Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalleistungen als Versorgungsbezug
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Beitragserhebung zur
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf zwei Kapitalleistungen als Versorgungsbezug.
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1.2.2016 als Rentner in der GKV versichert. Seine frühere Arbeitgeberin schloss als Versicherungsnehmerin
bei einem Versicherungsunternehmen eine Kapitallebensversicherung zu dessen Gunsten ab (Versicherungsschein vom 18.12.1995). Ferner schloss sie - wiederum als Versicherungsnehmerin - bei einer Pensionskasse einen Vertrag über eine aufgeschobene
Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers ab (Versicherungsausweis vom 28.5.2003). Das Lebensversicherungsunternehmen zahlte dem Kläger am 1.12.2015 einen Betrag von 56.336,51 Euro aus. Am 1.2.2016 erhielt
der Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Pensionskasse einen Betrag von 31.531,40 Euro. Beide Leistungen legten die
Beklagten mit einem 1/120 der monatlichen Beitragserhebung zur GKV und sPV zugrunde. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos
geblieben (SG-Urteil vom 28.9.2018; LSG-Urteil vom 28.4.2021). Es handele sich jeweils um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, soweit die Kapitallebensversicherung betroffen ist.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17und Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
1. Die Beschwerdebegründung vom 29.7.2021 erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht, weil darin keine abstraktgenerelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit
das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht die Klärungsbedürftigkeit der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar. Er führt aus, gegenständlich sei eine Lebensversicherung
und nicht - wie vom LSG angenommen - eine Kapitalleistung als Versorgungsbezug. Wenn die "immer wieder herangezogene Versicherungsnehmereigenschaft
und ein betrieblicher Bezug/institutioneller Rahmen maßgeblich für die Verbeitragung sein" sollten, müsse "dieses in einem
Gesetz stehen". Das Kriterium der Eigenschaft als Versicherungsnehmer verfange nicht. Hilfreich für die rechtliche Bewertung
sei die Definition einer kapitalbildenden Lebensversicherung als Form des Sparens über einen längeren Zeitraum zum Aufbau
eines Vermögens. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, die Auszahlungen von kapitalbildenden Lebensversicherungen
mit weiteren Abgaben, hier Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu belasten.
Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 25 und - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24; Urteil vom 1.4.2019 - B 12 KR 19/18 R - juris; Urteil vom 8.7.2020 - B 12 KR 1/19 R - juris) und des BVerfG (<Kammer> Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 - SozR 4-2500 § 229 Nr 27; <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10) zur Beitragspflicht auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung fehlt. Dass das Verfahren B 12 KR 17/18 R (aaO) erwähnt und vorgetragen wird, das BSG sei vom BVerfG durch Beschluss vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11)"abgestraft" worden, genügt insoweit nicht. Soweit sich der Kläger auf einen vermeintlich anderen Willen des Gesetzgebers
beruft, befasst er sich nicht mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21.12.2019 (BGBl I 2913).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.