Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehemann
als Einkommen
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007 streitig.
Die geschiedene Klägerin lebt gemeinsam mit ihren 1986 und 1994 geborenen Söhnen in einem Haushalt. Einer im Scheidungsurteil
titulierten Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 550 Euro monatlich kam ihr geschiedener Ehemann
zwar laufend und vollständig nach, die Zahlungen erfolgten aber nicht fristgerecht. Die Klägerin und ihre Kinder bezogen daneben
seit dem 1.1.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters wegen der unregelmäßigen Unterhaltszahlungen verschiedentlich Änderungsbescheide
erlassen hatte, mit denen nachträglich zugeflossenes Einkommen berücksichtigt und entsprechend Leistungen nach dem SGB II zurückgefordert worden waren.
Vom 1.9.2007 an zahlte der geschiedene Ehemann den monatlichen Unterhalt an den Beklagten. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs
berücksichtigte der Beklagte deshalb Einkommen bei der Klägerin vom 1.9.2007 an nicht mehr, sodass auch die Absetzung einer
Versicherungspauschale - anders als zuvor - außer Betracht blieb (Bescheid vom 2.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.12.2007).
Auf die Klage der Klägerin zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat das SG den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum
31.12.2007 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 30 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom 9.2.2010). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.1.2011). Es könne dahinstehen,
ob der Beklagte durch den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden sei, wie es das SG angenommen habe, oder dem Anspruchsübergang § 33 Abs 2 Satz 1 SGB II entgegengestanden habe. Ohne den Zufluss von Einkommen sei jedenfalls § 11 Abs 2 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (alte Fassung - aF) nicht anwendbar mit der Folge, dass Absetzungen vom Einkommen
zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden könnten. Dieses Ergebnis könne weder durch richterliche Rechtsfortbildung
im Rahmen einer analogen Anwendung des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF noch durch eine über den Wortlaut hinausgehende verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Auch auf Grundlage eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe ein Anspruch auf weitere 30 Euro monatlich nicht. Zwar habe die Mitteilung
des Beklagten an den geschiedenen Ehemann, dass eine schuldbefreiende Zahlung ab Dezember 2007 nicht mehr an die Klägerin,
sondern nur noch an ihn selbst möglich gewesen sei, nicht vollumfänglich zugetroffen. Tatsächlich habe der geschiedene Ehemann
dann schuldbefreiend an die Klägerin leisten können, wenn die Zahlungen pünktlich erfolgt wären (Hinweis auf § 33 Abs 2 Satz 2 SGB II). Diese Fehlinformation sei jedoch nicht an die Klägerin selbst erfolgt, wie es der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
erfordere, sondern lediglich an einen Dritten. Darüber hinaus treffe den Beklagten keine Pflicht, Unterhaltsberechtigten die
Möglichkeit der Anrechnung einer Versicherungspauschale zu eröffnen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsberechtigten
bei einem eher unzuverlässigen Unterhaltsschuldner auch Vorteile daraus erwüchsen, wenn der Beklagte den Unterhalt nicht als
Einkommen anrechne.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt, die Auslegung durch das LSG verletzte Art
3 Abs
1 Grundgesetz. Ihr stünden 30 Euro monatlich weniger zur Verfügung als vor dem 1.9.2007, mit denen sie tatsächlich bestehende Versicherungen
bedient habe. Die Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten, die ihre Ansprüche zeitgerecht durchsetzen könnten,
habe keinen sachlichen Grund.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2010 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II stattgefunden habe. Hielte man den Anspruchsübergang für unrechtmäßig, habe allenfalls der Unterhaltsschuldner einen Zahlungsanspruch
gegenüber ihm in Höhe des vermeintlich zu Unrecht vereinnahmten Unterhalts und die Klägerin ggf einen Anspruch gegen den Unterhaltsschuldner
auf Auszahlung der noch offenen Forderungen (hier in Höhe der Versicherungspauschale). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
habe allerdings die Klägerin einen Anspruch gegenüber ihm - dem Beklagten - auf Zahlung von 30 Euro monatlich im streitigen
Zeitraum.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Klägerin weitere Leistungen
von dem Beklagten nicht zustehen. Der vom geschiedenen Ehemann der Klägerin an den Beklagten gezahlte Unterhalt stellt kein
Einkommen der Klägerin dar. Zwar hat ein Anspruchsübergang jedenfalls nicht in Höhe des gesamten Unterhaltsanspruchs stattgefunden.
Der Ausgleich insoweit findet jedoch nicht zwischen dem Beklagten und der Klägerin statt. Dies allein bedeutet entgegen der
Auffassung der Klägerin keine gleichheitswidrige Schlechterstellung.
1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Klägerin auf höhere Leistungen. Die von Beginn an anwaltlich vertretene Klägerin
hat die Zahlung von weiteren 30 Euro monatlich allein an sich begehrt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2.8.2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007, der hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007
die vorangehenden Bescheide ersetzt hat.
2. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) - wie ihre Kinder, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft leben (vgl § 7 Abs 2, 3 SGB II) - dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da der Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang
der Feststellungen des LSG den gesamten nach §§ 19, 20, 21 und 22 SGB II relevanten Bedarf der Klägerin durch die Bewilligung von Leistungen gedeckt hat, stehen ihr höhere Ansprüche auf Alg II nicht
zu.
Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person
zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Dabei steht das ihren Kindern zugeflossene Einkommen nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft an, da es deren Bedarf
nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht vollständig deckt (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24). Zutreffend hat der Beklagte Einkommen der Klägerin insbesondere aus der titulierten Unterhaltsforderung bei
der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt (dazu unter 3). Aus der Entgegennahme des gesamten vom geschiedenen Ehemann geschuldeten
Unterhalts durch den Beklagten, die jedenfalls hinsichtlich der Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V rechtswidrig ist, erwachsen der Klägerin dem Beklagten gegenüber keine unmittelbaren Zahlungsansprüche (dazu unter 4).
3. Nach der Rechtsprechung ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl
I 1706 - GSiFoG) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor
Antragstellung bereits hatte (vgl etwa BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als
maßgeblich bestimmt.
Tatsächliche Zahlungen an die Klägerin hat der geschiedene Ehemann im streitigen Zeitraum nicht geleistet. Soweit der Unterhaltsanspruch
durch Zahlung an den Beklagten befriedigt worden ist, scheidet die Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen der Klägerin
aus (dazu unter a). Bei zutreffender Anwendung der Regelungen zum Anspruchsübergang entsteht dabei die von der Klägerin erkannte
Ungleichbehandlung zu solchen Leistungsberechtigten nicht, die einen bestehenden Anspruch rechtzeitig realisieren können und
denen entsprechende Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V zustehen. Denn in Höhe dieser Beträge verbleibt der Anspruch beim Leistungsberechtigten (dazu unter b).
a) Bei den Beträgen, die ein Jobcenter infolge des Übergangs von Ansprüchen des Leistungsberechtigten nach § 33 SGB II idF des GSiFoG erhält, handelt es sich nicht um Einkommen des Leistungsberechtigten iS des § 11 SGB II. Dem Leistungsberechtigten verbleibt infolge eines Anspruchsübergangs zwar das Stammrecht auf den Unterhalt. Ein entsprechender
Zahlungsanspruch besteht jedoch in Höhe des kraft Gesetzes übergegangenen Teils nicht mehr. Ausschließlich die auf diesem
Anspruch auf Auszahlung beruhende Zahlung vermittelt aber den nach § 11 SGB II entscheidenden Zufluss (entsprechend für den Fortfall des Stammrechts, nicht aber des Zahlungsanspruchs BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 24). Um Einkommen handelt es sich schon deshalb nicht, weil der verspätet (durch den Träger
der Grundsicherung) realisierten Forderung die Funktion der Sicherung des Lebensunterhalts durch ihren Verbrauch, an der die
Auslegung des Begriffs "Einkommen" zu messen ist (dazu etwa BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29), nicht mehr zukommen kann. Der Anspruchsübergang findet seine Berechtigung gerade darin,
dass ein Anspruch als "bereites Mittel" im Zeitpunkt der Bedürftigkeit für den Hilfebedürftigen nicht realisierbar war und
der Lebensunterhalt insoweit bereits durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gedeckt worden ist.
Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Alg II-V nicht in Betracht.
b) Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II entsteht infolge eines Anspruchsübergangs weder eine von Verfassungs wegen zu schließende Lücke, wie die Klägerin und das
SG meinen, noch muss der Leistungsberechtigte einen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen, wie es das LSG dargelegt hat. Unzutreffend
ist nämlich die Ausgangsannahme der Vorinstanzen und des Beklagten, hinsichtlich der Beträge, die nach § 11 Abs 2 SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, komme ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II überhaupt in Betracht.
§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB II bestimmt: Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden,
einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen
auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchsübergangs gilt deshalb zum einen, dass der Unterhaltsanspruch stets nur bis zur Höhe der
geleisteten Aufwendungen übergeht (dazu bereits BGH Urteil vom 1.12.2010 - XII ZR 19/09 - FamRZ 2011, 197 = juris RdNr 18). Entscheidend sind dabei die Aufwendungen, die der Träger gerade für den Unterhaltsberechtigten erbracht
hat. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für Unterhaltsansprüche für Kinder wegen der Besonderheiten der Berücksichtigung des
Kindergeldes bei Wegfall ihrer eigenen Bedürftigkeit (vgl § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II; dazu BGH aaO).
Zum anderen geht der Anspruch entsprechend dem letzten Satzteil des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II nur insoweit über, als bei rechtzeitiger Leistung des verpflichteten Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erbracht worden wären. Dies verlangt die Prüfung, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von
Einkommen und Vermögen (vgl §§ 11, 12 SGB II) der übergegangene Anspruch überhaupt zur Bedarfsdeckung heranzuziehen gewesen wäre. Ausgeschlossen ist der Übergang von
Ansprüchen, wenn und soweit solche Ansprüche nach §§ 11, 12 SGB II nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind (vgl Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 33 RdNr 29; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 33 RdNr 49; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 33 RdNr 106). Auch wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch wegen unregelmäßiger Zahlungen des Unterhaltsschuldners nicht geeignet
ist, den Bedarf des Hilfebedürftigen als "bereites Mittel" zu decken, geht er nach § 33 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB II nur insoweit auf den Grundsicherungsträger über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der Bedarfsermittlung als
Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 iVm der Alg II-V werden vom Anspruchsübergang also nicht erfasst.
Soweit der Anspruch danach beim Leistungsempfänger verbleibt, trifft diesen auch das Risiko der Durchsetzbarkeit gegenüber
dem Schuldner. Fließen ihm Teile eines im Übrigen übergegangenen Anspruchs in der Folge tatsächlich zu, berechnen sich die
von diesem Einkommenszufluss nach § 11 Abs 2 SGB II zu berechnenden Absetzbeträge aus dem Gesamtbetrag der ursprünglichen Forderung. Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs
steht ein Leistungsberechtigter also nicht besser, aber auch nicht schlechter als solche Leistungsberechtigte, die einen Anspruch,
der nicht von einem Anspruchsübergang erfasst wird, selbst geltend machen.
4. Der Beklagte hat damit zwar die Reichweite des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II verkannt, soweit er darauf hingewirkt hat, dass der geschiedene Ehemann den gesamten Unterhaltsanspruch an ihn zahlt. Ansprüche
der Klägerin gegen den Beklagten, über die der Senat zu befinden hätte, erwachsen daraus aber nicht.
a) Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, den das LSG erörtert hat, besteht nicht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
hat nach der Rechtsprechung des BSG (vgl für das Recht der Grundsicherung etwa BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 10) zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht, insbesondere zur
Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung
des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch
das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Es
fehlt zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung, weil ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung nicht mehr von einer Überleitungsanzeige gegenüber dem Schuldner abhängt, die
als Verwaltungsakt ggf durch eine Amtshandlung hätte korrigiert werden können.
b) Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet ebenfalls aus. Ein solcher Anspruch (grundlegend dazu BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7) gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber
ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung
erfolgt ist. Hier fehlt es schon daran, dass der Beklagte von der Klägerin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.