Gründe:
I
Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 19.1.2016 einen Anspruch des Klägers im Zugunstenverfahren auf höhere Altersrente für
langjährig Versicherte verneint. Die vom Kläger beanstandete Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze West bei der Rentenberechnung
auch auf solche Entgeltbestandteile, für die in der vormaligen DDR Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
geleistet worden seien, sei zwingende Folge der vom Gesetzgeber mit weitem Gestaltungsspielraum getroffenen Grundentscheidung
zur Überführung sämtlicher in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften in das gesamtdeutsche Rentenrecht des
SGB VI. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Grundentscheidung habe das BVerfG bereits mehrfach, auch in Bezug auf die in der FZR versicherten
Entgelte, bestätigt. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.4.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig,
in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung
ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort
auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht
überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16
RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).
Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er führt folgende Fragen als klärungsbedürftig an:
"1. Ist es verfassungsrechtlich zulässig, dem Kläger den Anspruch auf Gewährung weiterer Rentenleistungen über die Zusatzversorgung
zu versagen, indem die Auffüllbeträge ab 600,00 Mark der DDR nicht über die Zusatzversorgungskasse sondern über die FZR-Beiträge
berücksichtigt werden?
2. Ist es verfassungsgemäß, bei Vorliegen einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung die Ansprüche des Klägers aus der Zusatzversorgung
der technischen Intelligenz ersatzlos zu streichen?"
Bei Frage 1 handelt es sich um keine Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem
Recht, sondern um eine auf die persönliche Situation des Klägers zugeschnittene Frage. Diese Frage ist zudem auch sonst nicht
aus sich heraus verständlich. Unklar ist insbesondere, was der Kläger in diesem Zusammenhang mit "Auffüllbeträgen" meint;
der in §
315a SGB VI verwendete Gesetzesbegriff bezieht sich auf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Soweit der Kläger nach dem Wortlaut
der von ihm formulierten Frage zudem höhere Rentenleistungen bevorzugt von einer nicht näher bezeichneten "Zusatzversorgungskasse"
erhalten will, bleibt der Zusammenhang mit dem Rechtsstreit um die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach dem
SGB VI im Dunkeln. Auch Frage 2 lässt völlig offen, bei der Auslegung oder Anwendung welcher Norm des Bundesrechts eine ersatzlose
Streichung von bereits erworbenen Ansprüchen des Klägers auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz
der ehemaligen DDR zu besorgen sein soll.
Ungeachtet dieser Bedenken hinsichtlich der Qualität der Rechtsfragen hat der Kläger aber auch einen weiteren oberstgerichtlichen
Klärungsbedarf zu der von ihm angesprochenen Problematik nicht ausreichend aufgezeigt. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen
Entscheidungen des BSG fehlt vollständig, obgleich bereits das Urteil des SG hierauf Bezug genommen hatte (vgl BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 256a Nr 5; s auch nachfolgend BSG Urteil vom 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R - SozR 3-2600 § 256a Nr 8). Ebenso wenig befasst sich der Kläger mit dem vom LSG mehrfach zitierten Beschluss des BVerfG
(Kammer) vom 6.8.2002 (1 BvR 586/98 - NZS 2003, 87). Allein der Vortrag, dass die vom BVerfG zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung angeführten Gründe ihn nicht zu überzeugen
vermögen, genügt nicht, um weiteren Klärungsbedarf schlüssig aufzuzeigen.
Die nach alledem unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.