Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Der 1938 geborene Kläger schloss zum 1.6.1970 bei einem Versicherungsunternehmen eine Kapitallebensversicherung mit einer
Laufzeit bis zum 1.6.2004 ab, deren Prämien er zunächst selbst zahlte. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977
übernahm sein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Vertrag, während der Kläger weiterhin Versicherter blieb. Die Prämien
zahlte nunmehr der Arbeitgeber, der Kläger verzichtete im Gegenzug auf jährliche Tantiemen in Höhe von 2400 DM. Im Jahr 1989
verpflichtete sich ein neuer Arbeitgeber des Klägers, die Prämien für den Vertrag bis zum Ablauf der Versicherung, längstens
bis zum Vertragsende, zu zahlen. Nach Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung zum März 2003 wurde der Kapitallebensversicherungsvertrag
prämienfrei fortgeführt. Am 1.6.2004 wurden dem als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der zu 1. beklagten
Krankenkasse und in der sozialen Pflegeversicherung bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflichtversicherten Kläger aus der
Kapitallebensversicherung 113 968 Euro ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 5.10.2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass ein Betrag von 949,73 Euro, der sich bei
Verteilung der Auszahlungssumme der Versicherungsleistung auf 120 Monate ergebe, in der Zeit vom 1.6.2004 bis 31.5.2014 der
Beitragspflicht in der Krankenund in der Pflegeversicherung unterliege, und setzte den vom Kläger ab 1.6.2004 hieraus monatlich
zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 141,51 Euro sowie im Namen der beklagten Pflegekasse den hieraus zu zahlenden
monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 16,14 Euro fest. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
30.6.2005 zurück.
Das SG hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Anteile der Kapitalauszahlung, die auf den
vom Kläger ab 1.6.1970 bis zur Umwandlung mit Versicherungsschein vom 29.12.1977 in eine Direktversicherung getragenen Prämien
beruhten, nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu unterwerfen (Urteil vom
17.4.2008). Das LSG hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt,
die Beklagten hätten zu Recht auf die Kapitalauszahlung Beiträge erhoben, soweit diese auf Prämienzahlungen ab 29.12.1977
beruhten, weil die Übernahme der Kapitallebensversicherung durch den Arbeitgeber einen hinreichenden Bezug zum Beschäftigungsverhältnis
begründet und deshalb eine betriebliche Altersversorgung vorgelegen habe. Unerheblich sei, dass der Kläger im Gegenzug auf
Bestandteile seines Gehalts verzichtet habe. Dagegen habe die Kapitallebensversicherung in der Zeit vom 1.6.1970 bis zur Umwandlung
in eine Direktversicherung am 29.12.1977 nicht der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet werden können, so dass auf die
auf Prämienzahlungen während dieser Zeit entfallenden Kapitalanteile keine Beiträge erhoben werden dürften (Urteil vom 20.11.2009).
Die Beklagten und der Kläger haben jeweils die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Die Beklagten rügen die Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr
2,
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 und
229 Abs
1 Satz 3
SGB V. Die vom Kläger 1970 abgeschlossene Kapitallebensversicherung sei mit der Umwandlung am 29.12.1977 zu einer Direktversicherung
der betrieblichen Altersversorgung geworden. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versicherung unterlägen in vollem Umfang der
Beitragspflicht. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis, anlässlich dessen die Direktversicherung begründet worden
sei, geendet und der Arbeitnehmer die Prämien fortan selbst gezahlt habe, und müsse deshalb auch für den umgekehrten Fall
gelten, dass eine ursprünglich private Kapitallebensversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei.
Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April
2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
ferner,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April
2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005
in vollem Umfang aufzuheben, ferner, die Revisionen der Beklagten zurückzuweisen.
Er rügt ebenfalls eine Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr
2,
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 und
229 Abs
1 Satz 3
SGB V sowie zusätzlich von Art
3 Abs
1 GG. Die Wahl der Rechtsform als private Lebensversicherung oder als Direktversicherung dürfe nicht maßgebend für die Beitragspflicht
sein, wenn es sich wie in seinem Fall wirtschaftlich um eine auf Leistungen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers beruhende Versorgung
handele. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versorgung dürften nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung
und sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
II
Die zulässigen Revisionen des Klägers und der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie der zu 2. beklagten Pflegekasse sind im Sinne
einer Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet
(§
170 Abs
2 Satz 2
SGG).
Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistung
aus der Lebensversicherung des Klägers eine beitragspflichtige Einnahme ist und in welcher Höhe daraus infolgedessen Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Zutreffend sind allerdings SG und LSG davon ausgegangen, dass die beklagte Krankenkasse und die beklagte Pflegekasse Beiträge aus der Kapitalleistung der
Lebensversicherung erheben dürfen, soweit sie auf Prämien beruht, die für die Zeit ab der Umwandlung in eine Direktversicherung
am 29.12.1977 gezahlt wurden, solange eine Direktversicherung mit einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bestand. Ebenfalls
zutreffend haben sie entschieden, dass Beiträge nicht verlangt werden dürfen, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht,
die für die Zeit vor der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, in der der Kläger Versicherungsnehmer
war. Die Beklagten waren (nur) berechtigt, von dem bei ihnen als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge aus der einmaligen
Kapitalleistung zu verlangen, die aus einer Direktversicherung erbracht wurde, soweit diese Leistung auf Prämien beruht, die
auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen ein Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer
war.
1. Nach §
237 Satz 1 Nr 2
SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der
der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von §
237 Satz 1 Nr
2 SGB V gehören nach Maßgabe von §
229 Abs
1 Satz 1
SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen
Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche
Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach §
229 Abs
1 Satz 3
SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz [GMG]) vom 14.11.2003
(BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach §
57 Abs
1 Satz 1
SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§
237 und
229 SGB V entsprechend.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers tragen die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei der
dem Kläger am 1.6.2004 ausgezahlten Leistung aus der Lebensversicherung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung
iS des §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V handelt. Dies gilt insoweit, als diese Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht der
Kläger, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (hierzu unter 3.).
a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von §
1b Abs
2 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG) gezahlt werden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf
das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich
der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung
zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt,
also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck
kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein
zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung
erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit
des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier
- bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB
BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nichts anderes für Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die - wie hier
- (umgekehrt) zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen wurde und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers
als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung wird, selbst wenn später ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel
erfolgt und der Arbeitnehmer erneut Versicherungsnehmer wird. Auch wenn vor dem Eintritt des Arbeitgebers keine Direktversicherung
iS von §
1b Abs
2 BetrAVG vorgelegen hat, besteht ab der Übernahme des Vertrages eine solche der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung.
Wird später der Arbeitnehmer wieder Versicherungsnehmer, wird der bis dahin bestehende Charakter als Direktversicherung nicht
rückwirkend beseitigt. Soweit die Kapitalleistung auf für die Zeit der Laufzeit als Direktversicherung gezahlten Prämien beruht,
besteht damit der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung
und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung.
Den Bedenken des Klägers, es würden damit rechtswidrig auch auf eine auf Prämien zu einer privaten Kapitallebensversicherung
beruhende Kapitalleistung Beiträge erhoben, wird durch die Beschränkung der Beitragspflicht auf den Anteil der Leistung Rechnung
getragen, der auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, während der nicht der Versicherte, sondern sein jeweiliger
Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl hierzu unter 3.).
c) Nach den Feststellungen des LSG war der Arbeitgeber des Klägers am 29.12.1977 in die Stellung als Versicherungsnehmer des
Kapitallebensversicherungsvertrages eingerückt. Die damit entstandene Direktversicherung diente im Hinblick auf den Zeitpunkt
der Fälligkeit in dem Jahr, in dem der Kläger das 66. Lebensjahr vollendete, hinreichend klar erkennbar seiner Altersversorgung
(vgl dazu allgemein Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13).
3. Entgegen der Auffassung des Klägers unterlag die Kapitalauszahlung damit grundsätzlich der Beitragspflicht, nicht jedoch
- wie die Beklagten meinen - auch insoweit, als die Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen
der Kläger und nicht einer seiner Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.
a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen
- auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das
GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht
regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).
b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis,
aus dem die Kapitalleistung hergeleitet wird, bereits vor dem 1.1.2004 begründet wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Kapitallebensversicherungsvertrag
vor dem 1.1.2004 durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen und ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel vom
Arbeitgeber zum Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 stattgefunden hat, wenn es jedenfalls bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt
zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
aa) Allerdings erweitert §
229 Abs
1 Satz 3
SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des
Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung.
Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei.
Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt
des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach §
229 Abs
1 Satz 3 Regelung 2
SGB V nF der Beitragspflicht (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f, BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11, BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15; vgl auch näher Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
bb) Nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung
der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für den 1.6.2004 vereinbart. Der Kläger verfügte damit
nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher
Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf (zur Maßgeblichkeit
des vereinbarten Auszahlungszeitpunkts vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R). Nach den weiteren Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl §
163 SGG), wurde der Vertrag nach dem Ausscheiden des Klägers aus seiner Beschäftigung im März 2003 - wenn auch beitragsfrei - bis
zur Auszahlung am 1.6.2004 fortgeführt. Damit war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2004 geschuldet.
c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen,
die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des §
1b Abs
2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5, Satz 3
SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung
einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten,
die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, mit Art
3 Abs
1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche
Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag
der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).
d) Schließlich ist dem LSG auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung iS des §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die
sie zahlt (zB Pensionskasse, §
1b Abs
3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, §
1b Abs
2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind
(so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes
Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen
(BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).
e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren,
dass Kapitalleistungen auch auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein
Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages war.
aa) Dies gilt zum einen - so der vom BVerfG entschiedene Fall (vgl Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO) -, wenn Prämien auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag für Zeiträume gezahlt wurden, in denen ein Arbeitnehmer
nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist. Solche Kapitalleistungen
unterliegen insoweit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Eine
andere Auslegung des §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V, die zu einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber Pflichtversicherten führt, die beitragsfreie Leistungen aus privaten
Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung.
Ein solcher Kapitallebensversicherungsvertrag wird nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts
fortgeführt und ist vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010
- 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff; Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
bb) Zum anderen unterliegen Kapitalleistungen auch insoweit nicht der Beitragspflicht, als sie auf Prämien beruhen, die zB
ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer auf einen als privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossenen Versicherungsvertrag
gezahlt hat, auch wenn dieser später in einen Direktversicherungsvertrag umgewandelt wird. Ein solcher Lebensversicherungsvertrag
wird bis zum Einrücken des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers ebenfalls weder innerhalb der institutionellen
Vorgaben des Betriebsrentenrechts abgeschlossen und noch innerhalb dieser Vorgaben geführt. Die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts
finden während dieser Zeit auf einen solchen Vertrag keine Anwendung (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu §
1 BetrAVG sowie vom 13.11.2007 - 3 AZR 635/06 - AP Nr 49 zu §
1 BetrAVG, juris RdNr 29). Selbst wenn dieser Vertrag später zu einem Direktversicherungsvertrag wird, weil ein Arbeitgeber in die
Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, während der Arbeitnehmer versicherte Person bleibt, ändert sich damit nicht rückwirkend
dessen ursprüngliche Einordnung als der privaten Vorsorge dienender privater Lebensversicherungsvertrag. Auch hier würde die
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpfen, dass der vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer
abgeschlossene Kapitallebensversicherungsvertrag später vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen wird und ab diesem
Zeitpunkt den Regelungen des Betriebsrentenrechts unterliegt, obwohl sich zunächst der Versicherungsvertrag in keiner Weise
von einem privaten durchgehend durch einen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer geführten Kapitallebensversicherungsvertrag
unterscheidet und keinen betrieblichen bzw beruflichen Bezug hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob zunächst eine Direktversicherung vorlag, die vom Arbeitnehmer
als Versicherungsnehmer fortgeführt wird, oder ob zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und dann der Arbeitgeber
als Versicherungsnehmer die Versicherung als Direktversicherung fortführt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer
auf privater Vorsorge beruhenden Kapitalzahlung von einer zur betrieblichen Altersversorgung gehörenden beitragspflichtigen
Kapitalzahlung ist bei einer Kapitallebensversicherung allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer (vgl BVerfG Beschluss
vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15), wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolgt, ist deshalb unerheblich.
cc) Die Beitragspflicht besteht aber auch insoweit nicht, als die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die ein Arbeitgeber
auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag zahlt, ohne in die Stellung des Versicherungsnehmers einzurücken. Auch in diesem
Fall liegt keine der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung vor, weil auf den Vertrag die Regelungen
des Betriebsrentenrechts nicht anwendbar sind (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 und 13.11.2007, aaO), sondern ein Kapitallebensversicherungsvertrag
der privaten Vorsorge, der keinen hinreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug hat. Allein die Beitragszahlung durch
den Arbeitgeber kann eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung nicht
begründen, weil die Art der Finanzierung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung nicht entscheidend ist (vgl
BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54).
f) Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge
allein maßgebende Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) war vorliegend der Kapitallebensversicherungsvertrag ausgehend von den - insoweit ausreichenden - Feststellungen
des LSG erst ab der Übernahme durch den ersten Arbeitgeber mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 als betriebliche
Altersversorgung iS des §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V zu qualifizieren. Damit durften auf die Kapitalleistung, soweit sie auf für Zeiträume vor dem 29.12.1977 gezahlten Prämien
beruhte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.
4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der
Klage angefochtenen Bescheide gehindert, weil die Feststellungen des LSG hierzu nicht ausreichen. Das LSG hat nicht festgestellt,
wer nach dem Wechsel des Arbeitgebers im Jahre 1989 in welchen Zeiträumen Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages
war. Dies könnte aufgrund des zwischen dem Kläger und dem weiteren Arbeitgeber am 28.4.1989 geschlossenen Vertrages, in dem
sich letzterer verpflichtete, die Prämien zur Kapitallebensversicherung zu zahlen, nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer
dieser Arbeitgeber gewesen sein, sodass die Direktversicherung durch ihn fortgeführt wurde. Ohne Vereinbarung eines Versicherungsnehmerwechsels
könnte auch der bisherige Arbeitgeber die Direktversicherung fortgeführt haben. Denkbar ist jedoch auch, dass der Kläger in
die Stellung des Versicherungsnehmers einrückte. Darüber hinaus fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Höhe derjenigen
beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht ein Arbeitgeber,
sondern der Kläger Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung war. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird
das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:
a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen
Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen
Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist, weil der ehemalige
Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) oder zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer war, bevor der Arbeitgeber
in diese Stellung einrückte.
b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R dargelegt hat, ist wegen des Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem
SGB V ein eigenständiger Maßstab anzulegen, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist. Der Senat hat hierzu in seinem oben genannten Urteil
vom 30.3.2011 eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung
als am ehesten geeignet und sachgerecht angesehen, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ
einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§
202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden.
Danach ist der als Versorgungsbezug iS von §§
237 Satz 1 Nr
2,
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst ist durch das Versicherungsunternehmen
die Summe der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s) gezahlten
Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln
(P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den
Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten
Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.
Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden,
soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten
und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
c) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistung wird das LSG eine qualifizierte
Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von §
202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält
und den vom Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) genannten Anforderungen entspricht. Ist - wie vorliegend - nicht die
gesamte von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossene Versicherungsleistung als Versorgungsbezug iS der §§
237 Satz 1 Nr
2,
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V beitragspflichtig, so hat sie den Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur
Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten
und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben der §§
237 Satz 1 Nr 2,
229 SGB V (hierzu oben b) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung
durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht
auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen
und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung
auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.
d) Darüber hinaus wird das LSG zu prüfen haben, ob die danach maßgeblichen Einnahmen den in §
237 Satz 2
SGB V iVm §
226 Abs
2 SGB V, §
57 Abs
1 Satz 1
SGB XI geregelten Grenzbetrag übersteigen. Andernfalls wären aus der Kapitalzahlung keine Beiträge zu entrichten.
5. Das LSG hat auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.