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BSG, Beschluss vom 28.02.2018 - 1 KR 65/17 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Streit um die gerichtliche Verwertbarkeit eines im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens Keine Umgehung der eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln
Ein Streit über verwaltungsverfahrensrechtliche und prozessuale Fragen (hier: gerichtliche Verwertbarkeit eines im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens) kann grundsätzliche Bedeutung haben. Eine hierauf gestützte Grundsatzrüge wird durch die Möglichkeit der Verfahrensrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht ausgeschlossen. Dies darf aber nicht zur Umgehung der nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln führen. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf § 128 Abs. 1 S. 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzliche Beschränkung der Verfahrensrüge - soweit sie reicht - nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung kleidet.
Normenkette:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 27.06.2017 L 5 KR 170/15 , SG Würzburg 23.01.2015 S 17 KR 460/12
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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