Endgültige Bewilligung und Zahlung von Arbeitslosengeld
Darlegungserfordernisse einer Gundsatzrüge
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Die Formulierung, die Rechtsfrage "lasse sich nicht ohne weiteres beantworten", genügt in keiner Weise den Darlegungsanforderungen
für eine Grundsatzrüge.
3. Eine solche Aussage deckt sich nicht mit einem Befund, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich (noch) nicht geklärt sei.
4. Was genau einer über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehenden Klärung durch das Bundessozialgericht noch bedarf,
ist damit nicht herausgearbeitet.
Gründe:
I
Im Streit ist die endgültige Bewilligung und Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie die Erstattung des aufgrund der vorläufigen
Bewilligung erbrachten Alg.
Die Beklagte lehnte nach Erlass eines Bescheides über die vorläufige Bewilligung die endgültige Gewährung von Alg ab, weil
der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe (Bescheid vom 6.9.2011; Widerspruchsbescheid vom 2.11.2011) und forderte
die Erstattung der bereits erbrachten Leistungen (9768 Euro). Während die Klage beim Sozialgericht (SG) Nürnberg Erfolg hatte (Urteil vom 8.10.2013), hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.4.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der
Kläger habe die (zwölfmonatige) Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Zwar habe er einen Arbeitsvertrag mit einer Arbeitgeberin
in der Schweiz geschlossen; er habe aber nie die tatsächliche Beschäftigung aufgenommen und habe auch nicht der Ausübung eines
Direktionsrechts durch die Arbeitgeberin unterstanden.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend. Er wirft die Frage auf, ob ein Beschäftigungsverhältnis iS des §
7 Abs
4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung - (
SGB IV), obwohl es nicht zu einer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme oder Gehaltszahlung komme, angenommen werden könne, wenn
ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbiete und sich bereit halte, der
Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aber wegen Zahlungsunfähigkeit nicht einhalte und das Arbeitsverhältnis deshalb einvernehmlich
beendet werde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- ggf sogar des Schrifttums - darlegen, welche Frage sich stellt, dass diese höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Klärungsbedürftigkeit),
dass sie für das angestrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich, also klärungsfähig ist und dass sie eine sog Breitenwirkung
besitzt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Kläger hat zwar eine Rechtsfrage formuliert; jedoch
hat er weder deren Klärungsbedürftigkeit noch deren Klärungsfähigkeit in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt.
Letztlich stellt er nämlich nicht dar, dass die von ihm aufgeworfene, auf den Einzelfall bezogen formulierte Rechtsfrage,
deren Breitenwirkung ohnedies nicht erläutert wird, höchstrichterlich nicht beantwortet ist, sondern wirft dem LSG im Grunde
nur vor, Rechtsprechung und Literatur nicht richtig verwertet zu haben. Bezeichnenderweise formuliert er deshalb auch, die
Rechtsfrage "lasse sich nicht ohne weiteres beantworten". Diese Aussage deckt sich nicht mit einem Befund, dass eine Rechtsfrage
höchstrichterlich (noch) nicht geklärt sei. Was genau einer über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehenden Klärung durch
das Bundessozialgericht noch bedarf, ist nicht herausgearbeitet.
Dieser Mangel setzt sich zwangsläufig fort bei der Darlegung der Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit). Abgesehen
davon, dass die Beschwerdebegründung keine der für die Entscheidung maßgeblichen Normen des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch
- Arbeitsförderung - (
SGB III) zitiert, ist jedenfalls bei komplexen Sachverhalten und Streitgegenständen eine zumindest ansatzweise rechtliche Subsumtion
erforderlich; diese kann mithin nicht vollständig dem Revisionsgericht überlassen werden, indem nur der Sachverhalt geschildert
wird. Selbst dies ist indes vorliegend nicht in der erforderlichen Weise geschehen; denn welcher Vertrag (Arbeitsvertrag)
mit wem (wer war Arbeitgeber?) geschlossen worden ist, für den das deutsche Recht bzw mittelbar europäisches Recht (Schweiz)
gilt, bleibt unklar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.