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BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - 5 R 256/15
Abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte Grundsatzrüge Breitenwirkung einer Rechtsfrage
1. Eine auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Frage kann von vornherein keine Breitenwirkung entfalten.
2. Die Rechtsfrage muss in rechtlicher, nicht in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzen.
3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, die Frage beschwerdekonform umzuformulieren oder den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende abstrakt-generelle Rechtsfrage herausfiltern ließe.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.05.2015 L 7 R 5354/14 , SG Mannheim S 6 R 2856/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: