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BSG, Urteil vom 19.07.2006 - 6 KA 1/06
Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes wegen gröblicher Pflichtverletzung
1. Eine Zulassungsentziehung kann auch durch gröbliche Pflichtverletzungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, gerechtfertigt sein, wenn sie besonders gravierend sind oder bis in die Gegenwart hinein fortwirken.
2. Bei nicht im Wege des Sofortvollzugs tatsächlich umgesetzten Zulassungsentziehungen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2007, 433
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 72 Abs. 1 S. 2 § 95 Abs. 6
,
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Saarland 11.02.2005 L 3 KA 5/01 , SG Saarbrücken 19.09.2001 S 2 KA 57/01

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