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BSG, Beschluss vom 22.02.2017 - 3 KR 47/16 B
Krankengeld Selbstständiger Krankengeldbemessung Entgeltersatzfunktion
1. Das BSG hat wiederholt betont, dass die Krg-Bemessung u.a. grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - wegen der Entgeltersatzfunktion - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) zu erfolgen hat.
2. Das BVerfG hat nämlich entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde.
3. Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt und nur zu einem sehr geringen Teil für Krg-Zahlungen aufgebracht werden müssen und dass der Zusammenhang zwischen AU und Verdiensteinbuße bei Selbstständigen weniger zwingend ist als bei abhängig Beschäftigten.
Normenkette:
SGB V § 47 Abs. 4 S. 2
,
Vorinstanzen: LSG Thüringen 01.11.2016 L 6 KR 178/15 , SG Altenburg S 4 KR 1984/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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