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BSG, Urteil vom 03.03.2009 - 1 KR 7/08
Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Sondennahrung; Berechtigung der Krankenkasse zur Kürzung der Umsatzsteuerbeträge in den Rechnungen eines Leistungserbringers
Zu den Gegenständen im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB V, die der Gesetzgeber nach Maßgabe von Beschlüssen Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen hat, gehört die Sondennahrung. Für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer, die im Verhältnis zur Finanzverwaltung durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden ist, grundsätzlich auch maßgebend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BFH/NV 2009, 1392, NZS 2010, 154
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 92
,
GG Art. 95
,
SGB V § 31 Abs. 1
,
Vorinstanzen: LSG Bayern 12.02.2008 L 5 KR 223/06 , SG Nürnberg S 11 KR 329/03
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.490,64 Euro festgesetzt.

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