Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt
in Dresden; Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.12.2011 bis 31.5.2012.
Die 1957 geborene Klägerin lebt seit einem Umzug im Juni 2008 in einer Wohnung, die eine Fläche von 50,18 qm aufweist. Die
Warmwasserbereitung erfolgt zentral. Die Miethöhe setzte sich im streitigen Zeitraum aus der Grundmiete in Höhe von 256,50
Euro zuzüglich einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 Euro
zusammen. Eine vor dem Umzug beantragte Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft hatte der Beklagte
"wegen Unangemessenheit der Mietkosten der neuen Wohnung" abgelehnt.
Der Beklagte erbrachte der Klägerin nur die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Für den hier
streitigen Zeitraum bewilligte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 685 Euro für Dezember 2011 und 695 Euro für die weiteren Monate. Hierin waren jeweils 321 Euro für
die Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten (Bescheide vom 1.11.2011, 26.11.2011 und 12.12.2011; Widerspruchsbescheid
vom 13.12.2011). Dabei berücksichtigte der Beklagte die von der Landeshauptstadt Dresden am 24.11.2011 beschlossene Angemessenheitsgrenze
auf der Grundlage eines Gutachtens des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 zur Ermittlung von Richtwerten
für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden (im Folgenden: IWU-Gutachten). Die von der Klägerin
zu erbringende Nebenkostenvorauszahlung teilte er im Verhältnis von 55 % (kalte Betriebskosten) zu 45 % (Heizkosten) auf.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 über die bereits durch Teilanerkenntnis
vom 27.4.2012 anerkannten Beträge von 688,90 Euro für Dezember 2011 (364 Euro Regelleistung und 324,90 Euro für die KdU) bzw
698,90 Euro (374 Euro Regelleistung und 324,90 Euro für KdU) hinaus weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich
jeweils 13,55 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 1.6.2012). Die nicht aufgeschlüsselte monatliche
Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 Euro hat das SG "bei fehlender Tilgungsbestimmung durch Mieter und Vermieter" hälftig auf die kalten und warmen Betriebskosten aufgeteilt.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der konkreten Bestimmung der Angemessenheitsgrenze liege kein "schlüssiges Konzept" des Beklagten zugrunde. Zwar
bestünden keine Bedenken gegen die Einbeziehung einer nicht unerheblichen Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen, die in Plattenbauweise
überwiegend in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden seien und - je nach konkretem Bautyp - eine Wohnungsgröße
von ca 26 qm hätten. Mit seiner konkreten, angebots- und nachfrageorientierten Berechnungsweise beachte das IWU aber zahlreiche,
für ein schlüssiges Konzept erforderliche "Eckpunkte" nicht ausreichend. In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts sei das
Gericht grundsätzlich gehalten, anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen
Unterkunftskosten zu erstellen. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergebe sich unter Berücksichtigung des gewichteten Mittelwertes
des vom IWU herangezogenen Mietspiegeldatensatzes eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 288,45 Euro monatlich. Für
die kalten Betriebskosten seien die Durchschnittswerte anzusetzen, die in der kommunalen Bürgerumfrage 2010 auf der Grundlage
der Satzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.6.2007 mit durchschnittlich 1,16 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden seien.
Das LSG hat - nach Anforderung ergänzender Stellungnahmen des IWU vom 23.7.2013, 12.11.2013 und 28.11.2013 (im Folgenden:
ergänztes IWU-Gutachten) - die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2013). Auf die Anschlussberufung des Beklagten hat es diesen "in Abänderung des Bescheids
vom 1.11.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011
sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 27.4.2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember
2011 bis 31. Dezember 2011 über den bereits bewilligten Betrag von 688,90 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis
31. Mai 2012 über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von 698,90 Euro weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
in Höhe von 12,70 Euro monatlich zu zahlen" und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der zuerkannte Betrag
setze sich für den Zeitraum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 aus einer angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 294,83
Euro und den vollständigen "tatsächlichen Heizkosten" zusammen, die nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Abrechnungen
der Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 2011 und 2012 nach dem Verhältnis zwischen den Betriebs- und Heizkosten festzusetzen
seien. Unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards habe die Klägerin einen angemessenen Bedarf für
Unterkunft (Bruttokaltmiete) in Höhe von 294,83 Euro (gerundeter Quadratmeterpreis von 6,55 Euro bei 45 qm Wohnfläche). Das
im Gutachten des IWU niedergelegte Konzept werde den formellen Anforderungen an schlüssige Konzepte zur Ermittlung der angemessenen
Bruttokaltmiete gerecht. Die Art und Weise der Datenerhebung sei nachvollziehbar und plausibel. Die Datenbasis beruhe auf
mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes. Die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts
würden ausreichend berücksichtigt, indem auf die in den Jahren 2009 und 2010 erhobenen Daten des Mietspiegels 2010 sowie der
Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und der Einstandsgemeinschaften nach dem SGB XII, die kommunale Bürgerbefragung von August 2010 und amtliche Statistiken zurückgegriffen werde. Zutreffend beziehe das Gutachten
nicht nur die tatsächlich am Markt angebotenen, sondern auch vermietete Wohnungen mit Ausschluss der mehr als vier Jahre vor
der Datenerhebung vereinbarten Altverträge ein. Der angemessene Quadratmeterpreis sei nach Wohnungsgrößen differenziert und
werde unter Berücksichtigung der Bruttokaltmiete angegeben. Anhaltspunkte, die gegen die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer
Grundsätze der Datenauswertung sprächen, seien nicht erkennbar. Das Gutachten des IWU enthalte auch Angaben über die gezogenen
Schlüsse, indem es nach Wohnungsgrößen differenzierte Kappungsgrenzen hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft
vorsehe. Auf der Grundlage der Datensätze - nicht der Tabelle - des Mietspiegels 2010 habe das IWU in nachvollziehbarer Weise
zunächst ermittelt, welche Datensätze bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze überhaupt berücksichtigt werden dürften,
und die in die Berechnung einbezogenen Verträge anhand des Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex für Sachsen inflationiert.
In der deskriptiven Auswertung der Quadratmetermieten durch Bildung sogenannter Flächenkorridore errechne das IWU Mittelwerte
für die verschiedenen Wohnungsgrößensegmente. Das IWU gehe damit über die vom BSG als schlüssig angesehene Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittels hinaus und schaffe Wohnflächenkorridore zur Plausibilisierung
der Mietspiegelwerte. Das Modell habe auch Werte zum Ergebnis, die über den Grenzen des vom BSG vorgeschlagenen Berechnungsmodus lägen. Durch die Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der
Ermittlung der Angemessenheitsgrenze biete das IWU-Modell den Vorteil, dass es die Angemessenheitsgrenze nach Wohnungsgrößen
differenziert empirisch ableite und nicht lediglich normativ setze. Die Angemessenheitsgrenze liege nach dem Gutachten an
der Stelle, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger
nach Wohnungen in diesem Segment träfen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 22 Abs 1 SGB II. Die einheitliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung müsse hälftig auf die kalten Betriebs- und die Heizkosten aufgeteilt
werden. Die Wohnfläche von 50,18 qm sei angemessen und entspreche dem Wert der am 31.12.2009 (ersatzlos) außer Kraft getretenen,
auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) beruhenden VwV-Ersatzwohnraumförderung, die gegenüber der vom LSG herangezogenen VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen vom 7.6.2010
der "bessere Maßstab" sei. Das von dem Beklagten herangezogene Konzept in Gestalt des IWU-Gutachtens erfülle nicht die qualitativen
Voraussetzungen, die an ein solches Konzept in sachlicher Hinsicht zu stellen seien. Es sei auch nicht nachbesserungsfähig.
Auf der Angebotsseite seien in nicht unerheblicher Zahl "Ein-Raum-Wohnungen" mit einer Wohnungsgröße von ca 26 qm einbezogen
worden, die aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen seien. Soweit sich das IWU zur Ermittlung der Nettokaltmiete
neben den Datensätzen des qualifizierten Mietspiegels der Landeshauptstadt Dresden auch auf deren Datensatz über Bedarfs-
und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II/SGB XII stütze, könne ihm nicht entnommen werden, inwieweit die Hauptdatenmenge
der Bedarfsgemeinschaften auf dem aktuellen Stand sei. Der Mehrfachinseratefaktor führe zu systematisch falschen Ergebnissen.
Weiter begegne die Einbeziehung der Leerstandreserven Bedenken. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Abfrage
des "marktaktiven Leerstandes" auch unzumutbare Sub-Standard-Wohnungen eingeflossen seien. Nicht erkennbar sei, wie sich die
Leerstandreserven auf die Eignungs- und Preisklassen verteilten. Schließlich berücksichtige das IWU-Gutachten auf der Nachfrageseite
nicht diejenigen Leistungsbezieher, welche aufgrund überhöhter Heizkosten zum Umzug aufgefordert worden seien. Dies führe
zu einem unrealistischen Absinken der Angemessenheitsgrenze.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2013 und des Urteils des
Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2012 sowie der Bescheide vom 1. November 2011, 26. November 2011 und 12. Dezember 2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 sowie unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27.
April 2012 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 weitere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts in Höhe von 18,90 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das Konzept der Stadt Dresden genüge den Anforderungen des BSG. In den Stellungnahmen des IWU vom 16.2.2012 und 23.7.2013 sei bestätigt worden, dass der Mehrfachinseratefaktor als Korrektiv
benötigt werde, weil mehr Wohnungen am Markt leer stünden als frei würden. Die festgelegte, abstrakt angemessene Wohnungsgröße
sei nicht zu beanstanden. Zur Aufteilung bei nicht differenziert ausgewiesenen warmen und kalten Nebenkosten ("Gesamtvorauszahlung
für die Betriebskosten") existiere keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Seit dem Vorliegen des IWU-Gutachtens würden die
Gesamtvorauszahlungen im Verhältnis 48,9 % (warm) zu 51,1 % (kalt) aufgeteilt.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet, weil sie in dem streitigen Zeitraum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012
insgesamt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen kann. Die Urteile der Vorinstanzen, mit denen
ihr bereits jeweils höhere SGB II-Leistungen zuerkannt worden sind, waren daher ebenso wie die Bescheide des Beklagten (in der Gestalt des Teilanerkenntnisses
beim SG) zu ändern. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten bewilligten bzw anerkannten SGB II-Leistungen von 688,90 Euro für Dezember 2011 bzw 698,90 Euro für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2012 ergibt sich für den
streitigen Zeitraum ein von dem Beklagten noch zu zahlender Betrag in Höhe von 17,73 Euro monatlich. Der von dem Beklagten
noch zu leistende Betrag ergibt sich aus einem Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen für den Heizkostenbedarf der Klägerin (siehe hierzu unter 9.). Im Übrigen ist das Berufungsgericht auf der Grundlage
des ergänzten Gutachtens des IWU, das der Beklagte als sein Konzept zur Ermittlung der Referenzmiete zugrunde legt, zutreffend
davon ausgegangen, dass die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Bruttokaltmiete in Höhe von 294,83 Euro monatlich
hat. Sie kann daher - gegenüber dem vom LSG ausgeurteilten und von dem Beklagten nicht mit der Revision angefochtenen Betrag
von 12,70 Euro monatlich - insgesamt höhere Leistungen beanspruchen, jedoch nicht in dem von ihr im Revisionsverfahren beantragten
Umfang. Insoweit ist ihre Revision zurückzuweisen.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum vom
1.12.2011 bis 31.5.2012, als in den Bescheiden des Beklagten vom 1.11.2011, 26.11.2011 und 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13.12.2011 und dem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten vom 27.4.2012 mit einem Betrag von 688,90 Euro monatlich
(Dezember 2011) bzw 698,90 Euro monatlich (Januar bis Mai 2012) bewilligt bzw zuerkannt worden sind. Mit ihrem Antrag im Revisionsverfahren
begehrt die Klägerin für diesen Zeitraum weitere SGB II-Leistungen in Höhe von 18,90 Euro anstelle des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrags in Höhe von 12,70 Euro.
2. Da die Klägerin ihre zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage nicht auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt
hat (vgl zu dieser Möglichkeit zuletzt Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 16 mwN), sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt im Streit; der
geltend gemachte Anspruch ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung daher unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten
zu prüfen. Es bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG keine Zweifel, dass die Leistungsvoraussetzungen
für die begehrten höheren SGB II-Leistungen an die erwerbsfähige, einkommens- und vermögenslose sowie alleinstehende Klägerin vorliegen. Ihr steht ein Regelbedarf
gemäß § 20 Abs 2 SGB II in der Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 364 Euro und ab 1.1.2012 in Höhe von 374 Euro zu. Mehrbedarfe
sind nach den Feststellungen des LSG nicht zu berücksichtigen. Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe von insgesamt 342,63 Euro.
3. Rechtsgrundlage für die streitige Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind die §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Alg II die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt,
soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach
einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte
und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - RdNr 17; BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 18). Weiter müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums
folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 19 mwN).
Um eine diesen Erfordernissen genügende Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, haben die für die Grundsicherung zuständigen
Senate verallgemeinerbare (dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe
aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen. Insofern muss zunächst die abstrakt angemessene
Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie festgelegt werden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die
weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Im Anschluss ist unter Anwendung von verfahrens- und materiellrechtlichen Kriterien
nach einem revisionsrechtlich begrenzt überprüfbaren schlüssigen Konzept von dem Grundsicherungsträger und den Tatsacheninstanzen
zu ermitteln, wieviel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (abstrakt angemessener Quadratmeterpreis).
4. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße hat das LSG zutreffend mit 45 qm bestimmt. Zur Bestimmung der Angemessenheit der
Wohnungsgröße hat das BSG in erster Linie auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 WoFG festgesetzt haben (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 12). Das Bundesland Sachsen hatte in dem hier streitigen Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2012 jedoch keine Ausführungsbestimmungen
zu § 10 WoFG erlassen. Für diese Fallgestaltungen hat das BSG bereits entschieden, dass mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Praktikabilität die Heranziehung anderweitiger aktueller
Verwaltungsregelungen zur Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße vertretbar ist (vgl zu Sachsen BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 15).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG zutreffend die am 16.7.2010 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen vom 7.6.2010
- VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen (SächsABl Nr 28, S 963) zu § 18 des sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs
vom 6.6.2002 (SächsGVBl 9/2002, S 168, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.1.2012 [SächsGVBl 4/2012, S 130]) - zugrunde gelegt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet es aus, weiterhin auf die Werte der am 31.12.2009 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift
zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.6.2005 (SächsABl
S 682) - VwV-Ersatzwohnraumförderung - zurückzugreifen. Eine Heranziehung dieser Verwaltungsvorschrift trotz ihres Außerkrafttretens
hat der 14. Senat des BSG (vgl Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - RdNr 16) nur deshalb für vertretbar gehalten, weil andere aktuellere Vorschriften in dem dort streitigen Zeitraum nicht
existierten.
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben betont, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zukomme. Bereits mit dem Rückgriff auf
die Werte nach § 10 WoFG werde bewusst in Kauf genommen, dass sich die Werte möglicherweise nicht immer daran orientierten, welche Größe eine Wohnung
mit bescheidenem Zuschnitt haben müsse (vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - RdNr 19; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 15). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Unabhängig hiervon hat das LSG auch die vergleichbaren angemessenen
Wohnflächen für Alleinstehende in anderen Bundesländern berücksichtigt und gewürdigt, dass die Schaffung einer Rechtsverordnung
bzw Verwaltungsvorschrift zu § 10 WoFG in Sachsen derzeit abgelehnt werde, weil aufgrund des Überangebots an Wohnungen in Sachsen kein Bedarf an einer Regelung
zur Wohnungsförderung bestehe.
5. Das LSG hat bei seiner Prüfung des Konzepts der Stadt Dresden auf der Grundlage des ergänzten IWU-Gutachtens auch zu Recht
zugrunde gelegt, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und dass Wohnungen, die nicht
den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für
die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 21 mwN). Der Einwand der Klägerin, das ergänzte IWU-Gutachten erfülle nicht die qualitativen
Voraussetzungen an ein schlüssiges Konzept, weil vorab keine Wohnwertmerkmale definiert worden seien, greift nicht durch.
Ein "verfahrensrechtliches Erfordernis", sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen
Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend zu definieren, haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Senate des BSG nicht formuliert. Die von der Rechtsprechung des BSG festgelegten und zwingend in die Ermittlung einer angemessenen Bruttokaltmiete ("Referenzmiete") einzubeziehenden Ausstattungskriterien
sind zwar bei der Prüfung der Schlüssigkeit von Konzepten allein anhand von Mietspiegeldaten überwiegend bereits vorab bei
der Entscheidung zur Ausklammerung bestimmter Mietspiegeldaten berücksichtigt worden (zB Herausnahme von "guten Wohnlagen"
aus den jeweiligen Mietspiegeldatensätzen). Je nach der Art der von den SGB II-Trägern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit entwickelten Konzepte ist es jedoch ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen
des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind. Dies ist
hier der Fall.
So ist vom IWU bei der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete ua durch die Auswertung der Neuvertragsmieten auf der Grundlage
der Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Dresden in einem ersten Schritt durch den Ausschluss unzumutbarer
Wohnungen ohne Sammelheizung bzw Bad gewährleistet worden, dass diese Wohnungen nicht in die Ermittlung eines angemessenen
Quadratmeterpreises eingeflossen sind. Insofern sind im unteren Segment Wohnungen mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard
ausgeschlossen worden, während gleichzeitig beim oberen Wohnstandard keine Ausklammerungen von Mietspiegeldatensätzen erfolgt
sind. Dem methodischen Ansatz des IWU folgend, der eine Zusammenführung mehrerer Datenquellen zur Festlegung einer abstrakt
angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung der Häufigkeit von Angebot und Nachfrage pro Monat beinhaltet, hat das Berufungsgericht
jeweils geprüft, ob die Berechnungsschritte des IWU oder die herangezogenen Datenquellen im Ergebnis dazu führen, dass bestimmte
Wohnwertmerkmale nicht (mehr) ausreichend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die noch zumutbare Größe der einbezogenen
Wohnungen und deren Verteilung im Vergleichsraum sowie die mögliche Gefahr eines Rückgriffs auf Wohnungen eines zu niedrigen
Wohnstandards durch die Einbeziehung struktureller Leerstände.
6.a) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob das von dem Beklagten zur Festlegung einer angemessenen Bruttokaltmiete beauftragte
und ergänzte Gutachten des IWU die von der Rechtsprechung entwickelten Rahmenbedingungen für schlüssige Konzepte erfüllt.
Bei seiner Würdigung des nachgebesserten Konzepts hat das LSG die Rechtsprechung des BSG zu den generellen Anforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete zugrunde
gelegt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 26 mwN). Es hat im Einzelnen geprüft, ob die vom BSG festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dabei ist es mit ausführlicher Begründung und im Rahmen seiner tatrichterlichen
Beweiswürdigung (§
163 SGG) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.
Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte das Konzept des IWU zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete
unter Einbeziehung der Nachfrageseite wählen. Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz
des IWU, das die Referenzmiete auf der Basis der Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Dresden sowie des Verhältnisses
zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften
nach dem SGB II und dem SGB XII (Nachfrageseite) ermittelt.
Soweit die Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als nachfrage- und preisrelevanter Faktor in die Ermittlung der abstrakt noch angemessenen Quadratmetermiete für das einfache
Segment einbezogen werden, finden weitere Modifizierungen, insbesondere die Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem
Wohnraum durch andere Niedrigeinkommensbezieher, statt. Es handelt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht um ein
"reines Marktmodell", weil gleichzeitig als Daten des qualifizierten Mietspiegels die "Neuvertragsmieten" sämtlicher von den
Mietspiegelerhebungen erfasster Personen bei der Festlegung der "Angebotspreise" einbezogen worden sind. Ein - vom BSG nicht gebilligter - "Zirkelschluss" findet daher nicht statt. Die Referenzmiete ist nicht allein aufgrund der Daten der Leistungsbezieher
nach dem SGB II und dem SGB XII ermittelt worden.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es - im Rahmen der vom BSG anerkannten Methodenfreiheit bei der Erstellung von schlüssigen Konzepten - zunächst Aufgabe der Grundsicherungsträger ist,
für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung
der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (vgl § 40 Abs 1 SGB II iVm § 20 SGB X). Legt ein Grundsicherungsträger ein auf die regionalen Verhältnisse abgestimmtes Konzept zur Ermittlung der Referenzmiete
vor, das nach Ansicht der Tatsacheninstanzen Mängel aufweist, ist der SGB II-Träger zunächst zur Nachbesserung aufzufordern (vgl zu diesem Erfordernis: BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 22; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 34 RdNr 29; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 59, RdNr 5, 21). Solche Nachbesserungen (Integration der SingleBedarfsgemeinschaften unter 25 Jahren,
Ermittlung der Nachfragekonkurrenz anhand der kommunalen Bürgerumfrage und nicht anhand des Mikrozensus, korrekte Berücksichtigung
der "Kostensenkungsfälle" auf der Nachfrageseite, Reintegration eines einheitlichen Mehrfachinseratefaktors von 1,42) hat
das IWU hier nach Aufforderung durch das LSG vorgenommen.
b) Soweit es das Berufungsgericht unbeanstandet gelassen hat, dass aufgrund der vom IWU gewählten Methodik und der einbezogenen
Daten im Ergebnis auch Wohnungen mit einer geringen Quadratmeterzahl in die Festlegung der Referenzmiete eingeflossen sind,
ist dies von seiner tatrichterlichen freien Beweiswürdigung bei der Bestimmung des einfachen Wohnstandards umfasst. Die Festlegung
des Untersuchungsgegenstandes erfolgt auch hinsichtlich der Ermittlung des Quadratmeterpreises vor dem Hintergrund der jeweils
unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten in den verschieden geprägten Vergleichsräumen (vgl BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 24 mwN). Die Frage, welche Wohnungen wegen einer unzumutbaren Wohnungsgröße bei der Ermittlung
der Referenzmiete nach der Produkttheorie ausgeklammert werden, kann regelmäßig nicht generell beantwortet werden, sondern
ist von den Tatsacheninstanzen unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum zu bestimmen. Diese Tatsachenfeststellungen
sind der revisionsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen.
Dies betrifft hier zunächst die Bildung von Flächenkorridoren von 20 qm um die jeweils (nach Personenzahl) abstrakt angemessene
Wohnungsgröße nach der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen zur Sicherung einer ausreichend großen Fallzahl für die quadratmeterbezogene
Auswertung der Mietspiegel-Neuvertragsmieten. Wie das LSG weiter begründet, ist die Einbeziehung von kleineren Wohnungen an
den für den Mietspiegel Dresden regelmäßig erhobenen Kategorien orientiert. Entsprechend hat das IWU bei der Häufigkeitsanalyse
von Wohnungsangeboten nach verschiedenen Eignungsklassen als für 1-Personen-Haushalte (Eignungsklasse I) zumutbare Wohnungen
von 24 qm bis 45 qm einbezogen. Die faktische Berücksichtigung von Wohnungen mit geringer Größe ist nach den Ausführungen
des LSG dem regional besonderen Umstand geschuldet, dass auf der Angebotsseite im Vergleichsraum der Stadt Dresden eine nicht
unerhebliche Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen vorhanden sind, die eine Wohnungsgröße ab 26 qm aufweisen. Die tatrichterliche
Wertung, dass dieser Wohnungstyp schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, aber gleichwohl zumutbare
Wohnbedürfnisse im Vergleichsraum angesehen werden könne, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Ebenso hat das LSG zu Recht keine grundlegenden Bedenken dagegen formuliert, dass beim Vorhandensein von angemessenen Wohnungen
in allen Ortsamtsbezirken der Landeshauptstadt Dresden (siehe Tabelle 4 der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 9.5.2012)
und einer Verteilung auf das Stadtgebiet entsprechend der Abbildung 1 der ergänzenden Stellungnahme vom 9.5.2012 keine Gefahr
einer Ghettoisierung bestehen könne. Es sind - wie vom BSG gefordert - nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen. Vielmehr sind die Daten über das gesamte
Stadtgebiet Dresden erhoben worden (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21). Eine Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur
begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, ist daher nicht festzustellen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass das BSG das Risiko einer Ghettoisierung angesichts von angemessenen Wohnungen in 18 von 26 Stadtbezirken des örtlichen Vergleichsraums
der Stadt München verneint hat (BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 29). Mit ihrem Hinweis auf die Belegungsrechte der Stadt Dresden, die sich auf 5 von 99 Stadtteilen
konzentrierten, hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gegen die Tatsachenfeststellungen des LSG
zur Verteilung der Wohnungen im Vergleichsraum vorgebracht.
d) Soweit die Klägerin Einwände gegen die Einbeziehung der strukturellen Leerstände (also von solchen außerhalb der normalen
Fluktuationsreserve von ca 3 %) in der Stadt Dresden auf der Angebotsseite vorbringt, hat sich das LSG auch hiermit befasst.
Zu den von ihr thematisierten Bedenken, dass bei der Abfrage des "marktaktiven Leerstandes" möglicherweise auch unzumutbare
Sub-Standard-Wohnungen eingeflossen seien, hat es auf die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 17.5.2013
Bezug genommen. Dieses hat darauf hingewiesen, dass sich die Wohnungsbestände der zur Ermittlung der strukturellen Leerstände
allein befragten professionellen Wohnungsunternehmen nur auf die Baujahre ab 1918 - mit deutlichen Schwerpunkten zwischen
1949 und 1989 - bezögen und in diesen Baualtersklassen Bad und Heizung technischer Standard seien. Soweit nicht ausgeschlossen
werden könne, dass in geringster Menge auch Sub-Standard-Wohnungen in die Auswertung gelangt seien, sei dies von quantitativer
Irrelevanz. Bei jeder empirischen Untersuchung mögliche Fehler in Einzelfällen, zB durch fehlerhaftes Ausfüllen von Fragebögen,
stellten keinen Hinderungsgrund für einen Rückgriff auf diese Untersuchungen dar, solange diese Fehler nicht systematisch
vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Diese Beweiswürdigung hat die Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
angegriffen. Auch liegen den Wertungen des Berufungsgerichts keine die generellen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept
betreffende Rechtsfehler zugrunde.
e) Mit dem Vorbringen der Klägerin, dass der Mehrfachinseratefaktor von 1,42 - dieser berücksichtigt als die Angebotsseite
betreffender Umrechnungsfaktor, dass eine Wohnung im Mittel im Zuge einer Wiedervermietung dem Wohnungsmarkt länger als einen
Monat zur Verfügung steht - zu systematisch falschen Ergebnissen führe, hat sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen
ebenfalls bereits auseinandergesetzt. Es hat zu Recht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung eines einheitlichen
Mehrfachinseratefaktors geäußert. Die ergänzende Stellungnahme des IWU vom 23.7.2013, wonach sämtliche in diese Berechnung
eingeflossenen Daten der Metadatenbank "www.immodaten.net" entnommen worden seien und ausschließlich das Jahr 2009 sowie den
örtlichen Vergleichsraum Dresden beträfen, wiederlegen - wie vom LSG zutreffend angenommen - die behauptete systematische
Verfälschung der Ergebnisse. Dies hat sich auch bei der vom LSG im Wege der Nachbesserung vom beklagten SGB II-Träger geforderten Differenzierung nach Wohnungsgrößen gezeigt. Signifikante Unterschiede haben sich nicht ergeben.
f) Die weitere Rüge der Klägerin, dass in die Berechnungen des IWU bei der Bestimmung des Umfangs der Nachfragekonkurrenz
auch vergleichsraumübergreifende Daten eingeflossen seien, greift nicht durch. Das vom BSG aufgestellte Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Daten gilt zwar für die Häufigkeitsverteilung der Grundmieten,
nicht aber für Hilfsgrößen, die in empirischer, nicht normativer Sicht herangezogen werden, um die ermittelten Werte plausibel
zu machen. Auch der von der Klägerin gerügte "nicht aktuelle Stand" der in die Nachfragekonkurrenz einbezogenen Daten von
Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften betrifft nicht die Prüfkompetenz des Revisionsgerichts. Der Senat überprüft ausschließlich,
ob die generellen Anforderungen an schlüssige Konzepte beachtet worden sind. Das Vorbringen der Klägerin, es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass trotz Kappung der Kosten stets alle Mietänderungen und Änderungen der Nebenkosten mitgeteilt würden,
auch müssten auf der Nachfrageseite Leistungsbezieher mit Umzugsaufforderung wegen überhöhter Heizkosten berücksichtigt werden,
beinhaltet eine Rüge der Tatsachenfeststellungen des LSG. Insoweit sind Verfahrensfehler von der Klägerin nicht hinreichend
dargetan. Unabhängig hiervon muss hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand sind, solange
den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgen, was hier der Fall ist.
7. Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht im Ergebnis auch auf einer wirksamen
Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung - soweit sie den der Besonderheit
des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf
andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten
Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zu Kostensenkungsmaßnahmen hat (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19).
Auf die fehlende Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen kann sich die Klägerin nicht berufen. Unabhängig
von den Angaben im Schreiben des Beklagten vom 7.4.2008 waren der Klägerin nach den hier gegebenen Einzelfallumständen jedenfalls
im streitigen Zeitraum der Jahre 2011/2012 die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die
Obliegenheit zur Kostensenkung seit längerer Zeit bekannt. Eine weitere Kostensenkungsaufforderung war nicht erforderlich,
weil durch die vorhandenen schriftlichen Unterlagen der Zweck, die Klägerin aufzuklären und zu warnen, erreicht war (vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28, RdNr 18; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 39).
8. Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis unter Einschluss
eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten erfolgen muss (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 31 mwN) und hat hier als vorrangig zu berücksichtigende örtliche Übersicht (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34) die Bürgerumfrage 2010 herangezogen. Diese weist für die abstrakt angemessenen Betriebskosten
einen Betrag von durchschnittlich 1,16 Euro/qm aus.
9. Die für die Heizkosten vorgesehene Prüfung der abstrakten Angemessenheit - getrennt von der Prüfung der Angemessenheit
der Bruttokaltmiete (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) - ergibt aber einen höheren Betrag für monatliche Heizkosten für den streitigen Zeitraum vom 1.12.2011
bis 31.5.2012. Das LSG hat auf der Grundlage der zeitlich erst deutlich nach dem streitigen Zeitraum erfolgten Abrechnungen
der kalten und warmen Nebenkosten einen zu geringen Betrag für Heizkosten angesetzt. Insofern ist hier die Besonderheit zu
beachten, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ausweislich ihres Mietvertrags zu einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen
Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 Euro verpflichtet war. Zugleich besteht der Anspruch auf Leistungen
für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit
sie angemessen sind (vgl nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69). Da die Höhe der konkret-individuellen Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen
Vorauszahlung der monatlichen Betriebs- und Heizkosten im streitigen Zeitraum nicht beziffert waren, sind diese in einem ersten
Schritt in der Weise zu berechnen, dass von den einheitlichen Vorauszahlungen von monatlich 100 Euro die abstrakt angemessenen
Betriebskosten in Höhe von 1,16 Euro/qm abzusetzen sind. Der verbliebene Betrag in Höhe von 47,80 Euro ist den Heizkosten
zuzurechnen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Werte unter den Beträgen aus den bundesweiten Heizspiegeln für
2011 und 2012 verbleiben, was hier der Fall ist.
Die Berechnungen der zu übernehmenden ("tatsächlichen") Heizkosten auf der Grundlage der nachträglichen Abrechnungen - wie
vom LSG vorgenommen - mit den Ergebnissen für Heizkosten in Höhe von 39,93 Euro für 2011 und 38,98 Euro für 2012 hätten die
Konsequenz, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem streitigen Zeitraum nicht gedeckt wären. Berücksichtigungsfähige
Kosten für Unterkunft und Heizung sind aber die monatlichen Abschlagszahlungen gegenüber dem Vermieter, grundsätzlich unabhängig
von eventuell später erfolgenden Erstattungen oder Nachforderungen von Betriebs- oder Heizkosten. Dies beruht auf dem für
die KdU geltenden Grundsatz, dass an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses
angeknüpft wird. Ausreichend für das Bestehen eines Bedarfs ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften
Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 15). Bezogen auf die Warmwasserkosten hat der 14. Senat des BSG bereits entschieden, dass nachträglich erteilte Betriebskostenabrechnungen keine Auswirkungen auf die allein bedarfsrelevanten
Vorauszahlungen haben (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 23). Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung auch erst nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (§ 22 Abs 3 SGB II) und sind daher erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Bedarf, sondern als bedarfsminderndes Einkommen im jeweiligen
Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55).
Es ergeben sich demnach insgesamt höhere als vom SG und LSG zugesprochene KdU (für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2011: Regelbedarf 364 Euro zzgl Bruttokaltmiete in Höhe von
294,83 Euro zzgl Heizkosten in Höhe von 47,80 Euro = 706,63 Euro; für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.5.2012: Regelbedarf in
Höhe von 374 Euro zzgl Bruttokaltmiete in Höhe von 294,83 Euro zzgl Heizkosten in Höhe von 47,80 Euro = 716,63 Euro). Hiervon
sind die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 688,90 Euro bzw 698,90 Euro abzusetzen. Es ergeben sich die ausgeurteilten
Differenzbeträge.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.