Gründe:
I
Der 1967 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und begehrt Elterngeld für seine Töchter K. und F.. Die Beklagte
lehnte die Bewilligung von Elterngeld für K. ab, da die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Widerspruch, Klage
und Berufung blieben erfolglos, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BSG anhängig (B 10 EG 1/16 BH). Die Beklagte lehnte auch Leistungen für F. ab, weil sich der Kläger weigere, die Originalgeburtsbescheinigung
zur Vermeidung eines Doppelbezuges einzureichen (Bescheid vom 17.6.2013; Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013; Bescheid vom
4.2.2015). Das SG hat die Entscheidung der Beklagten teilweise aufgehoben, weil eine weitergehende Mitwirkungspflichtverletzung durch den Kläger
nach Vorlage der Originalgeburtsbescheinigung nicht mehr vorliege, im Übrigen werde die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid
vom 23.11.2015). Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 15.4.2016 zurückgewiesen, ua weil Leistungen für das Kind K. nicht
Streitgegenstand seien und über solche für das Kind F. nach Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender
Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren neu durchgeführt werden müsse. Vor diesem Hintergrund komme eine Leistungsklage
nicht in Betracht, zumal eine Klärung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen zu Grund, Umfang und Höhe des Anspruchs weder behauptet
werde noch dieser zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Schließlich habe der Senat des LSG über die Berufung in geschäftsplanmäßiger
Besetzung entscheiden dürfen, da der am 14.4.2016 gestellte Ablehnungsantrag - ebenso wie der am 15.4.2016 wiederholend gestellte
inhaltsgleiche Ablehnungsantrag - rechtsmissbräuchlich seien. Der Kläger habe im vorliegenden wie im vorangegangenen Klage-
und Berufungsverfahren grundsätzlich alle mit seinen Angelegenheiten befassten Personen abgelehnt und ohne erkennbaren Grund
verdächtigt, ihn wegen seiner Religion bzw Herkunft zu benachteiligen. Das Ablehnungsgesuch sei weder ausreichend individualisiert
noch sei der Ablehnungsgrund wenigstens ansatzweise substantiiert worden. Über den Vorwurf sei überdies sowohl im vorliegenden
wie im vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren mehrfach entschieden worden.
Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter
Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Insbesondere wirft der Umstand, dass die Beklagte zunächst eine Leistung für seine Tochter F. verweigert hat, weil der
Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die hier im Kern begehrte
Leistung von Elterngeld für seine Kinder auf. Darüber hinaus hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2015 hierüber im Sinne des Klägers bereits rechtskräftig entschieden. Auch ist nicht ersichtlich,
dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Insbesondere ist für einen Verfahrensmangel nichts dadurch ersichtlich, dass das LSG trotz der
am 14. und 15.4.2016 wiederholend gestellten Ablehnungsanträge aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.4.2016 durch seine geschäftsplanmäßige
Besetzung entschieden hat. Das von dem Kläger erneut angebrachte Ablehnungsgesuch gegenüber allen Senatsmitgliedern ist nicht
geeignet, einen Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 S 2
GG) zu begründen. Ein auf mögliche Befangenheit gestütztes Ablehnungsgesuch muss rechtzeitig bis zur Beendigung der jeweiligen
Instanz geltend gemacht werden und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
60 RdNr 10d und 11). Zwar erfolgte vorliegend die Ablehnung der Befangenheitsanträge nicht durch gesonderte Zwischenentscheidung
sondern in den Urteilsgründen. In einem solchen Fall kann sich die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts - anders als in
den Fällen einer Zwischenentscheidung - als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B - Juris RdNr 9 unter Hinweis auf BSG SozR 4-1500 §
60 Nr 4 S 7). Das LSG durfte aber ohne Verstoß gegen §
60 SGG iVm §
45 Abs
1 ZPO das Ablehnungsgesuch in dem angegriffenen Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbeachtlich werten, weil es
offensichtlich rechtsmissbräuchlich war. Hierzu hat das LSG in seinem Urteil vom 15.4.2016 zutreffend ausgeführt, dass das
Ablehnungsgesuch weder ausreichend individualisiert ist noch der Ablehnungsgrund wenigstens ansatzweise substantiiert wird.
Tatsächlich hat der Kläger im vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren mehrfach teilweise mit beleidigendem Inhalt alle
mit seinen Angelegenheiten befassten Personen abgelehnt und ohne erkennbaren Grund verdächtigt, ihn wegen seiner Religion
bzw Herkunft zu benachteiligen. Schließlich war der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz seiner Abwesenheit ordnungsgemäß
durch seine von ihm beauftragte Ehefrau vertreten und hat keinen Antrag auf Terminverlegung gestellt, über den das LSG hätte
befinden müssen. Ob das SG nach Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 17.6.2013 und vom 22.10.2013 über den Bescheid vom 4.2.2015 mit Gerichtsbescheid
vom 23.11.2015 ohne Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens hätte eine Entscheidung treffen dürfen, kann hier dahinstehen,
da durch die Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2015 allein die Beklagte beschwert ist, ohne hiergegen in Berufung gegangen
zu sein. Eine Entscheidung über die vom Kläger begehrte Leistung auf Elterngeld für seine Tochter F. ist schließlich erst
noch von der Beklagten zu treffen und damit nicht Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage, eine solche seine Tochter
K. betreffend ist Gegenstand des Verfahrens B 10 EG 1/16 BH.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO).