Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt
M., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG
ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form, weil Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt werden können. Dieses Erfordernis, auf das in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen
wird, hat der Kläger nicht beachtet.
Auch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein
solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet worden und auch nach einer im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen
Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der
Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig. Soweit der Kläger mit seinem
Hinweis auf das vor dem SG erklärte Befangenheitsgesuch zugleich die Beweiswürdigung des LSG rügen will, ist auch dies gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2 iVm §
128 Abs
1 Satz 1
SGG unzulässig.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.