Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung
der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1951 geborenen Klägerin wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung Technologie der
Bauelementeproduktion an der Ingenieurschule für Baustofftechnologie Z ... in der Zeit von September 1970 bis Juli 1973, mit
Urkunde vom 26. Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Sie war vom 1. September 1973
bis 31. Januar 1976 als Technologin im volkseigenen Betrieb (VEB) Baustoffe Y ... und vom 1. Februar 1976 bis 30. Juni 1990
(sowie darüber hinaus) als Technologin im VEB Betonwerke A ... beschäftigt. Sie war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen
Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
einbezogen.
Am 29. März 2000 beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens
eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH und der Betonwerke A ... GmbH vom 23. Mai 2002 (für den Beschäftigungszeitraum vom
1. Februar 1976 bis 30. Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin
vom 1. September 1973 bis 14. Mai 1975 sowie vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen
erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH und der Betonwerke A ... GmbH vom 23.
Mai 2002, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 20. Dezember 2007 (Eingang bei der Beklagten am 27. Dezember 2007) begehrte die Klägerin die Berücksichtigung
von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. September
2009 ab. Auf den hiergegen am 20. Oktober 2009 erhobenen Widerspruch stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2009
fest, dass - § 1 AAÜG im Fall der Klägerin nicht anwendbar sei, - der Bescheid vom 6. Juni 2002 in der Fassung des Bescheides
vom 28. September 2009 insgesamt rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne, - weitere Entgelte daher nicht
feststellungsfähig seien. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei nicht Inhaberin einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft,
da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der VEB Betonwerke A ... sei an diesem Stichtag
nur noch eine "leere Hülle" gewesen.
Mit Überprüfungsantrag vom 17. November 2010 begehrte die Klägerin die Aufhebung des Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides
vom 3. November 2009. Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 hob die Beklagte den Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid vom 3.
November 2009 auf und stellte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG im Fall der Klägerin sowie die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides
vom 6. Juni 2002 fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 11. Mai 2011 (Eingang bei der Beklagten am 13. Mai 2011) begehrte die Klägerin die Berücksichtigung
von Treueprämien, Funktionszulagen und Leistungszulagen bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Den Antrag lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 10. Februar 2012 ab. Den hiergegen am 29. Februar 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 4. Mai 2015 als unbegründet zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 20. Oktober 2014 (Eingang bei der Beklagten am 24. Oktober 2014) begehrte die Klägerin die Berücksichtigung
von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des vorangegangenen Kalenderjahres bei den festgestellten Arbeitsentgelten
als glaubhaft gemachte Entgelte. Zur Glaubhaftmachung legte sie eine schriftliche Zeugenerklärung von C ... vor. Der Zeuge
gab an, dass im VEB Betonwerke A ... zu DDR-Zeiten jedes Jahr Jahresendprämien für alle Mitarbeiter gezahlt wurden, die am
Verdienst orientiert waren, und auch die Klägerin jährlich Jahresendprämien ausgezahlt erhielt.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben
vom 3. November 2014 (Eingang bei der Beklagten am 7. November 2014) Widerspruch und begehrte weiterhin die Anerkennung von
Jahresendprämien auf der Grundlage der Glaubhaftmachung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.
Januar 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss und die Höhe der begehrten weiteren Arbeitsentgelte
in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Zeugenerklärung enthielte keine konkreten
Angaben zur Klägerin und sei daher nicht ausreichend. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von
Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale
Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 5. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien
für die Zuflussjahre 1978 bis 1990 als glaubhaft gemachte Entgelte.
Das Sozialgericht Dresden hat die Klage - nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 und
Fortführung des Verfahrens mit Verfügung vom 11. Mai 2018 - mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt: Zufluss und Höhe der begehrten Jahresendprämien habe die Klägerin weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht.
Über Unterlagen verfüge sie nicht. Auch der Zeuge habe zur Höhe der Jahresendprämien keine substantiierten Angaben gemacht.
Allgemeine Erklärungen seien nicht ausreichend. Eine Mindestjahresendprämie hätten die DDR-Regelungen nicht vorgesehen. Die
Festsetzung einer Mindesthöhe von Jahresendprämien sei unzulässig, da sie die tatsächliche Prämienhöhe in keiner Weise wiederspiegele.
Gegen das am 9. Januar 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Januar 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren
nach Feststellung von Jahresendprämien nur noch für den Zeitraum von 1978 bis 1983 (Zuflussjahre) weiterverfolgt. Die Jahresendprämienzahlungen
seien dem Grunde nach durch die Zeugenaussage glaubhaft gemacht worden. Deren Höhe sei zumindest in der Mindesthöhe von einem
Drittel entsprechend der Rechtsprechung des 5. und 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) glaubhaft gemacht
worden.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides
vom 28. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid
vom 6. Juni 2002 in der Fassung des Rechtmäßigkeitsfeststellungs- und Aufhebungsbescheides vom 24. Februar 2011 abzuändern
und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1978 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen von der Klägerin beigezogen und eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ...
vom 30. März 2020 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 9. April 2020 (Klägerin) und vom 9. April 2020 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn die Klägerin hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihr in den Jahren 1978 bis 1983
zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid
vom 6. Juni 2002 in der Fassung des Bescheides vom 24. Februar 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Jahresendprämien für die Zuflussjahre
1984 bis 1990 begehrt die Klägerin ausdrücklich und ausweislich ihres Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 3. März 2020 nicht
(mehr); insoweit ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden bereits rechtskräftig geworden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 6.
Juni 2002 in der Fassung des Rechtmäßigkeitsfeststellungs- und Aufhebungsbescheides vom 24. Februar 2011 das Recht unrichtig
angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch
[SGB X]). Deshalb waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Januar 2020 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid
der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 6. Juni 2002 in der Fassung des Rechtmäßigkeitsfeststellungs- und Aufhebungsbescheides
vom 24. Februar 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender
Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe, wie tenoriert, festzustellen sind. Soweit
die Klägerin höhere, als die tenorierten, Entgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien begehrt, war die Berufung
im Übrigen zurückzuweisen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2002 in der Fassung des Rechtmäßigkeitsfeststellungs-
und Aufhebungsbescheides vom 24. Februar 2011 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe zuständige Versorgungsträger in einem
dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne
Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 6. Juni
2002 in der Fassung des Rechtmäßigkeitsfeststellungs- und Aufhebungsbescheides vom 24. Februar 2011 Zeiten der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte
festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst
(§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR
an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen
im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht
nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im
Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem
Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das
dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm
also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil
ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine
leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel,
"Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden
Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart
werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches
der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie
(§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie
war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch"
auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag
vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen,
die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt
hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren,
vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem
folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung
des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet
werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft
gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat die Klägerin den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen,
jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an sie gelangten,
hat sie zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1978 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft
machen können; eine Schätzung - wie von der Klägerin im Klageverfahren noch begehrt - hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend
unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch (für die begehrten Zuflussjahre 1978 bis 1983) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an die Klägerin geflossene Prämienzahlungen konnte sie nicht vorlegen. Sie selbst verfügt auch über keine Unterlagen,
mit denen sie die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie sie selbst ausführte.
Nachweise zu an die Klägerin gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Überprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage
abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an die Klägerin ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre
1978 bis 1983) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das
Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab
ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August
2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat die Klägerin im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1978 bis 1983 vorlagen und sie jeweils eine
Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Die Klägerin war in den Jahren 1977 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehörige des VEB Betonwerke A ...
(§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus ihren Arbeits- und Änderungsverträgen (Bl. 99-112 der Gerichtsakte) sowie
aus den Eintragungen in ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 122-157 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem die Klägerin angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die leere Hülle ist tot - wie geht es weiter?", rv [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen
werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften des Zeugen C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht,
dass die Klägerin und das Arbeitskollektiv, dem sie angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge C ..., der als Leiter der Abteilung Technologie der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin im Zeitraum von 1976 bis
1986 im VEB Betonwerke A ... war, versicherte in seiner schriftlichen Zeugenauskunft aus dem Jahr 2014 (Bl. 13 der Verwaltungsakte),
dass die Klägerin im Zeitraum von 1976 bis 1986 vom Betrieb jährlich - ohne Ausfall - Jahresendprämien ausgezahlt erhalten
hat. Auf die schriftliche Nachfrage des Berufungsgerichts vom 26. März 2020 (Bl. 85 der Gerichtsakte) bekundete er mit Schreiben
vom 30. März 2020 (Bl. 182 der Gerichtsakte), dass die Klägerin, so wie alle an der Leistung des Betriebes Beteiligten, jährlich
jeweils im ersten Quartal des Folgejahres Jahresendprämien in bar ausgezahlt erhielt. Er führte hierzu weitergehend aus: Die
Prämienzuführung erfolgte gemäß der Betriebsabrechnung und gemäß des Betriebskollektivvertrages. Die zugeführte Summe wurde
prozentual an die Abteilungen des Betriebes auf der Basis des Lohnniveaus verteilt; hinzu kamen individuelle Leistungseinschätzungen
durch Vorgesetzte und den gewerkschaftlichen Vertrauensmann. Die danach abgestimmten Auszahlungslisten gingen an die ökonomische
Abteilung, die die individuellen Beträge in Umschlägen aufbereitete. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte dann durch
die jeweiligen Abteilungsleiter gegen Quittung auf der Auszahlliste. Als Abteilungsleiter nahm er die Auszahlung gegenüber
der Klägerin jährlich selbst vor. Es existierten im Betrieb Betriebskollektivverträge und Prämienordnungen. Die jährlichen
Plankennziffern wurden sowohl im Betreib als auch in der konkreten Abteilung, in der die Klägerin tätig war, jeweils erfüllt.
Unzulänglichkeiten der Klägerin, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben
können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen C ...
sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen plausibel
und bestätigen die berechtigte Annahme, dass die Klägerin die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte:
Ausweislich der Gehaltseinstufungsunterlagen (Bl. 99-112 der Gerichtsakte) wurde das Gehalt der Klägerin infolge ihrer erzielten
Arbeitsergebnisse kontinuierlich erhöht. Wiederholt wurden der Klägerin Gehaltszuschläge erteilt.
In der betrieblichen Leistungseinschätzung aus dem Jahr 1978 (Bl. 117 der Gerichtsakte) wird unter anderem ausgeführt, dass
die Klägerin - die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft, selbständig und termingetreu löste, - hohes fachliches Wissen bei
der Sanierung von Arbeitsplätzen und bei anderen technologischen Maßnahmen innerhalb der Produktionslinie bewies, - als Leiterin
verschiedener Neuerervereinbarungen ein hohes Maß an Selbständigkeit zeigte, - gewissenhaft das Brigadetagebuch führte und
- aktiv in der Kommission für Ingenieurpässe mitarbeitete.
In der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 30. November 1979 (Bl. 118 der Gerichtsakte) wird ausgeführt, dass die Klägerin
- die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und selbständig löste, - bemüht war, ihre Aufgaben auch termingerecht zu realisieren,
- in ihrem Verhalten ausgeglichen war, die Meinung ihrer Kollegen respektierte und es verstand, ihre eigene Meinung sachlich
zu begründen, - kollegiales Verhalten und eine sehr gute Hilfsbereitschaft an den Tag legte und - gewissenhaft das Brigadetagebuch
führte.
In der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 14. März 1986 (Bl. 121 der Gerichtsakte) wird ausgeführt, dass die Klägerin
- die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und selbständig löste, - als Technologin ein hohes fachliches Wissen bei der
Sanierung von Arbeitsplätzen und bei anderen technologischen Maßnahmen innerhalb der Produktionslinien bewies, - aktiv im
Rahmen der Neuerertätigkeit mitarbeitete, - gewissenhaft das Brigadetagebuch führte und - gegenüber ihren Kollektivmitgliedern
stets hilfsbereit war und sich als progressive Kraft des sozialistischen Kollektivs darstellte.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise der Klägerin weiterhin durch
die ihr vom Betrieb mit Urkunde vom 1. Mai 1985 (Bl. 119 der Gerichtsakte) verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen
Arbeit". Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl.
dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung
der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck
Nr. 952, S. 1 ff.] war). Darüber hinaus spricht für ihre vorbildliche Arbeit auch die ihr vom Betrieb in den Jahren 1974 bis
1987 (Bl. 139 Rückseite der Gerichtsakte) verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit".
Mit diesen Auszeichnungen wurden jeweils unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen
Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch der Klägerin, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung
über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit",
die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen"
vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Zudem erhielt die Klägerin - in Anerkennung für ihre hervorragende
Gewerkschaftsarbeit mit Urkunde vom 20. Juni 1985 (Bl. 120 der Gerichtsakte) Dank und Anerkennung ausgesprochen, - in Anerkennung
für zehnjährige Betriebszugehörigkeit mit Ehrenurkunde vom 1. Februar 1986 (Bl. 120 der Gerichtsakte) Dank ausgesprochen.
Zusammenfassend wird der Klägerin damit insgesamt bescheinigt, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte,
sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1982) in den
Zuflussjahren 1978 bis 1983 zur Auszahlung an die Klägerin gelangten, konnte sie zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch für die Zuflussjahre 1978 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend
unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der früheren Rechtsprechung
des Sächsischen Landessozialgerichts - allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die der Klägerin für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1982) in den Jahren 1978 bis 1983 zugeflossenen
Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an die Klägerin geflossene Prämienzahlungen konnte sie nicht vorlegen. Sie selbst verfügt auch über keine Unterlagen,
mit denen sie die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie sie selbst ausführte.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge C ... nicht
vorlegen.
Nachweise zu an die Klägerin gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb
bereits die Beklagte Überprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv
wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort - wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt
wurde - lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge
pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe
der an die Klägerin in einem konkreten Betrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an die Klägerin für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1977 bis 1982) in den Jahren
1978 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa).
Allerdings sind die für die Planjahre 1977 bis 1982 in den Zuflussjahren 1978 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge
zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Den Angaben der Klägerin sowie des Zeugen C ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt
des jeweiligen Werktätigen orientierte. Die Klägerin selbst tätigte keinerlei Angaben zu den konkreten Höhen der Jahresendprämienbeträge.
Sie konnte lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt
des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet
wurden. Der Zeuge C ... bestätigte dieses grundsätzliche Prozedere und führte aus, zu den Höhen der Jahresendprämienbeträge
der Klägerin keine konkreten Angaben mehr tätigen zu können. Die individuelle Festlegung erfolgte durch die Betriebsleitung
(in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung), ausgerichtet nach dem Betriebsergebnis und differenziert im Einzelnen. Eine
weitergehende Präzisierung erbrachte die Zeugenbefragung nicht. Soweit der Zeuge ausführten, die jährlich ausgeschütteten
Jahresendprämien hätten "bei ca. 100 % des Monatslohns im Durchschnitt" gelegen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben
jeglicher Tatsachenbasis entbehren, da weder dargelegt noch nachvollziehbar erläutert wird, aus welchen konkreten Kennziffern
und Berechnungselementen sich dieser Durchschnitt ergibt. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit solchen "in der
Regel"-, "circa-", "zwischen-", "etwa"- oder "ungefähr"-Angaben nicht verbunden, denn es handelt sich bei ihnen um eine reine
Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich:
BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft,
die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten im Laufe des Verfahrens
vortragen ließ, die Jahresendprämien seien mindestens in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes des
vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt worden, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe,
da gleichfalls jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen, die ausgerechnet diese "versicherte" Höhe
bzw. Mindesthöhe überwiegend wahrscheinlich werden lassen. Denn auch bei dieser angegebenen Mindesthöhe der Klägerin handelt
es sich im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich
dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument,
RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben
konnten nämlich gerade weder vom Zeugen noch von der Klägerin getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben der Klägerin sowie des Zeugen C ... zur Höhe der an die Klägerin geflossenen Jahresendprämienbeträge
insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs
immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten
Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des von der Klägerin oder dem Zeugen angegebenen Prozentsatzes
eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der von der
Klägerin und dem Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten
des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke,
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen,
in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die
Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen
zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern der Klägerin noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten die Klägerin oder der Zeuge nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an die Klägerin glaubhaft zu machen. Denn hierfür
wäre - wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des von der Klägerin geltend gemachten Zeitraumes eine
entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich
der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre
1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben,
volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO
1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971
(DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie
in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet
wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung
der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung
der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines
(durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie
durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten
werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung,
dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes"
nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe
des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier
vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw.
als "generelle Tatsachen" heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13
R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) und bestätigen
- im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen,
der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften
enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche
Kennziffer gehandelt, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich
des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der
Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen
Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen
Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln
ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen,
monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Der durchschnittlichen Monatsverdienst
bzw. der monatliche Durchschnittsverdienst - der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung
über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21.
Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten
Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete - war stets
eine individuelle und gerade keine generelle (etwa alle Beschäftigten in ihrer Gesamtheit erfassende) Bezugsgröße. Zutreffend
ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung
in Form von Jahresendprämie nur dann bestanden hat, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen
Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte
weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür war, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie"
dem Grunde nach hatten, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte.
Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin in den betroffenen Jahresendprämienjahren
diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil
die Klägerin sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen
Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte (und ihr folgend das Sozialgericht) verwischt mit ihrer Argumentation, dass
die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint,
eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil
unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob
der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob die
Klägerin dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten
(und ihr folgend des Sozialgerichts) einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VOen 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe
noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1977 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1978 bis 1983 Bedeutung, weil die Klägerin in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien,
und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret
berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst der Klägerin, ausgehend von dem im Feststellungsbescheid der
Beklagten vom 6. Juni 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes
bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH und der Betonwerke A ... GmbH vom 23. Mai
2002) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten
Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs.
3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der 1. Durchschnittsentgelt-VO in der Fassung der 2. Durchschnittsentgelt-VO richtete,
trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf
Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe
der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl
für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und
der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnitts-entgelt-VO),
mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten
Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte
lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen
infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge
und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen
und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung
der DISOS GmbH und der Betonwerke A ... GmbH vom 23. Mai 2002) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden
Blickwinkel.
Dies zu Grunde gelegt, sind für die Klägerin Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1977 bis 1982 erwirtschafteten
und in den Zuflussjahren 1978 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr
1977 7.413,63 M 617,80 M 205,93 M 171,61 M 1978 1978 7.135,08 M 594,59 M 198,20 M 165,17 M 1979 1979 9.528,58 M 794,05 M 264,68
M 220,57 M 1980 1980 10.344,28 M 862,02 M 287,34 M 239,45 M 1981 1981 9.731,03 M 810,92 M 270,31 M 225,26 M 1982 1982 10.438,56
M 869,88 M 289,96 M 241,63 M 1983
c) Weil die Klägerin den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1977 bis 1982 in den Zuflussjahren 1978 bis
1983 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch - über die Mindesthöhe hinaus konkret
- glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG,
Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung
des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis
schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes
oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon
für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln)
ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich
keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets
die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege
der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis
gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden
ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm
die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt
für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten
Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem
Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit
aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen
müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen
belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG
als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument,
RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember
2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR
3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1978 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt
im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen
Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl.
dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso
nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt
sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Eine vollständige Kostenerstattung kam - trotz der im Berufungsverfahren nur noch für die Zuflussjahre 1978 bis 1983 in der
Mindesthöhe geltend gemachten Jahresendprämien - nicht in Betracht, weil sowohl im Widerspruchs-, als auch im Klageverfahren
Jahresendprämien auch für die Zuflussjahre 1984 bis 1990 in Höhe von (mindestens) 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen
Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt begehrt wurden. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung
war eine einheitliche Kostenquote für das gesamte Verfahren zu bilden.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.