Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Vergangenheit aufgrund eines Überprüfungsantrags vom 31.12.2012. Der Beklagte hat dies abgelehnt, weil sein Begehren
nicht objektivierbar sei. Das SG hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 14.11.2013) und das LSG hat die Berufung unter Hinweis auf die Entscheidung
des erkennenden Senats vom 13.2.2014 (B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28) zurückgewiesen (Urteil vom 16.2.2016). Mangels der Konkretisierung des Begehrens durch den Kläger
bereits im Verwaltungsverfahren sei weder eine Prüfpflicht des Beklagten noch des Gerichts ausgelöst worden. Das LSG hat die
Revision nicht zugelassen.
Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung
eines Rechtsanwalts.
II
Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen
des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht mehr. Das BSG hat bereits abschließend geklärt, welchen Umfang und Inhalt das Vorbringen eines Beteiligten zur Auslösung der Prüfpflicht
nach § 44 SGB X haben muss sowie welche prozessrechtliche Wirkung die Konkretisierung durch einen Beteiligten im Klageverfahren entfaltet
(BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28; vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 31).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG).
Eine Änderung ergibt sich auch nicht durch den Schriftsatz des Klägers vom 19.5.2016.