Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten für mehrere stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen in den Vorinstanzen erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 27.1.2017, LSG-Beschluss vom 14.11.2019). Er hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt (14.12.2019). Der Senat hat den Antrag wegen fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnt (BSG-Beschluss vom 9.6.2020; zugestellt am 19.6.2020).
Der Kläger beantragt nunmehr, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen (Telefax vom 19.6.2020). Er habe nachgewiesen, dass es ihm nicht gelungen sei, für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision
einen Rechtsanwalt zu finden.
II
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist wegen Verfristung abzulehnen (dazu 1.). Insoweit ist dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts nach §
202 Satz 1
SGG iVm §
78b ZPO. Er hat zwar bei gebotener Auslegung seines Antrags vom 19.6.2020 die Beiordnung eines Notanwalts beantragt (dazu a). Der am 19.6.2020 gestellte Antrag ist jedoch verfristet (dazu b). Der Kläger hat auch nicht zugleich mit seinem fristgerecht gestellten PKH-Antrag vom 14.12.2019 noch während des Laufs der
Beschwerdefrist die Beiordnung eines Notanwalts beantragt (dazu c).
a) Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag nicht erneut die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114, §
121 ZPO, sondern allein die Beiordnung eines Notanwalts nach §
202 Satz 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss vom 14.11.2019.
§
78b Abs
1 ZPO bestimmt: Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch
Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm
zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen
erfolglos geblieben sind. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich,
dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der
um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl zum Ganzen BSG vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2 mwN; BSG vom 26.3.2012 - B 1 KR 49/11 B).
Der Kläger, der nicht selbst, sondern nur durch eine der in §
73 Abs
4 Satz 2
SGG bezeichneten Personen oder Organisationen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen kann, macht in seinem
Schreiben vom 19.6.2020 das Vorliegen der Voraussetzungen des §
78b Abs
1 ZPO geltend, indem er vorträgt, er habe durch erfolglose Anfragen bei sieben Rechtsanwälten nachgewiesen, dass es ihm nicht gelungen
sei, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt zu finden. Er beantragt: "Es wird deshalb zur Einlegung
der vorgenannten Beschwerde zu allen 6 Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwältin beantragt." Hingegen
hat der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent erneut PKH beantragt. Insbesondere hat er - anders als bei seinem ausdrücklichen
PKH-Antrag vom 14.12.2019 - nicht erneut vorgetragen, er sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
b) Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss der betroffene Beteiligte innerhalb der Frist zur Einlegung
der Beschwerde substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er sich erfolglos darum bemüht hat, einen Rechtsanwalt für
die Prozessvertretung zu gewinnen (vgl BVerwG vom 23.3.1987 - 3 B 72/86 - juris RdNr 6 = Buchholz 303 §
78b ZPO Nr 2; BVerwG vom 28.3.2017 - 2 B 4/17 - juris RdNr 9 = Buchholz 303 §
78b ZPO Nr 5; BGH vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris RdNr 5 = NJW 2014, 3247). Der betroffene Beteiligte muss innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
stellen. Soweit er den Antrag nicht ausdrücklich stellt, ergibt sich der Antrag regelhaft schlüssig aus dem Vorbringen der
erfolglosen Bemühungen, einen Anwalt zu mandatieren.
Der ausdrücklich gestellte Antrag des Klägers vom 19.6.2020 auf Beiordnung eines Notanwalts ist jedenfalls verfristet. Der
Kläger hat den Antrag vom 19.6.2020 nicht innerhalb der einmonatigen Frist (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG) gestellt, die am 23.12.2019 geendet hat (§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 SGG, §
176 ZPO). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos iS des §
78b Abs
1 ZPO erscheint.
c) Der PKH-Antrag des Klägers vom 14.12.2019 enthielt nicht zugleich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts. Er hat
einen solchen Antrag dort weder ausdrücklich gestellt noch ist dies seinem Vorbringen im Wege der Auslegung zu entnehmen.
Die Frist für die Beantragung eines Notanwalts verläuft parallel zur Frist zur Beantragung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nach §
160a SGG. Beide Fristen beginnen am Tag nach der Zustellung des Urteils bzw des urteilsersetzenden Beschlusses des LSG und enden mit
Ablauf des Monats nach der Zustellung. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und die dafür vom Gesetz vorgegebene Frist
sind von dem PKH-Antrag und der für diesen Antrag geltenden Frist jedoch unabhängig. Dies gilt auch dann, wenn der PKH beantragende
Beteiligte noch nicht anwaltlich vertreten ist und deshalb nach §
121 Abs
1 ZPO auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Fall der PKH-Bewilligung zu erfolgen hat. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts
nach PKH-Grundsätzen und diejenige eines Rechtsanwalts als Notanwalt sind unterschiedliche prozessuale Möglichkeiten, die
jeweils eigenen Regeln folgen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass in dem mit einer Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundenen
PKH-Antrag nach §
121 ZPO zugleich ein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf eigene Kosten mit enthalten sein kann. Dies
war hier jedoch nach dem Inhalt der Erklärungen des Klägers nicht der Fall.
Prozesserklärungen sind nach dem in §
133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, auszulegen.
Hiernach ist bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu
erforschen. Bei der Auslegung sind zudem das Willkürverbot gemäß Art
3 Abs
1 GG, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art
19 Abs
4 GG und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es dem Richter, das Verfahrensrecht so auszulegen
und anzuwenden, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Eine angemessene Auslegung dient zugleich
der Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - juris RdNr 6 mwN auch zur Rspr des BVerfG).
Die Beiordnung eines Notanwalts erfolgt auf eigenes Kostenrisiko. Denn sie führt nicht dazu, dass die Kosten des Notanwalts
von der Staatskasse zu tragen sind. Insoweit bestimmt §
202 Satz 1
SGG iVm §
78c Abs
2 ZPO, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen kann, dass die Partei ihm einen Vorschuss
zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist. Wegen der im Falle des Unterliegens auch endgültig vom Antragsteller zu tragenden Kostenfolgen kann in einem
PKH-Antrag eines bislang nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers die Beiordnung eines Notanwalts nicht ohne deutliche
Hinweise durch den Antragsteller selbst hineingelesen werden. Denn mit der Stellung des PKH-Antrags bringt der Antragsteller
gerade zum Ausdruck, dass er sich nicht in der Lage sehe, die ihn eventuell treffenden Verfahrenskosten zu tragen.
Der Kläger hat hier nicht deutlich gemacht, dass er "notfalls" auch auf eigenes Kostenrisiko die Beiordnung eines Rechtsanwalts
wünscht. Er hat vielmehr umgekehrt an mehreren Stellen in seinem Schriftsatz verdeutlicht, dass er trotz seiner im Zeitpunkt
des PKH-Antrags erheblichen bereiten Barmittel (vgl Beschluss des Senats vom 9.6.2020 - B 1 KR 13/19 BH - RdNr 19)"nicht mehr über das für die Prozess- und Verfahrensführung erforderliche Geld verfüge", also nicht willens ist, diese für
den Prozess einzusetzen. Sein Hinweis darauf, dass es ihm bislang nicht gelungen sei, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt
zu finden, kann daher nur so verstanden werden, dass er die Beiordnung eines Anwalts durch das Gericht nur zulasten der Staatskasse
begehre. Gerade in einem solchen Fall, in dem sich der PKH-Antragsteller aus Rechtsgründen nicht für verpflichtet hält, eigene
bereite Mittel einzusetzen, muss er gegenüber dem Gericht unmissverständlich deutlich machen, dass dann, wenn der PKH-Antrag
erfolglos bleiben sollte, er zumindest hilfsweise doch zum Einsatz dieser Mittel bereit ist, um das Kostenrisiko eines Notanwalts
zu tragen. Dies ist hier nicht geschehen.
2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Beiordnung
eines Notanwalts einzuräumen.
a) Der Kläger hat sinngemäß einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung eines Notanwalts gestellt.
Beantragt ein bislang anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist die Beiordnung eines Rechtsanwalts,
ohne ausdrücklich einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, ist in diesem Antrag grundsätzlich die konkludente Erklärung enthalten,
insoweit auch Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu beantragen. So verhält es sich hier. Der bislang anwaltlich
nicht vertretene Kläger hatte zum Zwecke der Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im LSG-Beschluss nur PKH beantragt (dazu 1. c). Der Senat hatte nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG) den PKH-Antrag abgelehnt (Beschluss vom 9.6.2020). Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wäre ohne Wiedereinsetzungsantrag von vornherein aussichtslos. Eine Sachentscheidung
über seinen Antrag wäre ausgeschlossen.
b) Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, weil ihn ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Beantragung
eines Notanwalts trifft. Er hätte rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung eines Notanwalts stellen können.
aa) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur wegen unverschuldeter Versäumung einer Frist gewährt werden (§
67 Abs
1 SGG). Einem Beteiligten, der keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat und die Beiordnung eines Notanwalts
beantragt, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einem solchen Beteiligten,
der aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb PKH beantragt hat. Auf fehlendes Verschulden
kann sich nur berufen, wer zur Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt beachtet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte
und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist, um eine Fristversäumnis zu vermeiden (vgl zu diesem Maßstab nur BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt danach voraus, dass der Antragsteller die für die Bestellung eines Notanwalts
nach §
78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl BGH vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris RdNr 5 = NJW 2014, 3247).
bb) Dem Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen im PKH-Antrag vom 14.12.2019 - und hierauf nimmt er Bezug in seinem Antrag
auf Beiordnung eines Notanwalts vom 19.6.2020 - aufgrund seiner Anfragen bei sieben Rechtsanwälten bereits vor Ablauf der
Beschwerdefrist bekannt, dass er iS der Vorschrift des §
78b ZPO keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (zu den Anforderungen an die Bemühungen eines Beteiligten, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, vgl oben 1. a). Der Kläger legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, vor Ablauf der Beschwerdefrist
zumindest hilfsweise - auf eigenes Kostenrisiko - die Beiordnung eines Notanwalts zu beantragen.
cc) Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger nach Zustellung des ablehnenden PKH-Beschlusses
vom 9.6.2020 für die Einlegung der Beschwerde durch eine der in §
73 Abs
4 Satz 2
SGG genannten Personen und Organisationen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren war (§
67 Abs
1 SGG; vgl BSG vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 19 RdNr 5; zur fehlerhaften Einschätzung des <Nicht->Einsatzes von Einkommen und Vermögen für die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl BSG vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § 67 Nr 5 S 12; ebenso die stRspr des BGH; vgl BGH vom 31.8.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 - juris RdNr 13 mwN). Denn er hat nicht die versäumte Prozesshandlung (Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten iS des §
73 Abs
4 SGG) in der ihm dadurch eröffneten Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt, sondern einen anderen (neuen) Antrag gestellt (Beantragung
eines Notanwalts), den zu stellen ihm schon vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre.
3. Die Entscheidung ergeht im Zwischenverfahren kostenfrei (vgl BFH vom 12.11.2019 - VIII B 54/19 - juris RdNr 7). Die Kostenfreiheit entfällt auch nicht dann, wenn der erfolglose Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nur für eine beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde - isoliert - gestellt worden ist (vgl BFH vom 20.12.2005 - IV S 13/05 - juris RdNr 16 = BFH/NV 2006, 603, 604).