Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.
Mai 2015 - L 3 U 230/12 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten auch des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Der Streitwert wird auf 35 656,77 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sowie des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Festsetzung des Streitwerts auf 35 656,77 Euro für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus §
197a Abs
1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, 3, § 52 Abs 3 GKG.
Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag der
Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). Der Antrag der Klägerin zielt ab auf die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG, mit dem die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 24.10.2012, mit welchem die Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten
vom 9.12.2005 in der Fassung des Bescheids vom 26.10.2005, des Bescheids vom 21.4.2006, der Bescheide vom 20.4.2007 in der
Fassung der Bescheide vom 4.5.2007 sowie der Bescheide vom 25.4.2008 und 27.4.2009 allesamt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 2.7.2009 zurückgewiesen worden sind. Die Bescheide regeln zwar keine bezifferte Geldleistung, sie haben aber zum Gegenstand
die konkrete Veranlagung der Klägerin in der Tarifstelle 200 gegenüber der Tarifstelle 100 des Gefahrtarifs 2006 der Beklagten
für die Veranlagungsjahre 2006 - 2011, deren Beitragsdifferenz 35 656,77 Euro beträgt. Der erkennende Senat hat diesen Betrag
als der Bedeutung der Sache entsprechenden Streitwert angesehen (vgl BSG vom 23.7.2005 - B 2 U 78/15 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 13). Weitere absehbare Auswirkungen auf künftigen Geldleistungen oder auf noch zu erlassende,
auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, die eine entsprechende Erhöhung dieses Streitwerts bis zur Verdreifachung
gemäß § 52 Abs 3 Satz 2 GKG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Im Übrigen wäre erst, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts
keine genügenden Anhaltspunkte bietet, der Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG zugrunde zu legen.