Gründe:
I. Mit Beschluss vom 09.09.2009 hat das Sozialgericht Landshut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 18.09.2008
gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht
abgelehnt. Die Beklagte habe die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach der Arbeitslosmeldung vom 02.04.2008 zu Recht wegen
fehlender Verfügbarkeit abgelehnt, weil der Kläger nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. K. gesundheitlich nicht
in der Lage gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Prozesskostenhilfe beziehe sich nur auf
die von der Rechtsschutzversicherung des Klägers geforderte Selbstbeteiligung von 150 EUR. Zudem habe Klage habe Aussicht
auf Erfolg gehabt. Die Klage zudem sei nur wegen des im Parallelverfahren S 6 AL 126/08 vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahrens abgegebenen Anerkenntnisses und der daraus resultierenden Erschöpfung des streitigen
Arbeitslosengeld-Anspruches für erledigt erklärt worden.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-, §
73 a SGG iVm 127
ZPO), obgleich die Hauptsache bereits erledigt ist wurde (BVerfGE 78, 88); sie erweist sich aber als unbegründet, weil der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
zusteht.
1. Wie das Sozialgericht Landshut im angefochtenen Beschluss vom 09.09.2009 zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe
ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren
den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 -1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH sowie Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH).
2. In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich ungeachtet der im Endeffekt nur streitigen von der Rechtsschutzversicherung des
Klägers geforderten Selbstbeteiligung von 150 EUR, dass das Sozialgericht zu Recht die Erfolgsaussicht der Klage verneint
hat. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach der Arbeitslosmeldung das Klägers vom 02.04.2008 war wegen fehlender Verfügbarkeit
abzulehnen. Denn nach der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. K. war der Kläger aus medizinischen Gründen
nicht in der Lage, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Es fehlte somit an der zwingenden gesetzlichen
Voraussetzung der Verfügbarkeit gem §
119 Abs
1, Abs
5 Nr
1 und
3 SGB III. Die Entscheidung der Beklagten war daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO i. V. m. §
73 a SGG.