Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36).
Die Klägerin rügt als Verfahrensfehler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG). Sie legt insoweit zunächst dar, das SG und ihm folgend das LSG habe ihre Klage als verfristet angesehen, weil die Gerichte annahmen, die Zugangsfiktion des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB X sei anzuwenden. Die Klägerin meint demgegenüber, diese Fiktion finde keine Anwendung, weil ihr der insoweit maßgebliche Widerspruchsbescheid
vom 13.11.2012 erst am 22.11.2012 bekannt gegeben worden sei. Dies belege der von ihr auf dem Bescheid angebrachte Kanzleistempel.
Auch sei sie in der fraglichen Zeit in eine andere Kanzlei umgezogen, ohne dass sich die Adresse geändert habe, weil sie vom
3. in das 1. OG gewechselt habe, was zu Zustellungsproblemen geführt habe. Dies Vorbringen habe das LSG übergangen.
Die Klägerin legt aber in ihrer weiteren Begründung dar, das LSG habe Zweifel an dem Zugang innerhalb der Drei-Tage-Frist
verneint. Das LSG hat - auch ausgehend vom Vortrag der Klägerin - geprüft, ob diese mit ihrem Vorbringen iS des § 37 Abs 2 Satz 3 SGB X Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Zugangs gesetzt hat. Insoweit hat die Klägerin ausgeführt (Seite 4 der Beschwerdebegründung),
das LSG habe den zutreffenden und ausführlichen Sachvortrag der Klägerin "... nicht in angemessener Weise ... behandelt".
Die Klägerin wendet sich mithin dagegen, dass das LSG die Anwendung der Zugangsfiktion nach § 37 Abs 2 Satz 2 SGB X bejaht und das Vorliegen eines substantiierten Sachvortrags zu einem späteren Zugang des Bescheids (§ 37 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X) verneint hat. Damit bezeichnet sie keinen Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, denn sie macht keine Fehler des LSG im Hinblick auf dessen prozessuales Vorgehen geltend, sondern rügt einen Fehler in der
materiellen Rechtsanwendung. Ein solcher ist aber nicht geeignet, die Revisionszulassung zu eröffnen. Die Nichtzulassungsbeschwerde
bietet keinen Rechtsschutz gegen eine aus Sicht eines Beteiligten "unrichtige" Rechtsanwendung (vgl BVerfG vom 6.5.2010 -
1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat sie damit nicht hinreichend dargetan,
denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag "gehört" wird, nicht jedoch,
dass sie "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art
103 Abs
1 GG (§
62 SGG) nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl zum Ganzen: BSG vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris, RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.