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BSG, Urteil vom 23.06.2016 - 14 AS 46/15
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Überprüfung der Ermessensentscheidung
1. Die Inanspruchnahme einer Rente ist im Sinne des § 12a S. 1 SGB II zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne ist nicht nur jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die Hilfebedürftigkeit nicht eintreten oder eine bestehende Hilfebedürftigkeit wegfallen lassen, vielmehr genügt es, wenn die Dauer einer Hilfebedürftigkeit verkürzt bzw. begrenzt oder der Höhe nach verringert wird.
2. Die Ermessensausübung des Jobcenters ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen, ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Relevante Ermessensgesichtspunkte können nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen und auf besonderen Härten im Einzelfall beruhen, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit sich Anhaltspunkte für solche Härten nicht aufdrängen, ist der Leistungsberechtigte gehalten, atypische Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat.
Normenkette: ,
SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
,
UnbilligkeitsV § 3
,
UnbilligkeitsV § 4
Vorinstanzen: LSG Sachsen 29.04.2015 L 8 AS 780/14 , SG Leipzig 13.05.2014 S 17 AS 4284/13
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

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