Gründe:
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.7.2014 einen Antrag auf Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung zum Zwecke der Einlegung
einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 2.7.2014 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.6.2014 - L 16 KR 790/13 - gestellt.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die in §
202 SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO normierten Voraussetzungen für die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als sog "Notanwalt" (außerhalb des Anwendungsbereichs
der Prozesskostenhilfe) sind nicht erfüllt.
Gemäß §
202 SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO kann das Prozessgericht in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt
zur Wahrnehmung seiner Rechte beiordnen, sofern der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet
und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das erste Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte
ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen
erfolglos geblieben sind. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich,
dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der
um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl zum Ganzen ausführlich BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris mwN; BSG Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - Juris BSG Beschluss vom 15.10.1999 - B 13 RJ 129/99 B - Juris; Beschluss vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - Juris).
Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht.
1. Die Begründung ist hinsichtlich des Fehlens eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts bereits nicht schlüssig, weil der Kläger
selbst in seinem Schreiben vom 30.7.2014 ausführt, Rechtsanwältin H., die "bereit war, das Mandat anzunehmen", am 24.7.2014
Vollmacht erteilt zu haben. Die Vollmacht habe er jedoch mangels einer "weiteren Reaktion" auf ein Anschreiben vom 26.7.2014
wieder entzogen. Nähere Angaben macht der Kläger insoweit aber nicht (zu den Darlegungserfordernissen im Fall der Mandatsniederlegung
vgl BGH Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 122/13 - Juris mwN).
2. Im Übrigen legt der Kläger in seinen Schreiben vom 30.7.2014 und 14.10.2014 nicht substantiiert dar, bei welchen Rechtsanwälten
er sich konkret und ernsthaft um eine Vertretung bemüht hat. Namentlich benennt er lediglich die Rechtsanwältinnen H. (siehe
oben) und B., bei denen er sich - angeblich erfolglos (siehe aber oben unter 1.) - um eine Mandatsübernahme bemüht habe. Angaben
zu weiteren Rechtsanwälten macht er ebenso wenig wie konkrete Angaben zu zeitlichen Daten der Kontaktaufnahme. Er führt im
Schreiben vom 14.10.2014 als Reaktion auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 1.10.2014 nur aus, die Bemühungen seien "in
mündlicher Form" erfolgt. Das gerichtliche Hinweisschreiben vom 1.10.2014 verdeutliche "die gemeinschaftliche Vorgehensweise
von Gerichten und Rechtsanwälten, die auf diese Weise dem Opfer rechtliches Gehör verweigern, um auch gleichzeitig die Ablehnung
eines Notanwalts rechtfertigen zu können". Hierdurch weist der Kläger ein ernsthaftes Bemühen um eine anwaltliche Vertretung
nicht nach.