Gründe:
Mit Urteil vom 17.3.2016 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von
Altersrente (AlR) für besonders langjährig Versicherte anstelle der gewährten AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete,
aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte
Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 18.5.2016 nicht.
Der Senat lässt offen, ob der Kläger eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage formuliert und deren Klärungsbedürftigkeit
aufgezeigt hat. Denn jedenfalls hat er den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mitgeteilt.
Damit versetzt er den Senat nicht in die Lage zu beurteilen, ob die aufgeworfene Frage für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den
Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; es ist
nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus
dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris).
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.