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BSG, Urteil vom 30.03.2011 - 12 KR 18/09
Vorläufige Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 240 Abs. 4 S. 3 SGB V erfasst weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck die erstmalige endgültige Feststellung der Beitragshöhe von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, wenn zunächst zu Beginn der Tätigkeit Beiträge immer nur lediglich vorläufig festgesetzt wurden, weil ein Nachweis geringerer Einnahmen durch Beibringung geeigneter Beweismittel noch nicht möglich war. Eine solche noch revidierbare Beitragsfestsetzung liegt auch dann vor, wenn im Verfahren der erstmaligen endgültigen Beitragsbemessung zunächst der Nachweis geringerer Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für einen früheren Zeitraum geführt und dann im Verfahren der erstmaligen endgültigen Beitragsbemessung für den weiteren Zeitraum ein aktueller, den streitigen Zeitraum betreffender Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Auch dann erfolgt nach einer zunächst immer nur vorläufigen Beitrags-bemessung erstmals die endgültige Beitragsbemessung. Waren für beide Zeiträume bisher die Beiträge nur vorläufig festgesetzt worden, hindert die bestandskräftige erstmalige Festsetzung der Beitragshöhe für den ersten Zeitraum nicht die rückwirkende Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise für den zweiten Zeitraum, wenn für diesen eine bestandskräftige endgültige Beitragsfestsetzung fehlt, zumal dann, wenn ohnehin von vornherein geltend gemacht wird, dass sich gegenüber dem ersten Zeitraum noch erhebliche einnahmenmindernde Besonderheiten ergeben haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 15 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 05.03.2009 S 8 KR 119/08 , LSG Nordrhein-Westfalen 27.08.2009 L 5 KR 51/09
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2008 aufgehoben wird, soweit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt worden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: