Gründe:
In der Hauptsache begehrt der Kläger Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich in der Zeit vom 15.9. bis 14.11.2007 seines
am 25.6.2007 geborenen Sohnes. Der Kläger ließ sich in der Zeit vom 1.9. bis 30.11.2007 von der Arbeit freistellen, Jahresverdienst
und Urlaub wurden entsprechend verkürzt. Die Kürzung wurde anteilig auf die Monate Juni, Juli und November 2007 im Jahr 2007
als auch 2008 umgelegt. Das monatliche Bruttogehalt reduzierte sich auf diese Weise in den Betreuungsmonaten auf 4121,18 Euro.
Der Antrag auf Elterngeld war bei dem beklagten Land sowie in Vorinstanzen erfolglos. Im Revisionsverfahren B 10 EG 9/12 R verglichen sich die Beteiligten dahin, dass die Voraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Zeit der Kinderbetreuung gegeben sei. Der Beklagte gewährte daraufhin das Mindestelterngeld. Klage und Berufung waren
wiederum erfolglos. Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils vom 15.5.2014 ua ausgeführt,
dem Kläger sei im Bezugszeitraum ein durchschnittliches Nettoentgelt zugeflossen, welches ein höheres Elterngeld ausschließe
(Urteil vom 4.11.2015).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt die grundsätzliche
Bedeutung der Sache.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Der Kläger hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und
fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre
(abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger wirft zwar die Frage auf,
ob bei einem Freizeitblock, wie er seitens des Arbeitgebers (BMW) dem Kläger gewährt wurde, davon auszugehen ist, dass neben
der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG, die letztlich durch Vergleich vor dem BSG anerkannt wurde, nunmehr zur Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes gemäß § 2 BEEG während der Erziehungszeit zugeflossene Beträge dann auf die gesetzlich festgelegte Höhe des Elterngeldes Anrechnung finden
dürfen, wenn diese Zuflüsse durch den Anspruchsberechtigten selbst finanziert wurden und nicht auf während der Erziehungszeit
erbrachter Arbeitsleistung beruhen.
Es ist schon zweifelhaft, ob sich hiermit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage mit Breitenwirkung verbindet oder lediglich
eine auf den Einzelfall bezogene Frage in tatsächlicher Hinsicht. Aber auch wenn zugunsten des Klägers von einer Rechtsfrage
ausgegangen wird, zeigt die Beschwerdebegründung bereits mangels hinreichend konkreter Darstellung des Sachverhalts nicht
die Entscheidungserheblichkeit auf. Erst recht fehlt es an einer ausreichenden Darlegung des Klärungsbedarfs. Die Beschwerdebegründung
befasst sich weder mit dem im Elterngeldrecht grundsätzlich maßgeblichen tatsächlichen Zufluss von Einkommen noch den in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher anerkannten Ausnahmen bei der Ermittlung des Einkommens nicht selbstständig Beschäftigter
und deren Gründen (BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18).
Darüber hinaus beschäftigt sich die Beschwerdebegründung - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auch nicht mit dem Umstand,
dass § 2 Abs 3 S 1 und 2 BEEG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 5.12.2006 inzwischen durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
vom 10.9.2012 mit Wirkung vom 18.9.2012 (BGBl I 1878) geändert wurde. Die vom Kläger aufgeworfene (Rechts)frage bezieht sich
damit auf eine inzwischen außer Kraft getretene Fassung des § 2 BEEG. "Auslaufendem Recht" kommt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nur dann zu, wenn noch eine erhebliche Zahl
von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung
aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung
hat (BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris mwN; BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 10 EG 4/15 B). Die Beschwerdebegründung hätte sich insoweit damit auseinandersetzen müssen, dass die aktuelle Fassung von § 2 Abs 3 BEEG anders lautet ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat") als die im Fall des Klägers zugrunde
zu legende ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt"), um in Reaktion auf die Rechtsprechung
des BSG zum modifizierten Zuflussprinzip klarzustellen, dass das elterngeldrechtliche Einkommen auch hinsichtlich der zeitlichen
Zuordnung von Einnahmen in Anlehnung an den steuerlichen Einkommensbegriff ermittelt wird (BT-Drucks 17/9841 S 18).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.