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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.06.2019 - 5 KR 71/19
Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Erforderlichkeit der begründeten Einschätzung eines Vertragsarztes
Der Antragsteller macht keinen Anordnungsanspruch glaubhaft, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er mit seinem Begehren (Versorgung mit Dronabinol-Tropfen und medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung) in der Hauptsache erfolgreich sein wird, nicht zu erkennen ist.
Normenkette:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 09.05.2019 S 19 KR 209/19 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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