Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragsteller (im Weiteren: Ast.) im einstweiligen Rechtsschutz durch einen
Widerspruch gegen einen Bescheid auf der Grundlage von §
1a Abs.
4 Satz 2
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) von dem Antragsgegner (im Weiteren: Ag.) höhere Leistungen verlangen können.
Die nach ihren Angaben am ... 1967 geborene Ast. zu 1. und der nach seinen Angaben am ... 1999 geborene Ast. zu 2. erlangten
unter Angabe einer syrischen Staatsangehörigkeit in Griechenland am 9. Mai 2017 (Ast. zu 1.) und am 14. Mai 2018 (Ast. zu
2.) internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz. Die Ast. zu 1. hat angegeben, die Mutter des Ast. zu 2. und eines am ... 2009 geborenen Kindes (im Folgenden: Kind) zu sein,
dass sich bei den Ast. aufhält. Sie soll nach ihren Angaben bei der Einreise nach Deutschland Mutter (nur) eines Kindes und
verheiratet sein. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen - insbesondere des Vaters des Ast. zu 2. bzw. des Kindes -
sind im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem
AsylbLG auf besondere Aufforderung mit Schreiben des Ag. vom 13. Dezember 2018 - unter Hinweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung
und Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2018 - nach Aktenlage Einzelheiten nicht mitgeteilt worden.
Die Ast. reisten am 2. Dezember 2018 auf dem Landweg nach Deutschland ein, stellten am 14. Dezember 2018 einen Asylantrag
und wurden der Erstaufnahmeeinrichtung H. zugewiesen. Den Akten ist für beide Ast. eine Aufenthaltsgestattung zunächst bis
längstens zum 14. März 2019 zu entnehmen. Die auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylanträge lehnte
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Ast. zu 1. und das Kind mit Bescheid vom 22. Januar 2019 und für
den Ast. zu 2. mit Bescheid vom 29. Januar 2019 jeweils als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Im Falle eines Klageverfahrens ende (im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung) die Ausreisefrist 30 Tage
nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. In Bezug auf die angedrohte Abschiebung nach Griechenland führten die
dort zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Bedingungen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Ast. eine
Verletzung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorliege. Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum
Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. In der Praxis sorge - wie
auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes für
starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Unter Berücksichtigung der - ausführlich in den
Einzelheiten geprüften - Situation für Unterkunft, Unterstützungsleistungen, Gesundheitsversorgung, Integrationsmaßnahmen
und Arbeit könnten die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland zwar sehr schwierig
sein, zumal sie - anders als die griechische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügten. Es herrschten
allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzbedürftige würden einer
erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Asylantragsteller müsste deshalb Schutz in Deutschland gewährt
werden. Bei einer Rückführung nach Griechenland sei hier weder eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dort noch
eine Rückführung in das Herkunftsland zu befürchten.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 bewilligte der Ag. den Ast. und dem Kind laufende Leistungen nach §
3 AsylbLG ab dem 6. Dezember 2018. Konkret heißt es dort im Verfügungssatz: "[ ] laufende Leistungen nach dem
AsylbLG ab dem 06.12.2018 für den Monat 12/2018 anteilig: 282,53 EUR [,] für den Monat 1/2019 326,00 EUR [ ]. Die bewilligte Leistung
wird zunächst nur für den - gegebenenfalls anteiligen - Monat des Beginns der Hilfe und unter dem Vorbehalt, dass sich die
von Ihnen angegebenen und der Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern, bzw. den Tatsachen entsprechen. Tritt
keine Änderung ein, erfolgt (ohne Antrag) aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung die Weiterzahlung der Leistung
in der in diesem Bescheid angegebenen Höhe. Ändern sich die Verhältnisse und Anspruchsgrundlagen, entfällt ab diesem Zeitpunkt
der Rechtsanspruch auf bereits zuerkannte oder gezahlte Leistungen". Den Ast. wurden Warengutscheine für den Zeitraum vom
6. bis zum 31. Dezember 2018 über 85,18 EUR und für Januar 2019 über 98,29 EUR ausgehändigt. Die Geldbeträge für den Zeitraum
vom 6. bis zum 31. Dezember 2018 wurden am 14. Dezember 2018, für den Monat Januar 2019 am 27. Dezember 2019 und für den Monat
Februar 2019 am 29. Januar 2019 an die Ast. ausgezahlt.
Der Ag. hörte die Ast. jeweils mit Schreiben vom 6. Februar 2019 zu einer Anspruchseinschränkung nach §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG ab dem 1. März 2019 an. Die Ast. nahmen hierzu jeweils in anwaltlicher Vertretung mit am 19. Februar 2019 bei dem Ag. eingegangenen
Schriftsätzen Stellung. Eine Leistungskürzung setze eine zumutbare Möglichkeit der Ausreise voraus. Es seien vor dem Verwaltungsgericht
M. Klageverfahren (Ast. zu 1.: 9 A 34/19 MD; Ast. zu 2.: 9 A 49/19 MD) anhängig, sodass die Leistungskürzung bis zu deren Abschluss bei verfassungskonformer Auslegung des §
1 Abs.
4 Satz 2
AsylbLG unzulässig sei.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 bewilligte der Ag. den Ast. Leistungen für März 2019 mit einer Anspruchseinschränkung nach
§
1a AsylbLG in Höhe von insgesamt 109,51 EUR (14,73 EUR für die Ast. zu 1., 11,78 EUR für den Ast. zu 2. und 83,00 EUR, d.h. ungekürzte
Leistungen für das Kind). Trete keine Änderung ein, erfolge (ohne Antrag) auf Grund stillschweigender monatlicher Neubewilligung
die Weiterzahlung der Leistung in der in diesem Bescheid angegebenen Höhe. Die Leistungskürzung nach §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG erfolge auf der Grundlage, dass die Ast. bereits in Griechenland einen gültigen Schutzstatus erhalten hätten. Bis zur Ausreise
der Ast. oder der Durchführung ihrer Abschiebung würden ihnen vom 1. März bis zum 31. August 2019 nur noch Leistungen zur
Deckung des Bedarfs der Ast. an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gemäß
§
1a Abs.
2 Satz 2
AsylbLG gewährt.
Gegen die vorgenannten Bescheide legten die Ast. am 28. Februar 2019 unter Hinweis auf die laufenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren Widerspruch ein.
Ebenfalls am 28. Februar 2019 haben die weiterhin anwaltlich vertretenen Ast. vor dem Sozialgericht Magdeburg einen "Eilantrag
gemäß §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG" gestellt. Es werde beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Februar 2019 gegen den Bescheid des Ag.
vom 26. Februar 2019 anzuordnen. In der Begründung wird auf die als rechtswidrig anzusehende Leistungskürzung nach §
1a Abs.
4 AsylbLG verwiesen. Bisher sei in ihrem Fall noch nicht festgestellt worden, ob eine Abschiebung rechtswidrig sei. Eine Leistungskürzung
sei grundsätzlich bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig.
Mit Beschluss vom 20. März 2019 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Februar 2019 gegen
den Bescheid des Ag. vom 26. Februar 2019 angeordnet. Im vorliegenden Fall hätten die Widersprüche der Ast. nach §
11 Abs.
4 Nr.
2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. Die summarische Prüfung ergebe vorliegend, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides
vom 26. Februar 2019 bestünden und damit die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage von
§
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erfüllt seien. Es spreche bei der gebotenen Prüfungsdichte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit
dieses Bescheides. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach §
1a Abs.
4 Satz 2 und Abs.
2 AsylbLG hier vor. Die Kammer halte indes eine die Verfassungskonformität gewährleistende teleologische Reduktion des §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG für geboten. Auf Grund der anzunehmenden Verweisung in §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG nicht nur auf die Rechtsfolgen des §
1a Abs.
2 Satz 2
AsylbLG, sondern auch auf die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm bestehe ein Anspruchseinschränkung dann nicht, wenn die
Ausreise aus Gründen, welche die Ast. nicht zu vertreten hätten, nicht durchgeführt werden könne. Derzeit seien die Ast. nicht
zur Ausreise verpflichtet. Der Verbleib des Ausländers in Deutschland bis zur Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung sei
kein Rechtsmissbrauch. Eine freiwillige Ausreise könne nicht verlangt werden. Die Frage einer Verfassungsmäßigkeit des §
1a Abs.
4 AsylbLG werde von einzelnen Sozialgerichten und namhaften Autoren in Frage gestellt. Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sei
eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 2682/17).
Gegen den ihm am 22. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Ag. am 24. April 2019 (Mittwoch nach Ostern) Beschwerde beim
Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und am 17. Mai 2019 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Postausgang der Beschwerdeschrift sei im Postausgangsbuch für den 18. April 2019 (Gründonnerstag) dokumentiert. Die Beschwerdeschrift
sei als täglich anfallende Post um 15.00 Uhr dem Kurierdienst der Biber-Post übergeben worden, der diese nach M. ins Postverteilungszentrum
gefahren habe. Mit dem Zugang beim LSG noch am 23. April 2019 sei zu rechnen gewesen.
In der Sache sei dem Sozialgericht in seiner Auslegung der Regelung in §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG nicht zu folgen. Es sei widersprüchlich, dass das Sozialgericht einerseits davon ausgehe, den Ast. sei ein pflichtwidriges
Verhalten nicht vorzuwerfen, gleichzeitig Selbiges mit der Einreise der Ast. aus Griechenland indes festgestellt habe. Hier
bestehe kein Raum für eine teleologische Reduktion der vorgenannten Regelung, da unzweifelhaft mit der Einreise aus Griechenland
ein Pflichtverstoß der Ast. vorliege.
Der Ag. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. März 2019 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
abzulehnen.
Das Vorbringen der Ast. hat sich im Beschwerdeverfahren auf die Mitteilung ihres Umzuges in den zentralen Aufnahmeort für
Asylbewerber im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Altmarkkreises Salzwedel beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Ag., die dem Senat vorgelegen
haben, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ag. ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. März 2019 liegen vor. Die Beschwerde erweist sich auch im Übrigen
als zulässig und begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Ag. vom 26. Februar 2019.
Nach §
173 Satz 1
SGG ist die Beschwerde bei dem Sozialgericht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist nach Satz 2 dieser Vorschrift auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist bei dem LSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Darüber ist
der Ag. durch das Sozialgericht in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung informiert worden. Die
Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen den dem Ag. am 22. März 2019 zugestellten Beschluss lief nach §
64 Abs.
1,
2 und
3 SGG am 23. April 2019 ab, da nach §
64 Abs.
3 SGG bei einem Fristende an einem gesetzlichen Feiertag (hier dem 22. April 2019 = Ostermontag) die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages endet.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm nach §
67 Abs.
1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die formalen Voraussetzungen, d.h. die Frist, die Wiedereinsetzung
zu beantragen, und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist (§
67 Abs.
2 Satz 1 und Satz 3
SGG), sind hier jeweils erfüllt. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen nach §
67 Abs.
2 Satz 2
SGG glaubhaft gemacht werden
Der Ag. hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Es kann offen bleiben, ob der Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist, dass bei einem Fristende nach Feiertagen, insbesondere
Ostern, keine besondere Vorsicht in Bezug auf den fristgerechten Eingang von fristwahrenden Schriftsätzen geboten ist (vgl.
zu einer zu fordernden besonderen Sorgfalt für die Weihnachtsfeiertage z.B. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. April
1975 - VII ZB 5/75 -, juris). Da auch bei einem rechtskundigen Rechtsmittelführer ein Verschulden nicht angenommen werden kann, wenn er sich
nach der insoweit aktuellsten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausrichtet, kann dem Ag. hier indes ein Verschulden nicht
zur Last gelegt werden. Zu der Frage einer notwendigen Überwachung des fristgerechten Eingangs eines Schriftsatzes bei einem
Gericht bei einem Fristablauf am Ostermontag hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich offen gelassen, ob die Rechtsprechung
der Beschluss des BGH vom 10. April 1975 (a.a.O.) übertragbar ist und die Aufgabe eines Schriftstücks zur Post an einem Gründonnerstag
bei einem Fristende am Dienstag nach Ostern für ausreichend erachtet, um dem erforderlichen Sorgfaltsmaßstab zu genügen (vgl.
BFH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IV R 112/87 -, juris). Der BGH hat in einer neueren Entscheidung die Einlieferung am Gründonnerstag bei einem Hauptpostamt für ausreichend
erachtet, soweit noch mit einer Spätleerung zu rechnen gewesen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 -, juris). Der Ag. hat im vorliegenden Verfahren die tatsächliche Einlieferung des Beschwerdeschriftsatzes bei dem Briefverteilzentrum
am Nachmittag des Gründonnerstages hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung kann er sich damit auf ein Vertrauen, die Beschwerdeschrift werde noch am Dienstag nach Ostern bei dem LSG eingehe, berufen.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist diese nicht nach §
172 Abs.
3 SGG ausgeschlossen.
Die Ast. haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Ein solcher Antrag ist hier nicht statthaft. Es kann
offen bleiben, ob der von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten gestellte Antrag nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage von §
86b Abs.
2 SGG umgedeutet werden kann (zu der entsprechenden Rechtsfrage die Möglichkeit einer Umdeutung eines Antrags nach §
80 Abs.
5 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) ablehnend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2016 - 3 CS 16.200 -, juris, RdNr. 17; insoweit nicht
eindeutig in Bezug auf die Frage einer anwaltlichen Verfahrensführung: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Schmidt,
SGG Kommentar, 12. Aufl. 2018, §
86b RdNr. 9b). Im Beschwerdeverfahren ist eine Abänderung der Entscheidung des Sozialgerichts zu Lasten des die Beschwerde allein
führenden Ag. durch den Senat ausgeschlossen. Der Senat kann über einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nicht entscheiden,
da es insoweit nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
3 SGG an einer instanziellen Zuständigkeit des LSG fehlt (ähnlich Thüringer LSG, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 4 AS 1825/11 B ER -, juris). Ob im Rahmen einer unselbstständigen Beschwerde der Ast. eine Antragsänderung denkbar wäre, kann hier offenbleiben,
da ein solches Rechtsmittel hier weder ausdrücklich noch sinngemäß eingelegt worden ist.
Die Voraussetzungen des §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG, der die einzige Grundlage für die - von den anwaltlich vertretenen Ast. - vor dem Sozialgericht beantragte Anordnung der
aufschiebenden Wirkung sein könnte, sind hier nicht erfüllt. Nach §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG i.V.m. §
11 Abs.
4 Nr.
2 AsylbLG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach
§
1a AsylbLG festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung. Der gegen den Bescheid vom 26. Februar 2018 gerichtete Widerspruch der Ast.
kann sich bei sinnvoller Auslegung indes nur darauf beziehen, dass ihnen Leistungen nicht in darüber hinausgehendem Umfang
bewilligt wurden. Andere Bescheide über höhere Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. März 2019 sind weder erkennbar noch würden
diese von dem vor dem Sozialgericht ausdrücklich auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Februar 2019 beschränkten
Antrag der Ast. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfasst. Der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 13. Dezember
2018 ist von seinem Regelungsgehalt nicht als Bescheid über die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. März 2019 zu verstehen.
Dem steht der eindeutige Wortlaut des Bescheides entgegen. Da sich aus dem
AsylbLG keine Vorgaben über Bewilligungszeiträume entnehmen lassen, bestehen neben dem Wortlaut hier keine anderen Auslegungshilfen
für den Verfügungssatz des Bescheides vom 13. Dezember 2018.
Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass auch ein Anspruch, den Ag. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, den Ast. höhere Leistungen nach dem
AsylbLG zu bewilligen, nicht bestehen würde.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§
920, 921, 923, 926,
928,
929 Abs.
1 und
3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945
Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend.
Es würde im vorliegenden Fall bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch
der Ast. für die begehrte Regelungsanordnung fehlen.
Der Ag. ist als Landkreis zum Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Sozialgericht zuständige Behörde für die Bewilligung von
Leistungen für die der Übergangsunterkunft zugewiesenen Ast. nach dem
AsylbLG gewesen (§§
10,
10a Abs.
1 AsylbLG, §
1 Abs.
1 Nr.
7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom
7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 28)). Es ist nach Aktenlage davon auszugehen,
dass die Zuständigkeit nach §
10a Abs.
2 Satz 3
AsylbLG wohl fortbesteht.
Die Ast. gehören, solange sie eine Aufenthaltsgestattung besitzen, nach §
1 Abs.
1 Nr.
1 AsylbLG zu dem nach dem
AsylbLG berechtigten Personenkreis.
Der von den Ast. begehrte Anspruch lässt sich nicht aus §
3 AsylbLG ableiten, da die Ast. als Leistungsberechtigte im Sinne des §
1 Abs.
1 Nr.
4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung unterfallen und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung
nach dieser Vorschrift erfüllt sind. Bei der Anwendung der Vorschrift steht der zuständigen Behörde ein Ermessen nicht zu
(vgl. Oppermann in: JurisPraxiskommentar-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Überarbeitung Stand 11. Februar 2019, §
1a AsylbLG, RdNr. 99).
Leistungsberechtigte nach §
1 Abs.
1 Nummer
5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben nach §
1a Abs.
2 Satz 1
AsylbLG ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§
2,
3 und
6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden
nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 dieser Vorschrift bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen
zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt,
nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen nach dieser Vorschrift bis auch andere Leistungen im Sinne
von § 3 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden, wobei die Leistungen als Sachleistungen erbracht werden sollen. Nach §
1a Abs.
4 Satz 1
AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach §
1 Abs.
1 Nummer
1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist, nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus
teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, ebenfalls nur Leistungen nach Absatz
2. Diese Regelung gilt nach §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG entsprechend für Leistungsberechtigte nach §
1 Abs.
1 Nummer
1 oder 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden
Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn
der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht.
Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG in der seit dem 3. August 2016 geltenden Fassung. Das BVerfG hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des
§
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG in der seit dem 3. August 2016 geltenden Fassung entschieden. Vielmehr hat die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG in seinem
Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2017 deutlich gemacht, dass ein Zuwarten bis zu einer abschließenden Entscheidung
in der Hauptsache insoweit nicht unzumutbar in die Grundrechte der dortigen Beschwerdeführer eingreife (vgl. BVerfG (Kammer),
Beschluss vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, juris). Im Übrigen wird in dieser Entscheidung betont, was auch der stetigen Rechtsprechung des 8. Senats des LSG Sachsen-Anhalt
entspricht, dass die Nichtigerklärung von Gesetzen der Normenkontrolle des BVerfG oder der Verfassungsbeschwerde nach Ausschöpfung
des Rechtsweges im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Ein Ausnahmefall, der den Senat berechtigen könnte, von der Anwendung
der bisher nicht für mit dem
Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen,
liegt nicht vor (vgl. zum Verhältnis von Art.
100 Grundgesetz und §
123 VwGO auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Das Bundessozialgericht (BSG) hat die bis zum 2. August 2016 geltende Fassung des §
1a AsylbLG nicht für verfassungswidrig erachtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris). Soweit das Sozialgericht diese höchstrichterliche Rechtsprechung unter
den Vorbehalt des Ergebnisses des insoweit anhängigen Verfahrens über eine Verfassungsbeschwerde stellt, kann dies bereits
in Bezug auf die allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde nicht nachvollzogen werden, die nicht regelhaft in die Aufhebung
höchstrichterlicher Entscheidungen mündet. Im Übrigen hat der Senat weder Kenntnis von dem Akteninhalt des vor dem BSG anhängig gewesenen Revisionsverfahrens noch von dem Schriftverkehr im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde, sodass die
Prognose des Sozialgerichts auch bezogen auf den konkreten Sachverhalt nicht bewertet werden kann.
Die Regelung in §
1a Abs.
4 AsylbLG begründet sich nicht in allgemeinen migrationspolitischen Erwägungen, sondern gleicht die in einem anderen Mitgliedstaat
entstehende rechtswidrige Leistungszuständigkeit aus, die dadurch entsteht, dass ein individueller bereits in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union anerkannter Schutzsuchender eine ihm rechtlich nicht zustehende Freizügigkeit innerhalb
der Europäischen Union für sich in Anspruch nimmt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz in §
11 Abs.
2 Satz 1 und
2 AsylbLG selbst innerhalb Deutschlands bei einem Zuwiderhandeln gegen asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen regelmäßig
nur die Gewährung einer Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zum rechtmäßigen Aufenthaltsort
vorsieht, wobei die Leistungen als Sach- oder Geldleistungen gewährt werden können.
Raum, die Regelung in §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG außer Acht zu lassen, bliebe hier nur insoweit, als die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Verantwortung
vorzunehmende Prüfung (siehe BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - L 7 AY 1/17 R -, Terminbericht) zu dem Ergebnis führen würde, dass ein weiterer Aufenthalt
der Ast. in Griechenland unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK ausgeschlossen ist. Die EMRK steht im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, RdNr. 127), d.h. gesetzgeberisch auf demselben Rang wie §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG. Die EMRK dient aber gleichzeitig auch der Konkretisierung von verfassungsmäßigen Garantien und rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl.
BVerfG, ebenda, RdNr. 130). Insoweit haben das Bundesverwaltungsgericht (z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris, RdNr. 9 m.w.N.) und in neuen Entscheidungen der Europäische Gerichtshof (vgl. für Italien: EuGH, Urteil vom 19.
März 2019 - Abubacarr Jawo gegen Bundesrepublik Deutschland - C-163/17 -, curia.europa.eu/juris, RdNr. 85ff.) in für den Senat überzeugender Weise die Maßstäbe konkretisiert, an denen die Unzumutbarkeit
einer Rückführung in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter dem Gesichtspunkt der dort vorherrschenden Lebensbedingungen
für Schutzsuchende zu messen ist. Insbesondere genügt eine auch große Differenz in dem Standard der Versorgung von Flüchtlingen
nicht, um eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu belegen. Maßgebend ist insoweit das individuelle Schicksal der betreffenden Schutzsuchenden. Hierzu ist von den Ast. nichts
vorgetragen worden. Der allgemeine Hinweis auf eine Einreise aus Griechenland genügt insoweit nicht. Im Übrigen steht hier
der allein aus allgemeinen Erkenntnissen geschlussfolgerten Annahme, dass den Ast. in Griechenland eine erniedrigende oder
unmenschliche Behandlung drohen könnte, entgegen, dass bisher weder die Identität noch der Einkommens- und Vermögensstatus
der Ast. geklärt ist. Die Frist für die Angaben zum Ehemann der Ast. zu 1. und dem Vater des Ast. zu 2. ist seit dem 1. Januar
2019 ergebnislos verstrichen.
Der Zeitraum der Anspruchseinschränkung mit einer Befristung von sechs Monaten entspricht der gesetzlichen Regelung in §
14 Abs.
1 AsylbLG in der seit dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722).
Die Ast. haben sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in §
1a Abs.
4 Satz 2
AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf
begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen
würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die
Angaben der Ast. zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere in Bezug auf die Fragen von Unterhaltsansprüchen
und ggf. -leistungen nicht vollständig sind.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).