BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - 11 AL 36/19 B
Anwaltszwang vor dem BSG
Vorinstanzen: LSG Hessen 17.05.2019 L 7 AL 60/17 , SG Frankfurt/Main 28.07.2017 S 1 AL 78/17
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai
2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 1.7.2019 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision
in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das
vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.