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BSG, Urteil vom 05.11.2008 - 6 KA 10/08
Sonderbedarfszulassung in der vertragsärztlichen Versorgung; Ermittlung eines besonderen Versorgungsbedarfs; gerichtliche Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraums der Zulassungsgremien; Folgen einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung
1. Allein die berufsrechtliche Einführung einer neuen Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung rechtfertigt keine Sonderbedarfszulassung in überversorgten Gebieten.
2. Bei der Klärung, ob ein besonderer Versorgungsbedarf nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit den Bedarfsplanrichtlinien vorliegt, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
3. Zur Ermittlung eines möglichst genauen Bildes der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich ist es für die Zulassungsgremien regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung führt als Verfahrensfehler grundsätzlich zur Aufhebung des streitbefangenen Beschlusses. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ÄBedarfsplRL Nr. 24 S. 1 Buchst. b
,
Ärzte-ZV § 12 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 20 Abs. 1
,
SGB X § 42 S. 1
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Aachen 09.11.2006 S 7 KA 5/06 , LSG Essen 25.04.2007 L 10 KA 48/06
Die Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen zu 7. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2007 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 7. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. sowie 8. sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungstext anzeigen: