Vertragsärztliche Versorgung, Zulassung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie als ausschließlich psychotherapeutisch
tätige Ärztin zugunsten des Ärzten vorbehaltenen Versorgungsanteils der Psychotherapeuten
Gründe:
I
Streitig ist, ob eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beanspruchen kann, in einem für diese Arztgruppe wegen
Überversorgung gesperrten Planungsbereich im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Versorgungsanteils ärztlicher Psychotherapeuten
(40 %-Quote) als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu werden.
Die Klägerin ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und zudem berechtigt, die Zusatzbezeichnungen Psychotherapie
und Homöopathie zu führen. Nach Abschluss ihrer Weiterbildung war sie ab April 2000 als Funktionsoberärztin für Psychotherapie
am Zentrum für Psychiatrie eines Universitätsklinikums beschäftigt. Im November 2000 ließ sie sich in Marburg in privatärztlicher
Praxis als Psychotherapeutin und Psychiaterin nieder und wurde 2002 in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)
Hessen als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eingetragen. Seit Januar 2004 betreibt sie eine privatärztliche Praxis
in Stuttgart.
Im Juni bzw Oktober 2003 beantragte die Klägerin eine Zulassung als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztin für einen
Vertragsarztsitz in Stuttgart-S.. Zudem machte sie einen qualitätsbezogenen Sonderbedarf hinsichtlich der Durchführung von
Therapien für Patienten aus dem türkischen und arabischen Kulturkreis geltend, den sie als geborene Ägypterin und Muslimin
in besonderer Weise befriedigen könne. Der Zulassungsausschuss lehnte in zwei getrennten Bescheiden die Anträge auf Zulassung
als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztin bzw unter dem Gesichtspunkt des Sonderbedarfs ab. Der Berufungsausschuss
für Ärzte für den Bezirk der KÄV Nordwürttemberg, dessen Funktionsnachfolge der beklagte Berufungsausschuss zum 1.1.2005 antrat,
wies die Widersprüche zurück (Bescheid vom 15.11.2004). Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei als Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie in bedarfsplanungsrechtlicher Hinsicht der Gruppe der Nervenärzte zuzuordnen, für die im Planungsbereich
Stuttgart eine Zulassungssperre bestehe. Der den Ärzten vorbehaltene Versorgungsanteil von 40 % in der Gruppe der Psychotherapeuten
komme nur den Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin zugute; die Klägerin könne von dieser Regelung nicht dadurch profitieren,
dass sie sich ausschließlich auf psychotherapeutische Behandlungen beschränke. Zudem bestehe weder ein lokaler noch ein besonderer
Versorgungsbedarf in der Arztgruppe der Nervenärzte; psychotherapeutische Leistungen stünden angesichts der in der Gruppe
der Psychotherapeuten bestehenden Überversorgung in ausreichendem Umfang zur Verfügung.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts [SG] Stuttgart vom 31.5.2005 und des Landessozialgerichts
[LSG] Baden-Württemberg vom 15.3.2006, letzteres in juris dokumentiert). Im Berufungsurteil ist ausgeführt, dass einer regulären
Zulassung der Klägerin die für die Stadt Stuttgart wegen Überversorgung angeordneten Zulassungssperren sowohl für die Arztgruppe
der Nervenärzte (Versorgungsgrad 117,6 %) als auch für die Gruppe der Psychotherapeuten (Versorgungsgrad 122,6 %) entgegenstünden.
Eine Zulassung auf der Grundlage der Übergangsregelung in §
101 Abs
4 Satz 5
SGB V setze die Anerkennung als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin sowie eine entsprechende Eintragung in das Arztregister
voraus; dies könne die Klägerin nicht vorweisen. Sie könne eine Zulassung auch nicht unter Berufung auf Nr 22b und 22c der
Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte (Bedarfsplanungs-RL-Ärzte) [soweit im Folgenden mit "Nr" zitiert, bezieht sich das auf die
bis 31.3.2007 geltende Fassung (aF)] mit Hilfe einer Beschränkung auf eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit erlangen.
Diese Regelungen enthielten lediglich verfahrensrechtliche Vorschriften für die Zulassung von Ärzten, die bereits von vornherein
ausschließlich psychotherapeutisch tätig sein könnten. Da die Klägerin jedoch als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
zugelassen werden wolle, sei sie auch verpflichtet, die wesentlichen Leistungen dieses Gebiets im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung zu erbringen; eine Beschränkung ausschließlich auf ein Teilgebiet - die psychotherapeutischen Leistungen - sei
damit unvereinbar. Auch die Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung lägen nicht vor.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von §
101 Abs
4 SGB V iVm Nr
22b Abs
5 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht diesen Vorschriften die Eignung als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage
abgesprochen. Regelungen, die bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung unter bestimmten Voraussetzungen
gleichwohl eine Zulassung ermöglichten, begründeten bei Vorliegen dieser Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung. Dies
sei bei der Klägerin der Fall, da sie sich auf eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit beschränken wolle. Die Untergruppe
überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte im Sinne von Nr 22b und 22c Bedarfsplanungs-RL-Ärzte werde
nicht allein über das Fachgebiet, sondern auch über das Tätigkeitsfeld definiert. Aus den Regelungen in Nr 7, 14a und 14b
sowie dem Rechenbeispiel zu Nr 22b Abs 6 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte ergebe sich, dass ein ausschließlich psychotherapeutisch
tätiger Arzt - anders als ein nur überwiegend in diesem Bereich praktizierender Arzt - auch ohne Erfüllung der besonderen
bedarfsplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen seines Fachgebiets zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden
könne. Dies entspreche überdies dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung in §
101 Abs
4 Satz 5
SGB V, die eine ausreichende Sicherstellung der Versorgung gerade auch mit ärztlichen Psychotherapeuten gewährleisten solle. Die
Zulassung von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sei hierfür geeignet, denn diese seien aufgrund ihrer im Rahmen
der Weiterbildung erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichend zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen
qualifiziert.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.3.2006 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.5.2005 sowie
den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie - die Klägerin - als Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie mit Vertragsarztsitz in Stuttgart-S., ausschließlich für psychotherapeutische Leistungen
zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Der Beklagte und die zu 1. beigeladene KÄV beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe einen Antrag in dieser Formulierung weder vor dem Zulassungs- oder Berufungsausschuss
noch vor dem SG zur Entscheidung gestellt, sodass es sich um einen neuen Sachantrag handele. Zudem könnten Leistungserbringer aus der Vorschrift
des §
101 SGB V aufgrund ihrer Normstruktur und Stellung im Achten Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels des
SGB V weder individuelle Rechte noch materielle Ansprüche herleiten, da die Voraussetzungen und Formen einer Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung dort im Siebten Titel geregelt seien. Einziger Adressat dieser Norm seien die Zulassungsgremien; mithin könne auch
die auf der Ermächtigungsnorm des §
101 SGB V beruhende Bedarfsplanungs-RL-Ärzte als Ausführungsregelung "geringeren Rechts" keine Rechtsansprüche auf Zulassung vermitteln.
§
101 Abs
4 Satz 1
SGB V setze psychotherapeutisch tätige - mithin bereits zugelassene - Ärzte voraus und finde deshalb auf das Zulassungsbegehren
der Klägerin keine Anwendung; damit stehe fest, dass sie auch nicht zu den in Nr 22b Abs 5 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte genannten
Ärzten gehöre. Die Vorschriften in Nr 22a, 22b und 22c Bedarfsplanungs-RL-Ärzte bezögen sich ausschließlich auf die Überprüfung
des Standes der Versorgung der Versicherten; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen in Nr 7 und Nr 14a
Bedarfsplanungs-RL-Ärzte. Eine eigene Arztgruppe der "ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte" existiere ebenso wenig
wie eine derartige Untergruppe; diese seien lediglich benannt, um bei der Feststellung des Versorgungsgrads in der Arztgruppe
der Psychotherapeuten mitgezählt zu werden. Zur Ausschöpfung der 40 %-Quote seien nur Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin
berechtigt. Die Übergangsregelung der vormaligen Nr 24e Bedarfsplanungs-RL-Ärzte, nach der überwiegend oder ausschließlich
psychotherapeutisch tätige Ärzte gleich welcher Fachrichtung und Facharztbezeichnung als Leistungserbringer in der Arztgruppe
der Psychotherapeuten zugelassen werden konnten, sei ersatzlos aufgehoben worden und somit nicht mehr in Kraft. Im Übrigen
bezieht sich der Beklagte auf das angefochtene LSG-Urteil.
Die Beigeladene zu 1. schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten an. Die weiteren Beigeladenen haben sich
am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Diese hat einen Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als ausschließlich
psychotherapeutisch tätige Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie für einen Vertragsarztsitz in Stuttgart; die ablehnende
Entscheidung des Beklagten beschwert sie in rechtswidriger Weise (§
54 Abs
2 Satz 1
SGG).
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist entsprechend dem Revisionsantrag der Klägerin ihr Anspruch auf Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausschließlich für psychotherapeutische Leistungen.
Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Begehrens bestehen nicht. Soweit der Beklagte beanstandet, die Klägerin habe weder
im Verwaltungsverfahren noch vor dem SG einen derartigen Antrag gestellt und es liege deshalb eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung vor (vgl §
168 Satz 1
SGG), trifft dies nicht zu. Die Klägerin hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Berufungsausschusses vom 30.6.2004
bereits dort "eine Zulassung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit ausschließlich psychotherapeutischer Tätigkeit"
beantragt. Wenn sie vor dem SG und dem LSG diesen Antrag geringfügig sprachlich variiert und die Worte "mit ausschließlich psychotherapeutischer Tätigkeit"
durch die Worte "ausschließlich für psychotherapeutische Leistungen" ersetzt hat, so liegt darin ersichtlich keine Änderung
des Streitgegenstandes iS von §
99 SGG. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass das LSG diesen Antrag der Klägerin ohne weitere Ausführungen zur Zulässigkeit sachlich
beschieden und damit stillschweigend als sachdienlich iS von §
99 Abs
1 Variante 2
SGG angesehen hat; diese Einschätzung wäre im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (vgl §
99 Abs
4 SGG sowie hierzu BSG SozR 3-5520 §
20 Nr
4 S 38).
Rechtsgrundlage für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem
wegen Überversorgung mit Zulassungsbeschränkungen belegten Planungsbereich sind §
95 Abs
2 Satz 1 und
4 iVm §§
101,
103 SGB V sowie die konkretisierenden Bestimmungen in § 16b und §
19 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und in der Bedarfsplanungs-RL-Ärzte. Dabei sind für das Vornahmebegehren
der Klägerin grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie
Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 §
103 Nr 2, jeweils RdNr 5). Mithin ist das Klagebegehren nach den Vorschriften des
SGB V und der Ärzte-ZV idF des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (vom 28.5.2008, BGBl I 874 - dort Art 6 bzw Art 13) sowie nach
Maßgabe der Bedarfsplanungs-RL-Ärzte in der Gestalt ihrer ab 1.4.2007 geltenden Neufassung vom 15.2.2007 (BAnz 2007 S 3491)
und der Änderungen im Beschluss vom 10.4.2008 (BAnz 2008 S 2232, in Kraft ab 27.6.2008) zu beurteilen.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Zulassung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung. Sie ist approbierte Ärztin und im Arztregister der KÄV Hessen, in deren Bezirk sie zum Zeitpunkt der Antragstellung
wohnte, als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eingetragen (§
95 Abs
2 Satz 1
SGB V iVm §
3 Abs
2 Ärzte-ZV). Wie sich aus §
5 Abs 1 und 2 Ärzte-ZV ergibt, ist im Falle eines Wegzugs aus diesem Bezirk während eines laufenden Zulassungsverfahrens die
Umschreibung dieser Eintragung nicht zwingend erforderlich, denn dies geschieht nach erfolgter Zulassung andernorts von Amts
wegen (§ 5 Abs 2 Ärzte-ZV).
Einer Zulassung der Klägerin als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im Planungsbereich Stuttgart steht der Hinderungsgrund
einer Zulassungsbeschränkung nicht entgegen (§
103 Abs
1 und
2 SGB V iVm §
19 Abs
1 Satz 2 Ärzte-ZV).
Allerdings hat der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bereits im Juni 2000 für den Planungsbereich Stuttgart
für Nervenärzte eine Zulassungssperre wegen Überversorgung erlassen, und diese besteht bis heute fort (vgl zuletzt Bekanntmachung
des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Baden-Württemberg vom 4.7.2008, ÄBl BW 2008 S 368, 369). Dieser bedarfsplanungsrechtlichen
Arztgruppe der Nervenärzte unterfällt grundsätzlich auch die Klägerin als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (§
4 Abs 2 Nr 3 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte).
Die Klägerin hat jedoch bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten erklärt, als Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden -
dh ausschließlich psychotherapeutische Leistungen erbringen - zu wollen. Für solche Ärzte, die sich zu einer Beschränkung
auf eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit verpflichten, bestehen aufgrund der Sonderregelung in §
101 Abs
4 Satz 5
SGB V (sog "Quotenregelung") nach derzeitigem Rechtszustand für die Zeit bis zum 31.12.2008 im Planungsbereich Stuttgart noch Zulassungsmöglichkeiten
(vgl Bekanntmachung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Baden-Württemberg vom 4.7.2008, aaO S 368; zum Stand
29.6.2005 waren noch 30 Vertragsarztsitze auf dieser Grundlage zu besetzen). Im Übrigen hat der Deutsche Bundestag am 17.10.2008
in dritter Lesung eine Änderung des §
101 Abs
4 Satz 5
SGB V beschlossen, die eine Fortführung der Regelung bis 31.12.2013 bei gleichzeitiger Absenkung der nur noch für Ärzte vorgesehenen
Mindestquote auf 25 % vorsieht (vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-OrgWG], BT-Drucks 16/10609, S 70 - Zu Nummer 2 [§
101 SGB V] sowie Plenarprotokoll 16/184 S 19703). Solche Zulassungsmöglichkeiten ausschließlich für ärztliche Psychotherapeuten
aufgrund der Quotenregelung bestehen trotz des Umstands, dass für die - sowohl aus überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Ärzten als auch aus Psychologischen Psychotherapeuten zusammengesetzte - Gruppe der Psychotherapeuten im Planungsbereich
Stuttgart ebenfalls Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (vgl Bekanntmachung des Landesausschusses vom 4.7.2008, aaO).
Entgegen der Ansicht des LSG und des Beklagten ist die Zulassung der Klägerin auf einen der Untergruppe der ärztlichen Psychotherapeuten
vorbehaltenen und noch nicht besetzten Vertragsarztsitz innerhalb der bedarfsplanungsrechtlichen Gruppe der Psychotherapeuten
nicht ausgeschlossen.
Der Einwand, zu der in §
101 Abs
4 Satz 1
SGB V genannten Gruppe überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte gehörten nur solche Ärzte, die bereits
nach anderen Vorschriften zugelassen seien und eine Neuzulassung solcher Ärzte sei ausgeschlossen, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht
hat dieses Argument einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (vom 11.4.2001 - L 11 KA 175/00 - juris) entnommen. Auch wenn die Revision gegen jenes Urteil zurückgewiesen wurde (BSG SozR 3-5520 § 20 Nr 4), kann daraus
nicht hergeleitet werden, der Senat habe damit auch die soeben genannte Rechtsansicht bestätigt. Er hat sich in jener Entscheidung
zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert und im Übrigen ausdrücklich betont, dass nicht entschieden werden müsse, "ob der
vom LSG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gegebenen Begründung insgesamt zu folgen ist" (BSG, aaO, S 39
oben). Für die rechtliche Beurteilung ist vielmehr maßgeblich, dass weder dem Wortlaut der Vorschriften noch den Materialien
des Gesetzgebungsverfahrens an irgendeiner Stelle entnommen werden kann, dass Neuzulassungen ausschließlich psychotherapeutisch
tätiger Ärzte ausgeschlossen sein sollen. Der Sinn und Zweck der Quotenregelung gebietet dagegen, die Neuzulassung entsprechend
qualifizierter Ärzte als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Behandler zur Ausschöpfung des Ärzten vorbehaltenen Versorgungsanteils
auch dann zu ermöglichen, wenn deren eigentliches - umfassenderes - Fachgebiet von einer Zulassungssperre betroffen ist.
Der Rechtsbegriff des "ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes" ist erstmals durch das Psychotherapeutengesetz mit
Wirkung vom 1.1.1999 in §
101 Abs
4 SGB V aufgenommen worden. Zuvor war er lediglich in der untergesetzlichen Norm der Nr 24 Buchst e) Satz 1 Nr 1 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte
(idF vom 9.3.1993, Beilage Nr 110a zum BAnz vom 18.6.1993) enthalten. Nach der Regelung in Nr 24 Buchst e) Satz 1 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte
aF konnten Ärzte gleich welcher Fachrichtung (vgl BSGE 84, 235, 245 = SozR 3-2500 § 85 Nr 33 S 261) trotz einer für ihr Fachgebiet angeordneten Zulassungssperre eine qualitätsbezogene
Sonderbedarfszulassung erlangen, wenn sie die Erklärung abgaben, ausschließlich psychotherapeutisch tätig zu werden, und sofern
sie die sonstigen für die vertragsärztliche psychotherapeutische Versorgung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllten. Die
Vorschrift trug dem ärztlichen Berufsrecht Rechnung, das eine spezifische Zuordnung der berufsrechtlichen Kompetenz zur Ausübung
von Psychotherapie zu bestimmten Fachgebieten nicht vorsah (vgl Schirmer, MedR 1998, 435, 439; Francke in Wannagat, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, Stand Februar 2000, §
101 SGB V RdNr 13). Vielmehr war jeder Arzt berechtigt, die im Rahmen seines Fachgebiets behandelbaren psychischen Störungen zu diagnostizieren
und zu therapieren; für die vertragsärztliche Tätigkeit waren zusätzlich die in der Psychotherapie-Vereinbarung und in den
Psychotherapie-Richtlinien niedergelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß § 2 der Psychotherapie-Vereinbarung (jeweils
Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä] bzw Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen [EKV-Ä] idF ab 1.1.1995) genügte
hierfür die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnungen "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse" sowie der Nachweis des
Erwerbs eingehender Kenntnisse und Erfahrungen für das jeweilige Richtlinien-Therapieverfahren. Auch die im Jahr 1992 erfolgte
Aufnahme eines "Facharztes für Psychotherapeutische Medizin" in die Muster-Weiterbildungsordnung (M-WBO) hat kein "Exklusivitäts-Fach" in dem Sinne geschaffen, dass ausschließlich solchen Ärzten die Ausübung von ärztlicher Psychotherapie
gestattet sein sollte (vgl Schirmer, aaO).
Auf der Grundlage dieser berufs- bzw vertragsarztrechtlichen Basis hat der Gesetzgeber des Psychotherapeutengesetzes in §
101 Abs
4 SGB V die besondere Versorgungsfigur des ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Arztes konstituiert. Er hat
dabei nicht an eine normative Ordnung, sondern an die faktische Entscheidung der Vertragsärzte angeknüpft, in welchem Umfang
ihrer Tätigkeit sie psychotherapeutische Versorgung ausüben wollen (Schirmer bzw Francke, jeweils aaO; in diesem Sinne auch
Engelhard, VSSR 2000, 317, 345). Diese Vorgabe haben die Zulassungsgremien zu respektieren. Dies gilt jedenfalls so lange, als weder der Bundesgesetzgeber
des
SGB V für den Bereich des Vertragsarztrechts noch das allgemeine landesrechtliche Berufsrecht die Ausübung der Psychotherapie bestimmten
Facharztgruppen - etwa den Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder den Fachärzten für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie - vorbehalten und alle anderen Ärzte von solchen Behandlungen ausschließen.
Auch nach dem gegenwärtig geltenden Berufsrecht ist die Klägerin als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zur Durchführung
psychotherapeutischer Behandlungen berechtigt. Nach Abschnitt B Nr 26 und 27 der WBO der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.3.2006 (ÄBl BW 2006, 173; zuletzt geändert mit Wirkung vom 1.4.2008, ÄBl BW
2008, 142) gehört "die praktische Anwendung wissenschaftlich anerkannter Psychotherapie-Verfahren" gleichermaßen zum gebietsspezifischen
Weiterbildungsinhalt sowohl der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie als auch der Fachärzte für Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie. Darüber hinaus besteht weiterhin nach Abschnitt C der WBO die Möglichkeit einer Zusatzweiterbildung "fachgebundene Psychotherapie", die allen Ärzten mit Facharztanerkennung offen
steht (vgl hierzu Linden/Bühren/Kentenich/Loew/Springer/Schwantes, DÄ 2008, A-1602). Entsprechendes gilt in Bezug auf die
weitergehenden Regelungen zur Erbringung von Psychotherapie im Vertragsarztrecht. Gemäß § 5 Abs 1 und 3 der aktuellen Psychotherapie-Vereinbarung
(Anlage 1 zum BMV-Ä/EKV-Ä - vom 7.12.1998, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1.1.2008) ist bei ärztlichen Psychotherapeuten
zum Nachweis ihrer fachlichen Befähigung für die Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw von Verhaltenstherapie
die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnungen Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
oder Psychiatrie und Psychotherapie oder der Zusatzbezeichnung Psychotherapie ausreichend, wenn zusätzlich eingehende Kenntnisse
und Erfahrungen in dem jeweiligen Verfahren der Richtlinien-Therapie belegt werden. Mithin ist die Ansicht, nur solche Ärzte
dürften als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte gemäß §
101 Abs
4 SGB V zugelassen werden, die über eine Weiterbildung als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin verfügen, mit dem geltenden
Berufs- bzw Vertragsarztrecht nicht vereinbar.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zum 1.1.1999 erstmals gesetzlich geschaffene bedarfsplanungs-
und zulassungsrechtliche Versorgungsfigur des ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes nur solchen Ärzten zugutekommen
soll, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt zugelassen und somit bereits
voll "versorgungswirksam" waren. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass speziell für die Entscheidung über "Zulassungssachen
der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte" iS von §
101 Abs
4 Satz 1
SGB V ab 1.1.1999 eine besondere Zusammensetzung der Zulassungsgremien vorgegeben wurde (§
95 Abs
13 SGB V). Eine solche Regelung wäre weitgehend sinnentleert, wenn ab diesem Zeitpunkt die Neuzulassung ausschließlich bzw überwiegend
psychotherapeutisch tätiger Ärzte ausgeschlossen wäre. Zudem ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Quotenregelung in §
101 Abs
4 Satz 5
SGB V mit dem Ziel geschaffen hat, der Gefahr einer "Verarmung der psychotherapeutischen Therapieinhalte" infolge der zahlenmäßigen
Dominanz einer Behandlergruppe entgegenzuwirken (vgl BT-Drucks 13/9212 S 42 - zu §
101 Abs
4 Satz 3
SGB V, s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-OrgWG, BT-Drucks 16/9559 S 18, wonach die nichtärztlichen Psychotherapeuten
die weitaus größere Leistungserbringergruppe darstellen). Der Umstand, dass es bis heute vielfach nicht gelungen ist, die
Mindestquote für ärztliche Psychotherapeuten in der Versorgungswirklichkeit zu erreichen (vgl Bühring, DÄ 2008, A-917), spricht
ebenfalls dafür, den Zugang ärztlicher Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht auf Fachärzte für Psychotherapeutische
Medizin zu verengen, sondern diesen allen berufs- und vertragsarztrechtlich zur Erbringung von Psychotherapie befugten und
entsprechend qualifizierten Ärzten offen zu halten.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach der Regelung in §
101 Abs
4 Satz 6
SGB V der den Ärzten garantierte Versorgungsanteil von 40 % bei der Feststellung von Überversorgung "mitzurechnen" ist (vgl hierzu
§ 22 Abs 1 Nr 4 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte). Dies hat zur Folge, dass unter bestimmten Umständen die Zulassung von weiteren
Psychotherapeuten - insbesondere Psychologischer Psychotherapeuten - in einem Planungsbereich verwehrt wird, obwohl - gemessen
an der Zahl real vorhandener Behandler - die Versorgung der Versicherten dort noch nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt
ist. Denn die rechnerisch festgestellte Überversorgung für die Gruppe der Psychotherapeuten im Sinne des Bedarfsplanungsrechts
bietet wegen der angeordneten Freihaltung einer Mindestquote ärztlicher Behandler von 40 % - dh der Mitrechnung in Wirklichkeit
nicht besetzter Vertragsarztsitze als besetzt - nicht stets die Gewähr dafür, dass Therapeuten in bedarfsgerechtem Umfang
tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Mindestquote für ärztliche Psychotherapeuten, die der Erreichung einer nach Behandlergruppen
ausgewogenen Versorgung dienen soll, nimmt - je nach Umfang und Zusammensetzung der zum 1.1.1999 in einem Planungsbereich
zugelassenen Therapeuten - vorübergehend gegebenenfalls sowohl die Erhöhung einer bereits bestehenden Überversorgung als auch
die Nichtbesetzung von an sich für eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung erforderlichen Vertragsarztsitze durch
geeignete Psychologische Psychotherapeuten in Kauf. Mit Rücksicht auf das Gebot der Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten (§
72 Abs
2 SGB V) darf diese Regelung jedoch nicht in einer Weise angewandt werden, welche die Erreichung des sie rechtfertigenden Ziels unwahrscheinlich
macht oder Versorgungsdefizite in größerem Umfang hinnimmt, als dies für die Zielerreichung unvermeidbar ist.
Der Beklagte kann auch aus der Aufhebung der vormaligen Nr 24 Buchst e) Bedarfsplanungs-RL-Ärzte aF kein Argument für seine
Rechtsauffassung herleiten. Die ersatzlose Streichung der untergesetzlichen Norm erfolgte im Zusammenhang mit der Anpassung
der Bedarfsplanungs-RL-Ärzte an die Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen vom 7.9.1999, in Kraft getreten am 27.10.1999, BAnz 1999 S 17999). Sie beruhte auf dem Umstand, dass aufgrund
der zu Beginn des Jahres 1999 erfolgten Integration zahlreicher Psychologischer Psychotherapeuten in das vertragsärztliche
Versorgungssystem keine Notwendigkeit mehr bestand für qualitätsbezogene Sonderbedarfszulassungen, die ausschließlich daran
anknüpften, dass psychotherapeutische Behandlungen erbracht werden. Die Streichung eines Tatbestands zur Ermöglichung von
Sonderbedarfszulassungen iS von §
101 Abs
1 Nr
3 SGB V führt jedoch nicht notwendig dazu, dass die in §
101 Abs
4 SGB V neu aufgenommene Zulassungsform überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte nunmehr ausgeschlossen
oder auf Bestandsfälle beschränkt wäre.
Auch die untergesetzlichen Normen der Bedarfsplanungs-RL-Arzte gehen davon aus, dass weiterhin Zulassungen als ausschließlich
psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt möglich sind. Dies ergibt sich aus § 22 Abs 2 Satz 3 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte. Dort
ist - in der Neufassung vom 15.2.2007 - bestimmt, dass im Falle von Zulassungsbeschränkungen der Antrag auf Zulassung als
ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt im Hinblick auf die Ausschöpfung des Versorgungsanteils der Ärzte
einem Antrag auf Zulassung als überwiegend psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt vorgeht. Die Regelung setzt mithin voraus,
dass bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen für die Gruppe der Psychotherapeuten weiterhin ausschließlich oder überwiegend
psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte als solche zugelassen werden können. Noch deutlicher wird dies in § 12 Satz 1 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte,
wo Regelungen zur Bestimmung des bedarfsplanungsrechtlichen "Status" der ausschließlich bzw überwiegend psychotherapeutisch
tätigen Vertragsärzte getroffen werden für alle nach dem 1.1.1999 zugelassenen Vertragsärzte, "welche nicht als Fachärzte
für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin zugelassen sind oder nicht
als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß §
95 Abs
13 SGB V zugelassen sind".
Einer Zulassung der Klägerin als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärztin stehen auch bedarfsplanungsrechtliche
Gesichtspunkte nicht entgegen. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterfällt bedarfsplanungsrechtlich regelmäßig
der Arztgruppe der Nervenärzte (§ 4 Abs 1 Nr 9 iVm Abs 2 Nr 3 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte). Er kann als nicht näher spezifizierter
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder zur lediglich überwiegenden psychotherapeutischen Tätigkeit nur zugelassen
werden, sofern in dem Planungsbereich keine Zulassungssperre für Nervenärzte besteht. Denn die lediglich überwiegend psychotherapeutische
Tätigkeit wird bei der Bestimmung des Versorgungsgrads in der Gruppe der Psychotherapeuten ungeachtet ihres tatsächlichen
Umfangs pauschal mit dem Faktor 0,7 angerechnet, sodass daneben bedarfsplanungsrechtlich noch eine "gleichzeitige Zulassung
für das Fachgebiet" (§ 11 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 2 Satz 3 sowie § 16 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte) - hier in der Gruppe der Nervenärzte
- erforderlich ist; dies setzt einen noch unterhalb der Schwelle zur Überversorgung besetzbaren Versorgungsanteil im Umfang
von zumindest 0,3 voraus. Hingegen wird ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der als ausschließlich psychotherapeutisch
tätiger Vertragsarzt zugelassen ist, in der Gruppe der Psychotherapeuten mit dem Faktor 1 und bei den Nervenärzten überhaupt
nicht mehr bedarfsplanungsrelevant angerechnet, weil er nicht mehr in wesentlichem Umfang psychiatrisch-nervenärztlich tätig
sein darf. Unter diesen Umständen kann dem Zulassungsbegehren eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, der sich
zur Erbringung ausschließlich psychotherapeutischer Leistungen verpflichtet, aufgrund der diesbezüglich fehlenden bedarfsplanungsrechtlichen
Relevanz eine bestehende Zulassungssperre für die Arztgruppe der Nervenärzte gemäß § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV nicht mehr mit
Berechtigung entgegengehalten werden (ebenso Schirmer, MedR 1998, 435, 441; s auch Engelhard, VSSR 2000, 317, 346). Der besondere zulassungsrechtliche Status eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes hat allerdings zur
Folge, dass sich ein solcher Vertragsarzt auf psychotherapeutische Behandlungen beschränken muss und insbesondere keine genuin
psychiatrischen Leistungen erbringen darf.
Die Ansicht, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie dürfe nicht als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt
zugelassen werden, kann auch nicht darauf gestützt werden, dass ein zugelassener Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
vertragsarztrechtlich verpflichtet wäre, die wesentlichen Leistungen dieses Fachgebiets tatsächlich anzubieten, und deshalb
eine freiwillige Beschränkung nur auf ein Teilgebiet - die Psychotherapie - ausscheide. Der Senat hat in der in diesem Zusammenhang
vom LSG zitierten Entscheidung (BSGE 88, 20, 25 = SozR 3-2500 § 75 Nr 12 S 71) ausgeführt, die Zulassung erstrecke sich nicht auf das gesamte vom betroffenen Arzt fachlich
beherrschte medizinische Behandlungsfeld, sondern "nur auf das jeweilige Fachgebiet, für das der Arzt zugelassen ist"; nur
in diesem Rahmen muss der Vertragsarzt alle wesentlichen Leistungen auch tatsächlich anbieten oder erbringen. Wenn jedoch
das Gesetz selbst in §
101 Abs
4 SGB V den besonderen Zulassungsstatus eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes vorsieht (s auch §
4 Abs 2 Nr 4 Satz 2 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte: "... als solche gemäß §
95 Abs
13 SGB V zugelassen"), hat ein in dieser Weise zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Arzt - abgesehen von Notfällen - auch
nicht die Verpflichtung, darüber hinausgehende Leistungen tatsächlich anzubieten. Mithin kann einem zulässigerweise entsprechend
begrenzten Zulassungsbegehren nicht entgegengehalten werden, die in der Arztregistereintragung vermerkte Fachgebietsbezeichnung
erfordere an sich ein umfassenderes Tätigkeitsfeld. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Formen einer
im Tätigkeitsumfang begrenzten Zulassung (vgl für Sonderbedarfszulassungen § 25 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Bedarfsplanungs-RL-Ärzte).
Nach alledem stehen dem Begehren der Klägerin, im Planungsbereich Stuttgart als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
ausschließlich für psychotherapeutische Leistungen zugelassen zu werden, weder eine Zulassungssperre noch sonstige Hinderungsgründe
entgegen. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, die beantragte Zulassung zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von §
154 Abs
1 und
3, §
159 und §
162 Abs
3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. ist nicht veranlasst, weil diese sich nicht am
Verfahren beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 16).