Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Ansatz der Urkundsbeamtin (UKB) beim Thüringer Landessozialgericht (ThürLSG),
wonach sie zu weiteren 1.748,73 EUR herangezogen wird.
Die Erinnerungsführerin begehrte als Klägerin in dem beim ThürLSG anhängig gewesenen Verfahren L 3 R 1268/15 einen Anspruch auf eine Dauerrente. In diesem Verfahren beantragte sie nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), ein Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. G.-S. einzuholen. Hierfür entrichtete sie einen angeforderten Vorschuss
i. H. v. 2.500,00 EUR.
Dr. G.-S. erstattete am 4. August 2017 das Sachverständigengutachten und machte hierfür eine Vergütung i. H. v. 4.248,73 EUR
geltend. Die UKB wies ihr durch Verfügung vom 2. November 2017 einen Betrag i. H. v. 2.500,00 EUR an. Der Restbetrag werde
überwiesen, sobald der restliche Vorschuss von der Erinnerungsführerin bei Gericht eingegangen sei. Mit Verfügung vom 9. November
2017 forderte sie die Erinnerungsführerin auf, bis zum 8. De-zember 2017 1.748,73 EUR nachzuzahlen.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 lehnte der 3. Senat die Übernahme der Kosten für das Gutachten nach §
109 SGG auf die Staatskasse ab. Das Gutachten habe den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage der Gewährung der Dauerrente nicht wesentlich
gefördert.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 hat sich die Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz der UKB gewandt und beantragt, die von
ihr nachgeforderten Kosten i. H. v. 1.743,48 EUR nicht zu erheben.
Die Erinnerungsgegnerin ist der Auffassung, dass vor einer Entscheidung in diesem Verfahren die Entscheidung im Erinnerungsverfahren
L 1 JVEG 1120/18 abzuwarten sei, in dem über die Höhe der Sachverständigenvergütung der Dr. G.-S. gehe. Für die Beurteilung, ob und
in welchem Umfang die Klägerin gemäß §
109 SGG nachzahlungspflichtig sei, sei die Höhe dieses Vergütungsanspruchs entscheidungserheblich.
II.
Bei dem Antrag handelt sich um eine Erinnerung nach §
178 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 17. Auflage 2017, § 109 Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2015 - L 12 KO 1307/13, Juris, letztlich offengelassen in Thüringer LSG, Beschluss vom 09.02.2010 - L 6 SF 2/10). Eine Erinnerung nach § 66 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kommt nicht in Betracht. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG findet das GKG Anwendung, soweit das
SGG die Anwen-dung des GKG bestimmt. Zwar wird nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG das GKG für anwendbar erklärt, jedoch nur in den Fällen, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den nach §
183 SGG genannten Personen gehören. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend gerade nicht, da für die Klägerin als Versicherte
in einem Rentenverfahren das Verfahren nach §
183 Satz 1
SGG kostenfrei ist.
Nach §
178 SGG kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig
entscheidet. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen das Schreiben der UKB, mit dem diese weitere Kosten in Höhe von 1.748,73
EUR von ihr fordert. In gerichtskostenpflichtigen Verfahren ergäbe sich ein Anspruch der Erinnerungsführerin auf Nichterhebung
von Kosten aus § 21 GKG. Für Kosten nach §
109 SGG kennt das
SGG eine vergleichbare Regelung nicht. Eine direkte Anwendung von § 21 GKG scheitert bereits daran, dass es sich bei Kosten, die für ein Gutachten nach §
109 SGG anfallen und die von dem Kläger endgültig zu tragen sind, nicht um Gerichtskosten im Sinne des GKG handelt. Zum einen ist das GKG mangels Verweis in §
109 SGG für diese Kosten nicht anwendbar. Zum anderen fallen sie gerade in gerichtskostenfreien Verfahren an und werden weder von
der Kostenentscheidung nach §
193 SGG erfasst, noch wird für sie Prozesskostenhilfe gewährt (§
73a Abs.
3 SGG).
Da es sich um Kosten in einem gerichtlichen Verfahren handelt, ist § 21 GKG jedoch analog anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, da §
109 SGG keine Regelung darüber enthält, wie die Kosten für ein Gutachten gegenüber dem Kläger konkret geltend gemacht werden.
§ 21 Abs. 1 GKG ermöglicht, Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung
ist nach dieser Vorschrift nur dann abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen
Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - L 1 SF 1333/16 B; BSG, Beschluss vom 29.12.2011 - B 13 SF 3/11 S; alle zitiert nach Juris), ein Gutachten unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 48. Auflage
2018, GKG § 21 Rn. 24) oder wenn das Gericht dem Sachverständigen eine Vergütung zahlt, auf die dieser bei richtiger Behandlung der Sache
keinen Anspruch gehabt hätte.
Im Verfahren L 3 R 1268/15 wurde ein Kostenvorschuss i. H. v. 2.500,00 EUR angefordert. Die Sachverständige Dr. G.-S. hat für ihr Gutachten vom 4. August
2017 einen Betrag i. H. v. 4.248,73 EUR als Vergütung geltend gemacht und damit gegen § 8 a Abs. 4 JVEG verstoßen, wonach sie bei einer erheblichen Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses gehalten gewesen wäre, rechtzeitig
auf diesen Umstand hinzuweisen. Als erheblich anzusehen ist eine Überschreitung des Kostenvorschusses von mindestens 20 %
(vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. November 2015 - L 15 RF 43/15, zitiert nach Juris). Ob sie die Verletzung dieser
Mitteilungspflicht zu vertreten hatte (§ 8a Abs. 5 JVEG), kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls in der geforderten Höhe kein Anspruch auf die Vergütung bestand. Der Senat
hat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass Dr. G.-S. nur eine Vergütung i. H. v. 2.424,56 EUR zusteht (L 1 JVEG 1120/18). Dies hat zur Folge, dass die weiteren 1.743,48 EUR bei der Erinnerungsführerin nicht erhoben werden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
178 SGG).