Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung.
Die 1953 geborene Klägerin, die nach ihren Angaben seit 31.12.2004 selbstständig tätig ist, stellte am 29.12.2006 bei der
beklagten Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie bestätigte
mit ihrer Unterschrift ua, das Merkblatt "Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung" erhalten und von
seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte entsprach mit zwei Bescheiden vom 22.1.2007 dem Antrag für die Zeit
ab 29.12.2006 und bezifferte im Einzelnen die zu entrichtenden Beiträge, ua für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2007 (Fälligkeit
am 1.4.2007) sowie für die Folgezeit (zahlbar jeweils am 1. des Monats, erstmals am 1.5.2007). Die Bescheide enthielten Hinweise
zum Verlust des Versicherungsschutzes bei Zahlungsverzug. In dem das Jahr 2007 betreffenden Bescheid heißt es ua: "Das Versicherungspflichtverhältnis
endet, wenn Sie mit einer Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sind (§
28a Abs.
2 Satz 3 Nr.
3 SGB III)."
Die Klägerin entrichtete die Beiträge für Dezember 2006 bis April 2007 entsprechend den ihr gegebenen Hinweisen zeitgerecht.
Für die Folgezeit unterblieb (zunächst) eine Beitragsentrichtung. Daraufhin stellte die Beklagte die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses
zum 30.4.2007 fest, weil die Klägerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen und mit den Beitragszahlungen mehr als
drei Monate rückständig sei (Bescheid vom 23.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2007).
Am 23.10.2007 gingen bei der Beklagten Beitragszahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2007 ein.
Das SG hat die gegen die Bescheide gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2008), das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen:
Die Beendigung der Versicherungspflicht sei kraft Gesetzes erfolgt und habe keiner (weiteren rechtsgestaltenden) Regelung
durch die Beklagte bedurft. Die Voraussetzungen der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses ab 30.4.2007 wegen Beitragsverzugs
nach §
28a Abs
2 Satz 3 Nr
3 SGB III iVm der "Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung"
vom 22.12.2005 (im Folgenden:
AO §
352a SGB III) seien erfüllt gewesen. Die Klägerin habe die verspätete Beitragszahlung auch zu vertreten, weil ihr jedenfalls ein Organisationsverschulden
anzulasten sei. Einer Mahnung oder eines (erneuten) Hinweises auf den drohenden Versicherungsausschluss habe es nicht bedurft.
Die zwischenzeitliche Zahlung der geschuldeten Beiträge, deren Entrichtung nach dem Kalender bestimmt gewesen sei, sei unerheblich.
Nach den Gesetzesmaterialien und dem Gesetzeswortlaut sei das Versicherungspflichtverhältnis - das Versicherungsprinzip betonend
- allein an die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen geknüpft. Gleiches ergebe sich im Umkehrschluss zu §
191 Nr 3
SGB V. Aus den internen Weisungen der Beklagten lasse sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Klägerin sei durch das bei Antragstellung
zur Verfügung gestellte Merkblatt und die Hinweise in den Bescheiden vom 22.1.2007 unmissverständlich über die Folgen eines
Zahlungsverzugs informiert worden. Eine entsprechende Anwendung von §§
60,
66 und
67 SGB I iVm §
3 AO §
352a SGB III scheide aus, weil diese Regelungen nur das Antragsverfahren beträfen. Die Klägerin könne auch nicht über einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch so gestellt werden, als habe sie die Beiträge rechtzeitig entrichtet; denn die Wiederherstellung eines
kraft Gesetzes beendeten Versicherungsverhältnisses lasse sich darüber nicht erreichen (Urteil vom 5.10.2009).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von §
28a Abs
2 Satz 3 Nr
3 SGB III. Die Regelung müsse vor dem Hintergrund verstanden werden, dass auch in der Privatversicherung (§ 38 Abs 1 VVG) und in anderen Gebieten der sozialen Sicherung (§
191 SGB V aF; §
6 Abs
2 SGB VII) ein bloßer Zahlungsverzug das Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres beende. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gegen Arbeitslosigkeit aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch,
da der Beklagten gesonderte qualifizierte Hinweispflichten oblägen, die sie verletzt habe. Sie (die Klägerin) sei seinerzeit
gesundheitlich beeinträchtigt und beruflich überlastet gewesen und habe die geschuldeten Beiträge schließlich immerhin - wenn
auch verspätet - gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Köln vom 21. Oktober 2008
aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. November 2007 festzustellen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung über den 30.
April 2007 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die beklagte Bundesagentur für Arbeit mit den angefochtenen Bescheiden die
Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin zum 30.4.2007 feststellen durfte.
1. Als Klageart ist hier - übereinstimmend mit den Ausführungen des LSG - eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage
sachgerecht. Ähnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt (vgl BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R, Juris RdNr 9 mwN), endet umgekehrt diese Versicherungspflicht nach §
28a Abs
2 Satz 3 Nr
3 SGB III (seit 1.7.2008: Satz 2 Nr 3) kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob die Behörde dies in einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt
feststellt.
2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin waren die Voraussetzungen für
die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses nach §
28a Abs
2 Satz 3 Nr
3 SGB III zum 30.4.2007 erfüllt.
Wie die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 22.1.2007 festgestellt hat, war die Klägerin auf ihren auf freiwillige Weiterversicherung
nach §
28a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB III (eingefügt mW zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) gerichteten
Antrag hin als Selbstständige nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit ab 29.12.2006 versicherungspflichtig. Daraus
ergaben sich für die Klägerin gegenüber der Beklagten nach §
349a SGB III Beitragstragungs- und -zahlungspflichten. Nach §
28a Abs
2 Satz 3 Nr
3 SGB III endet ein derart begründetes, kraft Gesetzes zur Entstehung gelangtes Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherungsberechtigte
mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist. Diese Rechtsfolge trat im Falle der Klägerin zum 30.4.2007 ein.
Nach den Feststellungen des LSG hatte die Klägerin zwar die Beiträge für Dezember 2006 bis Ende April 2007 zeitgerecht entrichtet,
jedoch war für die Zeit ab 1.5.2007 bis zur Erstellung des Bescheides vom 23.10.2007 kein Beitragseingang bei der Beklagten
zu verzeichnen, sondern erst am 23.10.2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin indessen mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung
für den Monat Mai 2007 bereits mehr als drei Monate in Verzug.
Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der ab 1.2.2006 geltenden Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für
Arbeit zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung vom 22.12.2005 (ANBA 2006, 241; abgedruckt zB
in Niesel/Brand,
SGB III, 5. Aufl 2010, nach § 352a). Die Beklagte hat mit dieser Anordnung von der ihr in §
352a SGB III erteilten gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Nähere zu Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger
Weiterversicherung zu bestimmen (ebenso: Timme in Hauck/Noftz,
SGB III, K §
28a RdNr 13, 17, 20, 33 [Kommentierungsstand Lfg 4/09 V/09 und 8/09 XI/09]; aA Scheidt in Mutschler ua GK-
SGB III, 3. Aufl 2008, §
28a RdNr 54 und Schlegel in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
28a RdNr 79, Stand Dezember 2010, die die allgemeine Fälligkeitsregelung für sonstige Beiträge in §
23 Abs
1 SGB IV für einschlägig halten). Nach §
7 Abs
1 AO §
352a SGB III sind die Beiträge für die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung monatlich oder für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein
an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei der Bundesagentur für Arbeit
(§
7 Abs
2 Satz 1
AO §
352a SGB III). §
8 Abs
2 AO §
352a SGB III bestimmt, dass die laufenden Beiträge, soweit sie nicht für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein gezahlt werden, spätestens
am Ersten des Monats fällig werden, in dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Danach war der von der Klägerin für
den Monat Mai 2007 - in dem sie ihre selbstständige Tätigkeit ebenso wie in der Folgezeit auch weiter ausübte - geschuldete
Beitrag am 1.5.2007 fällig. Da die ab 1.5.2007 geschuldeten Beiträge bei der Beklagten erst am 23.10.2007 eingingen und die
Drei-Monats-Frist für Mai 2007 bereits am 2.8.2007 abgelaufen war, befand sich die Klägerin selbst zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs
mit mehr als drei Monaten - sogar mehr als fünf Monaten - nach §
28a Abs
2 Satz 3 Nr
3 SGB III in Verzug.
Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob - entsprechend §
286 Abs
4 BGB - ein Beitragsschuldner mit offenen Beitragsforderungen nach dem
SGB III nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Denn die
von der Klägerin in den Vorinstanzen für die verspätete Zahlung der Beiträge vorgebrachten Umstände sind jedenfalls nicht
geeignet, ein solches Nichtvertretenmüssen zu bejahen: Der Gesichtspunkt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten ist schon
deswegen unerheblich, weil Schuldner für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen
einzustehen haben (vgl zB Palandt,
BGB, 70. Aufl 2011, §
276 RdNr 28 mwN). Der durch ein ärztliches Attest untermauerte Vortrag bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und beruflicher
Überlastung kann bei fortbestehender und ausgeübter selbstständiger Tätigkeit - ähnlich wie dies für jede andere laufende
finanzielle Verpflichtung ebenfalls anzunehmen ist - bei einem als Selbstständiger am Geschäftsleben teilnehmenden Schuldner
nicht die Obliegenheit beseitigen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen (zB durch Erteilung eines Dauerauftrags oder
einer Einzugsermächtigung) sicherzustellen, dass fällige Beitragsschulden zeitgerecht beglichen werden.
3. Anders als die Klägerin meint, erforderte die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses aufgrund des mithin länger
als drei Monate bestehenden Zahlungsverzugs hinsichtlich der Beiträge nach §§ 28a, 349a
SGB III für den Monat Mai 2007 weder eine Mahnung der Beklagten noch einen (erneuten) Hinweis auf den anderenfalls drohenden Verlust
des Versicherungsschutzes.
a) Schon der Gesetzeswortlaut des §
28a SGB III sieht trotz seiner im Übrigen detailreichen Regelungen in Abs
2 Satz 3 eine solche erneute Mahnung oder einen gezielten Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes nicht
vor. Er knüpft die Rechtsfolge der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses ausschließlich an ein qualifiziertes zeitliches
Maß des Ausbleibens der - rechtzeitigen - Beitragszahlung. Nichts anderes ist auch den Motiven des Gesetzgebers zu entnehmen,
aus denen Sinn und Zweck der Regelung über die Rechtsfolgen des Ausbleibens von Beitragszahlungen deutlich werden. Zweck der
freiwilligen Weiterversicherung bzw Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach §
28a SGB III ist es danach, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu
ermöglichen, indem diesem fristgebunden die Option geboten wird, den (zuvor bestehenden) Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten
(so Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20; vgl auch Schlegel, aaO., § 28a RdNr 2). Allerdings sollte nach dem Willen
des Gesetzgebers bei dem neu in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogenen Personenkreis das Bestehen eines beantragten
Versicherungspflichtverhältnisses und damit der Versicherungsschutz aus Gründen der Risikobegrenzung nicht schon von der bloßen
Ausübung oder Verrichtung bestimmter Tätigkeiten abhängig sein, sondern über die Rechtslage bei abhängig Beschäftigten hinausgehend
an die "tatsächliche Entrichtung von Beiträgen" anknüpfen (so Gesetzentwurf zu Nummer 20 zu Absatz 2). Wenn aber der Bestand
und das Fortbestehen des auf diese Weise begründeten Versicherungspflichtverhältnisses bewusst an die tatsächliche Zahlung
von Beiträgen gekoppelt waren, um auf diese Weise dem Versicherungsprinzip bei einem atypisch in die Solidargemeinschaft einbezogenen
Personenkreis Rechnung zu tragen, widerspräche es dieser Zielrichtung, gleichwohl - ohne gesonderte gesetzliche Anordnung
- Personen hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu begünstigen, die ihren selbst und freiwillig eingegangenen
Beitragspflichten nicht nachkamen oder nachkommen konnten. Den Betroffenen kommt das Gesetz nur insoweit entgegen, als nicht
jeglicher Zahlungsrückstand zur Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung und damit des Versicherungsschutzes führt,
sondern erst ein Rückstand über mehr als drei Monate.
Nichts anderes ergibt sich auch unter rechtssystematischen Gesichtspunkten. Es kann dahinstehen, ob es ein allgemeines, der
Privatversicherung wie den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zugrunde liegendes Prinzip gibt, dass ein bloßer Zahlungsverzug
die Versicherungspflicht nicht ohne Weiteres beendet, was sich angesichts der inhaltlich nicht übereinstimmenden, sondern
in den Voraussetzungen gänzlich unterschiedlich ausgestalteten Regelungen in zB § 38 Abs 1 VVG, §
191 SGB V aF und §
6 Abs
2 SGB VII nicht ohne Weiteres aufdrängt. Jedenfalls bedürfte es einer besonderen Rechtfertigung, weshalb ein solches Prinzip auch bei
der Anwendung des §
28a SGB III gelten sollte, obwohl der Gesetzgeber dort eine entsprechende Regelung nicht aufgenommen hat. Davon, dass insoweit bei §
28a SGB III ein bloßes Redaktionsversehen vorliegt, kann angesichts der in den Gesetzesmaterialien gegebenen Begründung, welche - wie
dargestellt - in qualifizierter Weise und gerade abweichend von anderen Bereichen der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip
betont, nicht ausgegangen werden.
Im Übrigen fällt insoweit der auch vom LSG hervorgehobene Umstand ins Gewicht, dass bei Schaffung des §
28a SGB III für den Bereich der freiwilligen Krankenversicherung noch - bis zum 31.3.2007 - die Regelung des §
191 Satz 1 Nr 3 und Satz 2
SGB V (idF vom 27.12.2003, BGBl I 3022) galt, der für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzugs das
Erfordernis eines vorherigen Hinweises der Krankenkasse auf die Rechtsfolgen unterbleibender Beitragszahlungen vorschrieb.
Nach dieser Regelung endete die freiwillige Mitgliedschaft bei zweimonatigem Beitragszahlungsverzug erst dann, wenn der Versicherte
auf die Rechtsfolgen weiterer Nichtzahlung hinreichend deutlich und rechtzeitig hingewiesen worden war (vgl insoweit näher
BSGE 76, 28, 31 = SozR 3-2500 § 191 Nr 2 S 4 f). Dass der Gesetzgeber diese Ausgestaltung in §
28a SGB III nicht übernommen hat, obwohl diese am 23.12.2003 (BGBl I 2848) verkündete Regelung im selben zeitlichen Kontext steht wie
§
191 SGB V, spricht im Umkehrschluss dafür, dass das Erfordernis eines gesonderten Hinweises im Bereich der freiwillig begründeten Versicherungspflicht
in der Arbeitslosenversicherung gerade nicht gelten sollte (ebenso: Fuchs in Gagel SGB II/SGB III, §
28a SGB III RdNr 16, Stand November 2010; Schlegel, aaO., §
28a RdNr 79; Timme, aaO., K § 28a RdNr 33).
b) Die - vorstehend dargestellte - gesetzgeberische Ausgestaltung der Beendigungsregelung nach §
28a Abs
2 Satz 3 Nr
3 SGB III schließt im Übrigen auch die Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus. Danach kann
die Verletzung der dem Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten obliegenden Betreuungspflicht (vgl §§
14,
15 SGB I) dazu führen, dass der Versicherungsträger einen dadurch entstandenen sozialrechtlichen Nachteil oder Schaden des Versicherten
ausgleichen muss, indem er eine (rechtmäßige) Amtshandlung vornimmt und so den Zustand herstellt, der ohne die Pflichtverletzung
bestehen würde (stRspr, vgl zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R, Juris RdNr 17, 19 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Da - wie dargestellt - nach der Konzeption des
§
28a SGB III bei einem Ausbleiben von Beitragszahlungen schon keine gesonderte Pflicht der Beklagten bestand, die Klägerin auf den drohenden
Verlust des Versicherungsschutzes hinzuweisen, kann die Rechtsfolge der Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses
auch nicht mit Hilfe des genannten Rechtsinstituts herbeigeführt werden (aA LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.8.2009 - L 1 AL 18/09; Steinmeyer, info also 2010, 121). Im Übrigen verhält es sich nicht etwa so, dass die Klägerin überhaupt nicht oder nur unzureichend von der Beklagten über
die Folgen der beantragten Weiterversicherung, die jeweilige Fälligkeit der Beiträge oder die Folgen unterbleibender Beitragszahlung
informiert worden wäre: Zum einen konnte sich die Klägerin darüber Kenntnis aus dem ihr bei Antragstellung überreichten Merkblatt
verschaffen, zum anderen hatte die Beklagte insoweit präzise und individualisierte Angaben in den Bescheiden vom 22.1.2007
gemacht.
c) Anders als die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, kommt ein Fortbestehen ihres Versicherungspflichtverhältnisses
auch nicht in entsprechender Anwendung von §§
60,
66 und
67 SGB I iVm §
3 AO §
352a SGB III wegen ihrer am 23.10.2007 bei der Beklagten eingegangenen Beitragszahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2007 in Betracht.
Soweit §
3 AO §
352a SGB III regelt, dass die genannten Regelungen des
SGB I "zur Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung ... hinsichtlich der Pflichten der/des Versicherten" entsprechend gelten,
betrifft dies nur das zuvor in §
2 AO §
352a SGB III geregelte Antragsverfahren, nicht aber die Folgen ausgebliebener Beitragszahlungen.
Dahinstehen kann darüber hinaus, ob sich die Klägerin für ihr Begehren überhaupt auf die internen Dienstanweisungen der Beklagten
stützen könnte. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, sahen diese im Jahr 2007 zwar eine - allerdings nicht zwingende - Zahlungserinnerung
vor (DA 28a.30 Abs
3 zu §
28a SGB III); andererseits findet sich in den Dienstanweisungen immerhin auch der zutreffende Hinweis, dass §
28a Abs
2 SGB III anders als §
191 SGB V aF eine vorherige Erinnerung/Mahnung an die termingerechte Zahlung des Beitrags nicht kenne und dass der Versicherte im Hinweisblatt
und im Versicherungsschein auf die Folgen verspäteter Beitragszahlung hingewiesen werde.
d) Schließlich könnte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 27 SGB X) oder eine Nachsichtgewährung nach Treu und Glauben dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen (vgl dazu zB BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3 S 9; BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 55). Wie oben unter 2. ausgeführt, muss nach den vom LSG festgestellten Umständen davon ausgegangen werden, dass das zunächst
gänzliche Unterbleiben der Beitragszahlungen über mehrere Monate des Jahres 2007 hinweg von der Klägerin selbst zu vertreten
war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.