Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht
Altenburg anhängig gewesenes Verfahren der von dem Beschwerdegegner vertretenen Kläger.
Die Beklagte bewilligte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides
vom 26. November 2011 vorläufig Leistungen. Mit Bescheid vom 27. März 2013 setzte die Beklagte den Leistungsanspruch endgültig
fest und forderte von dem Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 588,50 EUR und von der Klägerin zu 2.) einen Betrag in gleicher
Höhe sowie weitere 361,71 EUR in ihrer Stellung als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Töchter zurück. Nach
erfolglosem Durchlaufen eines Widerspruchsverfahrens haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Durch Beschluss vom 12. Juni
2014 hat das Sozialgericht Altenburg die Verfahren S 34 AS 4436/13 und S 34 AS 4439/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch ... Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 zeigte der Beschwerdegegner
an, dass Herr Rechtsanwalt Sch. seine anwaltliche Tätigkeit beendet hat, und beantragte, ihn unter Abänderung des PKH-Beschlusses
beizuordnen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 forderte der Berichterstatter eine Erklärung an, aus der sich der Verzicht
von Herrn Rechtsanwalt Sch. auf seinen Vergütungsanspruch ergibt. Dies wurde zunächst mit Schriftsatz vom 12. April 2016 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 wurde ein Verzicht von Rechtsanwalt Sch. auf seinen Vergütungsanspruch aus dem PKH-Beschluss
vom 12. Juni 2014 vorgelegt. Mit Beschluss vom 18. April 2016 änderte das Sozialgericht den Beschluss über die Bewilligung
von PKH vom 12. Juni 2014 dahingehend ab, dass die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Sch. zum Ablauf des 30. Juni 2015 aufgehoben
und der Beschwerdegegner ab dem 1. Juli 2015 beigeordnet werde. Die bis zum 30. Juni 2015 angefallenen rechtsanwaltlichen
Gebühren könnten nur von Rechtsanwalt Sch. gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Nach Erteilung eines rechtlichen
Hinweises vom 29. Juli 2016 und Terminierung des Verfahrens für den 7. September 2016 erklärte der Beschwerdegegner für die
Kläger mit Schriftsatz vom 7. September 2016 die Rücknahme der Klage.
Mit seiner Abrechnung vom 13. September 2016 beantragte der Beschwerdegegner die Fest-setzung von Gebühren und Auslagen in
Höhe von 509,92 EUR.
Geltend gemacht wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Erhöhung für mehrere Auftraggeber, Entgelte für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und die Dokumentenpauschale. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember
2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 139,23 EUR fest. Es könnten nur diejenigen Gebühren und
Auslagen gegenüber der Staatskasse durch den Beschwerdegegner geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juli 2015 entstanden seien.
Dazu gehörten die Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 und die Klagerücknahme. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
seien daher unterdurchschnittlich. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger werde durch ihre unterdurchschnittlichen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Daher sei eine Gebühr in Höhe von 1/4 der Mittelgebühr angemessen.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Das Verfahren sei von ihm übernommen worden. Er habe sich komplett
in das Verfahren einarbeiten müssen. Der neue Sachbearbeiter sei so zu stellen wie der ursprüngliche Bearbeiter. Ferner habe
Rechtsanwalt Sch. auf die Geltendmachung von Gebührenansprüchen verzichtet. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017 legte er eine
Erklärung von Rechtsanwalt Sch. vor, wonach er berechtigt sei, die für diesen bis zum 30. Juni 2015 entstandenen Kosten geltend
zu machen und die Beträge entgegen zu nehmen.
Mit Beschluss vom 26. März 2018 hat das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2016 abgeändert
und die zu erstattende Vergütung auf 509,92 EUR festgesetzt. Rechtsanwalt Sch. habe unter dem Eindruck der gerichtlichen Empfehlung
eine Verzichtserklärung hinsichtlich seiner bestehenden Vergütungsansprüche erklärt. Dieser Aspekt dürfe nicht unberücksichtigt
bleiben. Ziel der kostenrechtlichen Begrenzung eines gewillkürten Anwaltswechsels sei es, die Staatskasse vor Mehrkosten zu
bewahren. Durch den Verzicht von Rechtsanwalt Sch. dürfe die Staatskasse aber nicht besser gestellt werden als im Fall eines
notwendigen Anwaltswechsels. Durch den Verzicht auf den Vergütungsanspruch sei die von Rechtsanwalt Sch. erbrachte Tätigkeit
dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Der Beschluss vom 18. April 2016 mit seiner Bestimmung, dass die bis zum 30. Juni 2015 angefallenen
Gebühren nur durch Rechtsanwalt Sch. gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden könnten, stehe dem nicht entgegen. Diesen
Ausführungen komme keine Rechtskraft zu. Der PKH-Beschluss habe lediglich über die Bewilligung und die Beiordnung zu befinden.
Darüber hinaus gehende Ausführungen seien allenfalls als Begründungselemente anzusehen. Zudem sei es widersprüchlich, von
dem vormaligen Prozessbevollmächtigten eine Verzichtserklärung abzufordern und dann dem neuen Prozessbevollmächtigten nur
die nach der Beiordnung entstandene Vergütung zuzuerkennen. Insoweit bedürfe es zum Ausgleich eines wertenden Korrektivs,
welches ausnahmsweise die anwaltliche Tätigkeit dem Beschwerdegegner zuordne. Die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühr
von 300,00 EUR sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Staatskasse am 9. Mai 2018 Beschwerde erhoben. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners sei auf die
Zeit nach dem 30. Juni 2015 begrenzt. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Beschluss vom 18. April 2016. Die Ausführungen
des Sozialgerichts ließen § 48 Abs. 1 RVG völlig außer Betracht. Maßgeblich für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts sei allein der Beiordnungsbeschluss.
Der Beschwerdegegner ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er hält die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Altenburg
für zutreffend.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache teilweise Erfolg. Denn das Sozialgericht hat den Beschwerdegegner als
neuen Prozessbevollmächtigten nur mit der Einschränkung beigeordnet, dass die "bis zum 30. Juni 2015 angefallenen rechtsanwaltlichen
Gebühren nur von Herrn Rechtsanwalt Sch. gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden können". Diese Einschränkung ist
gem. § 48 Abs. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG grundsätzlich bindend (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2018 II-10 WF 33/07, zitiert nach Juris) und kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass der neu beigeordnete Anwalt nur insoweit einen Vergütungsanspruch
gegen die Staatskasse haben soll, als diese nach seinem Eintreten in das Verfahren entstanden sind. Durch den Anwaltswechsel
soll die Staatskasse nicht mit doppelten Gebühren belastet werden. Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren zur
Entscheidung berufenen Gerichte sind an die Bewilligung der PKH und die Beiordnung gebunden. Sie dürfen diese nicht auf ihre
Richtigkeit überprüfen. Sie haben sie vielmehr ungeprüft zur Grundlage der Festsetzung zu machen. Dies gilt auch für die Modalitäten
der Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten nach Entpflichtung des alten. Daher ist der Inhalt des Änderungsbeschlusses
zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung des Beschwerdegegners vom 18. April 2016 bindend. Daran vermögen
auch die Überlegungen des Sozialgerichts Altenburg in seinem angegriffenen Beschluss nichts zu ändern, dass es zum Ausgleich
einer vergütungsrechtlichen Ungleichbehandlung eines wertenden Korrektivs bedürfe, welche ausnahmsweise die anwaltliche Tätigkeit
des ersten Anwalts dem Beschwerdegegner zurechne. Für diese Auffassung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine Zurechnung
der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Sch. an den Beschwerdegegner scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus, weil
Rechtsanwalt Sch. am 12. Mai 2016 schriftlich auf seinen Vergütungsanspruch aus dem PKH-Beschluss vom 12. Juni 2014 gegenüber
der Staatskasse verzichtet hat. Der Verzicht wurde ausdrücklich erklärt. Raum für eine anderweitige Auslegung verbleibt insoweit
nicht. Daher geht die auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte Erteilung einer Vollmacht an den Beschwerdegegner zwecks
Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs in der Sache ins Leere. Insoweit ist es auch unerheblich, dass hier alles dafür
spricht, dass die Notwendigkeit des Anwaltswechsels aus Sicht der Kläger bereits deshalb gegeben war, weil Rechtsanwalt Sch.
seine anwaltliche Tätigkeit beendet und durch Rückgabe seiner Zulassung nicht mehr berechtigt war, die Kläger weiter zu vertreten.
Ebenso ist es unerheblich, dass die Verzichtserklärung nach Ergehen des Änderungsbeschlusses vom 18. April 2016 und der bereits
erfolgten Beiordnung des Beschwerdegegners erfolgt ist. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Erklärung kann hierin auch
nicht eine wahrscheinlich zulässige Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Beschwerdegegner gesehen werden.
Daher hat der Beschwerdegegner nur Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit ab dem 1. Juli 2015. Die Verfahrensgebühr nach
Nr. 3102 VV-RVG ist in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr mit 150,00 EUR festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Kläger als
überdurchschnittlich einzustufen. Das klägerische Begehren war auf Aufhebung der Erstattungsbescheide, mit denen Beträge von
2 x 588,50 EUR sowie ein Betrag von 361,71 EUR von der Klägerin zu 2.) in ihrer Stellung als gesetzliche Vertreterin der beiden
minderjährigen Töchter zurückgefordert worden waren, gerichtet. Derartige Beträge begründen für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen
ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Interesse.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ab dem 1. Juli 2015 war hingegen als deutlich unterdurchschnittlich
einzustufen. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Zurechnung der Tätigkeit von Rechtsanwalt Sch. für die Zeit davor nicht in
Betracht. Unerheblich ist auch, dass der Beschwerdegegner sich als neuer Prozessbevollmächtigter in den Sach- und Streitstand
einarbeiten musste. Damit verbleiben als berücksichtigungsfähiger Aufwand die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 2. Dezember
2015, wo der Beschwerdegegner nach Beauflagung durch die Kammer zum Inhalt und Umfang beruflich veranlasster Telefonate im
Rahmen des ausgeübten Gewerbes Stellung genommen hat, und die nach Erteilung eines weiteren gerichtlichen Hinweises vom 29.
Juli 2016 mit Schriftsatz vom 7. September 2016 erfolgte Klagerücknahme. Hintergrund für diese Klagerücknahme war, dass der
Beschwerdegegner sich nochmals bemüht hatte, bei dem Telefonanbieter eine Übersicht zu Einzelverbindungen zu erhalten. Da
dies nicht gelungen ist, erfolgte die Klagerücknahme. Die rechtliche Schwierigkeit ist in diesem Zusammenhang als leicht unterdurchschnittlich
zu beurteilen. Der Beschwerdegegner hatte zu klären, inwieweit Telefonkosten als Betriebs-ausgaben abgesetzt werden können.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren aufgrund des SGB II-Leistungsbezugs als unterdurchschnittlich einzustufen. Ein besonderes Haftungsrisiko bestand nicht.
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners errechnet sich damit wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 150,00 EUR Erhöhungsgebühr um 30% wegen zwei Auftraggebern Nr. 1008 VV-RVG 45,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 40,85 EUR Gesamt: 255,85 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).