Gründe:
I
Mit Urteil vom 16.4.2015, zugestellt am 11.5.2015, hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des SG
Nürnberg vom 14.5.2013 zurückgewiesen und dem Kläger wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung (offensichtliche Aussichtslosigkeit)
Gerichtskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt. Mit Beschluss vom 22.7.2015 - B 2 U 133/15 B - hat das BSG die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG erhobene Beschwerde des Klägers mangels hinreichender Begründung
als unzulässig verworfen.
Mit am 28.9.2015 und am 30.9.2015 eingegangenen Schriftsätzen vom 25.9.2015 beantragt der nunmehrige Prozessbevollmächtigte
des Klägers,
"1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des LSG Bayern, Zweigstelle Schweinfurt, vom 16.04.2015 in Ziffer IV (Verhängung
von Missbrauchskosten 500,00 wegen angeblicher offensichtlicher Aussichtslosigkeit) ihrerseits missbräuchlich und damit nichtig
ist.
2. Das Gericht möge über die Kostentragungspflicht gegenüber der Beklagtenseite bzw. staatlicher Stellenentscheidung zu Gunsten
des Klägers entscheiden."
Darüber hinaus beantragt er,
die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfügen.
II
Die Anträge des Klägers sind unzulässig.
Neben den Rechtsmitteln der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde sieht das
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) keine Möglichkeit vor, eine Entscheidung des LSG durch das BSG zu korrigieren. Dies gilt sowohl für die begehrte Feststellung, dass die Entscheidung des LSG ihrerseits missbräuchlich und
damit nichtig ist, und das Begehren des Klägers, das Gericht möge über die Kostentragungspflicht zu Gunsten des Klägers entscheiden.
Für den Antrag, die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfügen, ist ebenfalls nicht die Zuständigkeit des BSG gegeben.
Entscheidungen über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach §
192 SGG sind nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar und stünden nur im Rahmen einer in der Hauptsache erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde
zur Überprüfung des BSG (vgl im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
192 RdNr 20 f). Da es dem Kläger nicht gelungen ist, einen Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG darzulegen bzw zu bezeichnen, ist es dem Senat verwehrt, die Entscheidung gemäß §
192 SGG isoliert zu überprüfen, wenngleich der Vortrag des Antragstellers im Lichte des Art
19 Abs
4 Grundgesetz (
GG) bedenkenswert erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.