Gründe:
I
Der Kläger begehrte in der Hauptsache nach einer Abhilfe der Beklagten verschiedene Feststellungen.
Der Kläger hatte sich ursprünglich gegen die mündliche Ablehnung der Beklagten gewandt, ihn als arbeitsuchend zu führen, weil
er erwerbsunfähig sei. Die Beklagte hat die Entscheidung im Verfahren vor dem SG förmlich aufgehoben und führt des Kläger seither als arbeitsuchend. Der Kläger hat sein Begehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
umgestellt. Es sei zu klären, ob Gutachten des ärztlichen Dienstes den heutigen Standards entsprächen und wie die "soziale
Dienstleistungen", die die Beklagte unterlassen habe, nachgeholt werden könnten. Das SG hat die geänderte Klage abgewiesen, das LSG hat die Berufung zurück- und neue Klagen abgewiesen. Der Fortsetzungsfeststellungsklage
fehle das Feststellungsinteresse, weil sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit schlichten Verwaltungshandelns ziele.
Im Übrigen fehle auch ein Rechtschutzbedürfnis, weil die begehrten Feststellungen dem Kläger weder rechtlich noch wirtschaftliche
Vorteile brächten.
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Es gehe "auch" um die Klärung der Frage, ob er im Sommer 2001 dauerhaft und voll erwerbsgemindert gewesen sei. Dabei sei auch
der Standard zu klären, nach dem die sozialmedizinische Begutachtung zu erfolgen habe. Da die angerufenen Gerichte diese Fragen
nicht klärten, sei die Amtsermittlungspflicht verletzt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist abzulehnen.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 SGG bei der gebotenen summarischen Prüfung des Urteils des LSG nicht vorliegen.
Insbesondere lässt sich ein Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte, nicht erkennen. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht könnte nur geltend
gemacht werden, wenn vor dem LSG ein Beweisantrag gestellt worden wäre (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG), dessen Beweisthema für den Rechtsstreit beweiserheblich ist. Hieran fehlt es. Auch ist nicht erkennbar, dass in dem Rechtsstreit
wegen der Führung des Klägers als arbeitsuchend geklärt werden müsste, ob der Kläger in der Vergangenheit voll erwerbsgemindert
war. Die Frage nach dem Standard in der sozialmedizinischen Begutachtung ist eine Vorfrage, die sich im Rahmen der Beweiswürdigung
des LSG stellen könnte (vgl auch §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG). Das LSG hat in seinem Urteil sozialmedizinische Gutachten aber weder gewürdigt noch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
Damit entfällt zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).