Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 28. September 2015 - L 16 KR 251/15 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 12.10.2015, beim BSG eingegangenen am 22.10.2015, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2015
Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihrem bevollmächtigten Ehemann am 30.9.2015 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters
vom 23.10.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.