BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - 11 AL 9/15 S
Vorinstanzen: LSG Sachsen 04.08.2015 L 3 AL 66/12 , SG Chemnitz S 31 AL 561/11
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. August 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 4.8.2015). Dagegen hat der
Kläger mit Schreiben vom 12.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) "sofortige Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht
mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.