Gründe:
I
Streitig ist, ob eine Prozesserklärung der Klägerin den Rechtsstreit um die Aufhebung und Erstattung von Alg beendet hat.
Die Klägerin bezog vorläufiges Alg seit dem 17.7.2010 und nahm ab 20.9.2010 eine Teilzeittätigkeit auf. Die beklagte Agentur
für Arbeit hob daraufhin die Alg-Bewilligung ab 15.11.2010 auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen (Bescheide
vom 10.1.2011 und 11.5.2011; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2011). Die vor dem SG Lübeck erhobene Klage hatte keinen Erfolg
(Urteil vom 28.11.2012 - S 40 AL 118/11). Die Berufung der Klägerin (L 3 AL 1/13) hat deren Prozessbevollmächtigter mit einem fünfseitigen Schriftsatz vom 4.4.2013 (Posteingang beim LSG am 8.4.2013) und
Ausführungen zu einer nur geringfügigen Zeitüberschreitung bei der für die Annahme des Wegfalls der Arbeitslosigkeit maßgebenden
15-Stunden-Grenze sowie fehlender grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung von Mitteilungspflichten begründet.
Am 15.5.2013 ist bei dem Berufungsgericht eine vom SG Lübeck übersandte Abschrift eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin vom 3.5.2013 an das erstinstanzliche Gericht mit Hinweis auf das Aktenzeichen S 40 AL 118/11 eingegangen. Dieses Schreiben, nach dessen Inhalt "der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt" wurde, war am
6.5.2013 bei dem SG eingegangen. Auf der Grundlage dieses Schreibens hat das LSG das anhängige Verfahren (L 3 AL 1/13) ausgetragen und die Akte an das SG zurückgesandt.
Zeitgleich war beim SG Lübeck unter dem Aktenzeichen S 36 AL 242/10 ein älteres Verfahren in einer anderen Kammer anhängig, in dem um die mit einer fehlenden Arbeitsfähigkeit der Klägerin begründete
Ablehnung eines Antrages auf Alg ab dem 1.7.2010 gestritten wurde (Bescheid vom 11.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010).
Nach Einholung eines Gutachtens bewilligte die Beklagte Alg für die Zeit vom 1.7. bis 16.7.2010 und erklärte sich zur Übernahme
der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits bereit (Schriftsatz vom 18.1.2013, eingegangen beim SG am 22.1.2013). Auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten, die Beklagte wolle nur die Kosten des Rechtsstreits ohne Vorverfahrenskosten
übernehmen (Schreiben vom 20.3.2013, eingegangen am 21.3.2013), verwies das SG auf das Schreiben der Beklagten vom 28.2.2013, wonach auch die Kosten für das Vorverfahren umfasst waren.
Mit den beiden Schreiben vom 3.6.2013 an das SG erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Aktenzeichen S 36 AL 242/10 (Eingang am 5.7.2013) sowie S 40 AL 118/11 (Eingang am 30.7.2013), dass sein Kostenfestsetzungsantrag vom 25.4.2013 und seine Erledigungserklärung vom 3.5.2013 zu dem
Aktenzeichen S 36 AL 242/10 hätten eingereicht werden sollen und es sich bei dem in beiden Schreiben tatsächlich angegebenen Aktenzeichen S 40 AL 118/11 um ein Versehen gehandelt habe.
Nachdem das LSG der Beklagten in dem streitigen Verfahren L 3 AL 1/13 mitgeteilt hatte, dass dieses Verfahren aufgrund des Schreibens vom 3.5.2013 erledigt sei (Schreiben des LSG vom 23.5.2013),
hat die Klägerin gegenüber dem LSG erklärt, dass keine Erledigungserklärung abgegeben worden sei. Das Berufungsverfahren solle
fortgeführt werden.
Nach erneuter Eintragung des Verfahrens hat das LSG festgestellt, dass der Rechtsstreit durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin vom 3.5.2013 in der Hauptsache erledigt sei (Urteil vom 11.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es
ausgeführt, die Erklärung sei als Klagerücknahme auszulegen, weil mit ihr unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden sei, dass
die Klägerin von ihrem Rechtsschutzbegehren Abstand nehme. Auf die materielle Rechtslage komme es nicht an, weil die Klägerin
dispositionsbefugt sei. Die Erledigungserklärung binde das Gericht und die Beteiligten auch dann, wenn der Rechtsstreit materiell
nicht erledigt sei. Die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise möglichen Widerruf einer Prozesserklärung seien offensichtlich
nicht erfüllt. Durch die Weiterleitung der Erklärung an das zuständige LSG sei die Erledigungserklärung mit Eingang am 15.5.2013
wirksam geworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeerklärung nur gegenüber dem unzuständigen Gericht habe erfolgen sollen,
seien nicht gegeben. Weder für die Beklagte noch für das LSG, dem schon die Tatsache eines weiteren Rechtsstreits der Klägerin
nicht bekannt gewesen sei, sei ein entgegenstehender Wille oder Irrtum des Prozessbevollmächtigten bekannt oder erkennbar
gewesen.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§
102,
103 SGG. Die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen erfordere, dass das SG bei objektiv bestehenden Unklarheiten von Prozesserklärungen - diese seien hier offenkundig - nachfragen und den Sachverhalt
weiter aufklären müsse. Die Auslegung der Erklärung vom 3.5.2013 als auf das streitige Verfahren bezogene Klagerücknahme sei
aus mehreren Gründen unzutreffend. Es sei nur eine Erledigungserklärung abgegeben worden, die nicht mit einer Klagerücknahme
gleichzusetzen sei. Eine Klagerücknahme ergebe sich nach der für das Berufungsgericht erkennbaren "prozessualen Konstellation"
ersichtlich nicht, weil die Berufung gegen das Urteil des SG Lübeck vom 28.11.2012 (Az S 40 AL 118/11) kurz zuvor am 4.4.2013 und zudem gegenüber dem LSG begründet worden sei. Auch sei kein erledigendes Ereignis eingetreten.
Zudem sei die Erledigungserklärung auch nicht gegenüber dem zuständigen Gericht abgegeben worden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
das Berufungsurteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Dez. 2015, Aktenzeichen: L 3 AL 49/13 abzuändern mit der Maßgabe, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen
L 3 AL 1/13 (alt) fortzuführen hat, hilfsweise auch das Verfahren L 3 AL 49/13 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Nov. 2012 sowie den Bescheid vom 10. Jan. 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 23. Mai 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Das SG habe den in Rede stehenden Schriftsatz der Klägerin vom 3.5.2013 an das LSG weiterreichen müssen, ohne dass es einer vorherigen
Rückfrage bei dem Prozessbevollmächtigen bedurft habe.
II
Der Senat konnte trotz fehlender Vertretung der Klägerin im Termin vom 23.2.2017 mündlich verhandeln und entscheiden, weil
sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§
165 S 1, §
153 Abs
1, §
110 Abs
1 S 2
SGG).
Die Revision der Klägerin hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung Erfolg (§
170 Abs
2 S 2
SGG). Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG lassen eine abschließende Entscheidung des Senats nicht zu.
Das LSG hat zu Unrecht festgestellt, dass sich das Verfahren durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten vom 3.5.2013
durch Klagerücknahme erledigt hat (§
102 Abs
1 SGG). Mit ihrer Revision macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht
Bundesrecht verletzt (§
162 SGG), insbesondere den in §
133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt (vgl BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 20).
Bei Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen - die Auslegung der fraglichen
Erklärung durch die Instanzgerichte in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar
ist, zu ermitteln. Dies folgt aus dem in §
133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt. Bei der Auslegung
von Erklärungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (BSG Urteil vom 29.5.1980 - 9 RV 8/80 - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2, RdNr 6; BSG Beschluss vom 23.6.2015 - B 1 KR 18/15 B - juris RdNr 4). Auch die Begleitumstände einer Erklärung sind von Bedeutung (BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 21). Vor diesem Hintergrund muss eine Klagerücknahme unmissverständlich, völlig eindeutig und unzweifelhaft
erfolgen (Hauck in Hennig,
SGG, §
102 SGG RdNr 8, Stand April 2010). Dies ist hier aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten und weiterer objektiver Begleitumstände nicht
der Fall.
Zwar ist mit dem LSG davon auszugehen, dass die hier ihrem Wortlaut nach vorliegende Mitteilung, dass der Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt werde, je nach prozessualer Konstellation eine Klagerücknahme, Berufungsrücknahme oder
Annahme eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses sein kann, ohne dass von den Gerichten umfassende Überlegungen
zu den Motiven der jeweiligen Erklärungen erwartet werden können. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt grundsätzlich
zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§
101 Abs
2 SGG, §
102 Abs
1 S 2
SGG; BSG Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - juris RdNr 11; vgl auch Hauck, SGb 2004, 407, 411). Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Erledigungserklärung dieser Inhalt zugeordnet werden kann.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 3.5.2013 bedurfte hier angesichts besonderer Umstände der Auslegung. Das LSG hätte berücksichtigen
müssen, dass das Schreiben des Prozessbevollmächtigten an das SG Lübeck gerichtet war und in dem anhängigen Berufungsverfahren
zunächst keine Wirkungen entfalten konnte. Nach der gesetzlichen Vorgabe des §
269 Abs
2 S 1
ZPO ist die Erklärung einer Klagerücknahme vielmehr an das Gericht zu richten, bei dem die Sache anhängig ist, also nach - wie
hier - eingelegtem Rechtsmittel an das Rechtsmittelgericht (BSG Beschluss vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - SozR 1500 §
102 Nr 5 S 1; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
102 RdNr 2; Eschner in Jansen,
SGG, 4. Aufl 2012, § 102 RdNr 8). §
269 Abs
2 S 1
ZPO, wonach die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung
des Beklagten dem Gericht gegenüber zu erklären sind, ist nach §
202 S 1
SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 11. Aufl 2014, § 102 RdNr
7). Der Regelung des §
269 Abs
2 S 1
ZPO ist zu entnehmen, dass die Rücknahmeerklärung notwendig im anhängigen Verfahren (Zöller,
ZPO, 31. Aufl 2016, §
269 RdNr 12a) abzugeben ist, in dem sie zur Auswirkung kommen soll (BGH Urteil vom 8.5.1981 - V ZR 75/80 - MDR 1981, 1002). Sie muss daher gegenüber dem Prozessgericht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 75. Aufl 2017, §
269 RdNr 27) erfolgen, also nach Rechtsmitteleinlegung gegenüber dem Rechtsmittelgericht (Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl 2008, §
269 RdNr 31), wovon auch das LSG ausgegangen ist.
Ausgehend hiervon und angesichts weiterer Umstände durften das SG und das LSG die Erklärung vom 3.5.2013 nicht ohne Weiteres dem nicht in Bezug genommenen Berufungsverfahren zuordnen bzw
dieses Schreiben nicht ohne Nachfrage weiterleiten bzw auslegen. Entscheidend ist insoweit, dass objektive Begleitumstände
vorlagen, die gegen eine Auslegung als Klage- oder Berufungsrücknahme in dem anhängigen Verfahren sprachen. So hätte für das
SG vor Weiterleitung der Erklärung vom 3.5.2013 zumindest Veranlassung zu einer Rückfrage bei dem Prozessbevollmächtigen bestanden,
weil zuvor - gleichfalls mit dem unzutreffenden Aktenzeichen S 40 AL 118/11 - ein Kostenfestsetzungsantrag vom 25.4.2013 eingegangen war, der inhaltlich in mehrfacher Hinsicht auf das weitere, inzwischen
durch Anerkenntnis der Beklagten und Erledigungserklärung der Klägerin beendete Verfahren vor dem SG zu dem Aktenzeichen S 36 AL 242/10 Bezug nimmt. In einer Zusammenschau der mit einem unzutreffenden Aktenzeichen versehenen Schriftsätze war ohne Weiteres erkennbar,
dass die Schriftsätze bzw Erklärungen sämtlich dem bereits seit längerem und weiterhin bei dem SG anhängigen Verfahren S 36 AL 242/10 zuzuordnen waren. Diese unzureichende Prüfung ist den Gerichten zuzurechnen.
Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zu der von der Klägerin begehrten
Aufhebung der Bescheide vom 10.1.2011 und 11.5.2011 idF des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2011, insbesondere hinsichtlich
des Umfangs der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung und einer grob fahrlässigen Verletzung von Mitteilungspflichten.
Bei einer erneuten Entscheidung im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
zu befinden haben.