Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.
Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.6.2015, mit welchem die Berufung
des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Koblenz vom 10.3.2014 zurückgewiesen wurde, mit einem von ihm selbst unterzeichneten
Schreiben vom 30.7.2015 Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam
nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger nochmals in der Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des BSG vom 5.8.2015 besonders hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 10.8.2015 hat der Kläger einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe nicht gestellt.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.