Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabs zur leistungsproportionalen
Verteilung der Gesamtvergütung
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe vertragszahnärztlichen Honorars für das Jahr 1996.
Der Kläger ist im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Für die von ihm im Jahr 1996 erbrachten konservierend-chirurgischen, Parodontose- und Kieferbruchleistungen ermittelte die
Beklagte auf der Grundlage ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) in der Fassung vom 24.11.1995/9.3.1996, der eine Vergütung
nach Einzelleistungen vorsah, in vier Quartalshonorarbescheiden Honorare in Höhe von insgesamt 404.322,12 DM. Im Honorarbescheid
für das Quartal IV/1996 setzte sie allerdings Honorareinbehalte von insgesamt 22.581,93 DM fest, nachdem die Krankenkassen
ihre Zahlungen an die Beklagte wegen noch fehlender Gesamtvergütungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung des Gesamtvergütungs-Budgets
für 1995 reduziert hatten. Die Honorarbescheide für die Quartale II/1996 bis IV/1996 enthielten jeweils Hinweise darauf, dass
sie unter dem Vorbehalt nachträglicher Wirtschaftlichkeitsprüfung, HVM- und Degressionsberechnung ergingen und dass für das
Jahr 1996 noch keine wirksamen "Gebührenverträge" abgeschlossen worden seien. Zudem hatte die Beklagte bereits im Dezember
1995 ihre Mitglieder in einem Rundschreiben darüber informiert, dass Kürzungen der Vergütungen möglich seien, falls die Krankenkassen
die abgerechneten Leistungen nicht voll bezahlten.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Honorareinbehalte für das Quartal IV/1996. Im Jahr 1997 ergingen Schiedssprüche zur
Festsetzung der von den Krankenkassen für 1996 an die Beklagte zu zahlenden Gesamtvergütungen, die von der Aufsichtsbehörde
beanstandet wurden; die dagegen gerichteten Rechtsmittelverfahren blieben ohne Erfolg (Senatsurteile B 6 KA 19/99 R und B 6 KA 20/99 R vom 10.5.2000, vgl BSGE 86, 126, 133 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 37 S 294 ff). Während daraufhin für die Ersatzkassen und die meisten Primärkassen am 25.9.2000
im Wege des Vergleichs eine Vereinbarung über die Gesamtvergütungen abgeschlossen wurde, musste diese für den Bereich der
AOK Niedersachsen erneut durch Schiedsspruch festgesetzt werden, der wiederum gerichtlich angefochten wurde. Die Beklagte
erließ daraufhin zur Umsetzung der vergleichsweisen Gesamtvergütungsvereinbarungen am 29.11.2000 einen "Bescheid über die
HVM-relevanten Honorare für 1996". Dieser Bescheid ersetzte alle bisher für diesen Zeitraum ergangenen Bescheide, wurde aber
seinerseits "im Hinblick auf die noch nicht rechtskräftigen Vergütungsregelungen für 1996" ausdrücklich für vorläufig erklärt
und mit einem Vorbehalt der Rückforderung versehen. Die Beklagte bezifferte nach den nunmehr zugrunde zu legenden Einzelleistungspunktwerten
die Gesamtabrechnung des Klägers für konservierend-chirurgische, Parodontose- und Kieferbruchleistungen im Jahr 1996 mit 401.737,44
DM, setzte unter Berücksichtigung der begrenzten Gesamtvergütungen den Honoraranspruch auf 382.575,36 DM fest und ordnete
eine Rückforderung in Höhe von 1.984 DM an. Den vom Kläger aufrechterhaltenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid
vom 22.3.2001).
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 14.12.2001 unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen neuen Schiedsspruchs
für den Bereich der AOK Niedersachsen einen "endgültigen Bescheid über die HVM-relevanten Honorare für 1996" erlassen. Darin
hat sie den Honoraranspruch für die betroffenen Leistungen - unter Quotierung der Leistungen für Oktober und November 1996
bei Ausschluss jeglicher Vergütung für die im Dezember 1996 erbrachten Leistungen - auf nunmehr 370.781,56 DM und den vom
Kläger zurückgeforderten Betrag auf 11.793,80 DM festgesetzt. Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide vom 29.11.2000 und vom 14.12.2001 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom
7.7.2003). Gegen diese Entscheidung haben Kläger und Beklagte Berufung eingelegt.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Vertreterversammlung der Beklagten mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts
zur Unwirksamkeit einzelner Honorarverteilungsregelungen am 18.9./5.11.2004 einen neuen "HVM 1996 bis 1998" beschlossen. Danach
waren sämtliche Honorare für 1996 - auch soweit Honorarbescheide bereits bestandskräftig waren - unter Zugrundelegung einer
einheitlichen Quotierung für das gesamte Jahr neu zu berechnen. Soweit sich Nachzahlungsbeträge zugunsten einzelner Zahnärzte
gegenüber den Honorarbescheiden vom 14.12.2001 ergaben, waren diese zu Lasten des Honorarrückstellungstopfes des Jahres 2001
zu bedienen; in jenen Topf wurden auch die letztlich von der AOK zu leistenden Nachzahlungen auf die Gesamtvergütung 1996
eingestellt. Hingegen wurden Rückforderungen, die sich gegenüber den Honorarfestsetzungen der Bescheide vom 14.12.2001 errechneten,
gemäß § 3 Satz 3 HVM nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat auf dieser Grundlage am 25.8.2005 einen weiteren "Jahreshonorar-
und Degressionsbescheid für 1996" erlassen, darin den Honoraranspruch des Klägers auf nunmehr 378.541,54 DM sowie eine Nachvergütung
in Höhe von 7.759,98 DM festgesetzt und damit im Ergebnis die insgesamt geltend gemachte Rückforderung hinsichtlich der für
1996 darüber hinaus an den Kläger ausgezahlten Beträge auf 6.017,82 DM reduziert.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Gerichtsbescheid
des SG geändert sowie die Klage gegen den Bescheid vom 25.8.2005 abgewiesen (Urteil vom 7.3.2007). Dieser nunmehr maßgebliche Bescheid
sei rechtmäßig; die in ihm vorgenommene Korrektur früherer - ihrerseits rechtswidriger - Honorarfestsetzungen habe ihre Rechtsgrundlage
in § 19 Buchst a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte bzw in § 12 Abs 1 Satz 1 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte, welche auf den gesetzlichen
Regelungen in §§
72,
82,
85 SGB V beruhten. Aspekte des Vertrauensschutzes stünden einer Korrektur nicht entgegen, da die Beklagte in den jetzt abgeänderten
Honorarbescheiden jeweils in ausreichender Weise auf deren Vorläufigkeit aufgrund noch nicht endgültig feststehender Höhe
der Gesamtvergütungen hingewiesen habe. Das Fehlen eines solchen Hinweises in dem als "endgültig" bezeichneten Bescheid vom
14.12.2001 sei unschädlich, denn dieser Bescheid sei zugunsten des Klägers abgeändert worden. Die im Bescheid vom 25.8.2005
vorgenommene gleichmäßige Quotierung der nach festen Einzelleistungspunktwerten sich errechnenden Honorare der Zahnärzte nach
Maßgabe der nur in geringerem Umfang letztlich zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungen, die eine Honorierung aller Leistungen
im Umfang von 94,23 % ergeben habe, sei sachgerecht und stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Nicht zu beanstanden sei
auch, dass sich ergebende Nachzahlungsbeträge nicht mit Hilfe weiterer Rückforderungen bei anderen Zahnärzten, sondern aus
Honorarrückstellungen späterer Jahre sowie aus Nachzahlungen der AOK für 1996 finanziert worden seien. Das Absehen von Rückforderungen
gegenüber den als endgültig bezeichneten Honorarbescheiden vom 14.12.2001 sei hinsichtlich derjenigen Zahnärzte, die keine
Rechtsmittel eingelegt hätten, rechtlich geboten und hinsichtlich der Zahnärzte, die diesen Bescheid angefochten hätten, aufgrund
des möglicherweise geltenden Verböserungsverbots jedenfalls vom Gestaltungsermessen der Beklagten gedeckt. Auch die von der
Beklagten vorgenommene Korrektur zugunsten von Zahnärzten, welche keine Rechtsbehelfe gegen die ursprünglichen Honorarbescheide
eingelegt hätten, halte sich im Rahmen des ihr eröffneten Ermessensspielraums.
Der Kläger macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein vorgetragene Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) liegt - dessen hinreichende Darlegung unterstellt - nicht vor.
Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die klärungsbedürftig, in dem angestrebten
Revisionsverfahren klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind (stRspr, vgl zB Bundessozialgericht
[BSG] SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 6; Nr 13 RdNr 19). Diese Voraussetzungen, die verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl
BVerfG [Kammer], SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3, Nr 16 RdNr 4, jeweils mwN), sind nicht gegeben.
1. Der Kläger hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Honorarverteilungsregelung in § 2 Abs 2 des HVM der
Beklagten vom 18.9./5.11.2004 sein Grundrecht auf Eigentum gemäß Art
14 Abs
1 und Abs
3 GG verletzte, da von ihm erbrachte Leistungen nicht vergütet würden und insbesondere Material nicht bezahlt werde. Diese Frage
ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits
ausreichend geklärt. Zusätzliche Gesichtspunkte, die eine erneute Auseinandersetzung mit der angesprochenen Problematik erforderlich
machen könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht.
Nach der insoweit maßgeblichen Auslegung der landesrechtlichen Norm des § 2 Abs 2 HVM durch das LSG wird der Anspruch des
einzelnen Vertragszahnarztes auf Teilhabe an den von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütungen (vgl hierzu BSG SozR
4-2500 § 85 Nr 30 RdNr 11) dadurch konkretisiert, dass die zunächst auf der Basis angenommener fester Punktwerte für die Einzelleistungen
rechnerisch ermittelten Abrechnungsergebnisse des jeweiligen Zahnarztes nur mit einem bestimmten Bruchteil vergütet werden;
der Bruchteil (die Quote) ergibt sich aus der Division der insgesamt zu verteilenden Jahresgesamtvergütungen durch die jahresbezogene
Summe der Abrechnungsergebnisse sämtlicher an der Honorarverteilung teilnehmenden Zahnärzte. Die durch eine solche Verteilungsregel
bewirkte strikt leistungsproportionale Verteilung der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungen - und damit auch die gleichmäßige
Aufteilung der infolge einer Steigerung der Leistungsmenge entstandenen "Honorarlücke" - auf alle Vertragszahnärzte (vgl BSG
SozR 4-2500 § 85 Nr 2 RdNr 15) ist mit den gesetzlichen Vorgaben in §
85 Abs
4 Satz 1 bis
3 SGB V sowie mit dem aus Art
12 Abs
1 iVm Art
3 Abs
1 GG abgeleiteten Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vereinbar (s BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 27, 30; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23, jeweils RdNr 23, 27). Auch aus Art
14 Abs
1 GG kann kein Anspruch auf Erhaltung von Verdienstchancen hergeleitet werden (BSG, aaO, RdNr 30 bzw 27 - mwN zur Rspr des BVerfG).
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das zweitgenannte BSG-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen, weil für eine
Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten nichts ersichtlich sei (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27.10.2006
- MedR 2007, 298, 299). Mithin ist geklärt, dass Vergütungsregelungen, welche die Erwerbschancen im Rahmen der Berufsausübung näher ausgestalten,
nicht am Eigentumsgrundrecht des Art
14 GG, sondern an Art
12 GG zu messen sind (vgl auch BVerfG [Kammer] NJW 2005, 1036, 1037 = MedR 2005, 160; BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 ua, NJW 2008, 2409 RdNr 91; BVerfGE 101, 331, 347; 106, 275, 298; 118, 1, 15, 19 f; zur Abgrenzungsproblematik s auch Scholz in Maunz/Dürig,
GG, Stand Mai 2008, Art
12 RdNr
146 ff). Eine "Enteignung" im Sinne von Art
14 Abs
3 GG, welche durch den Entzug einer konkreten Rechtsposition gekennzeichnet ist (vgl BVerfGE 112, 93, 109), kann durch eine Inhaltsbestimmung des Honorarteilhabeanspruchs eines Vertragszahnarztes als Grundlage einer Begünstigung
von vornherein nicht hervorgerufen werden (s auch Senatsbeschluss vom 30.1.2001 - B 6 KA 45/00 B - Juris RdNr 5). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger angibt, aufgrund der Regelungen in § 2 Abs 2 HVM werde
das im Rahmen der Behandlungen eingesetzte und von ihm verauslagte Material nicht bezahlt. Denn der Kläger hat nicht dargelegt
- und es ist auch eher fernliegend -, dass seine Auslagen für Materialien für die von ihm im Jahr 1996 durchgeführten konservierend-chirurgischen
Behandlungen den Betrag der ihm letztlich bewilligten Vergütung in Höhe von über 378.000 DM überschritten oder auch nur ansatzweise
erreicht haben, dass also ein für die Behandlungen erforderlicher Materialaufwand tatsächlich nicht vergütet worden ist.
2. Darüber hinaus hält der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sein Recht auf Berufsfreiheit gemäß Art
12 Abs
1 GG dadurch verletzt wird, dass die Regelung in § 2 Abs 2 HVM ihm das Risiko einer Leistungserbringung ohne Entgelt auferlege. Auch in dieser Hinsicht ist jedoch eine weitere Klärungsbedürftigkeit
über die bereits zuvor genannte Rechtsprechung des Senats hinaus nicht gegeben, zumal sich der Kläger nicht im Einzelnen mit
ihr auseinandergesetzt hat. Im Übrigen trifft schon der Ausgangspunkt des Klägers nicht zu, dass nämlich die Quotierungsregelung
im HVM, die im Vergleich zu der ursprünglich erstrebten Einzelleistungsvergütung nach festen Punktwerten zu einer Honorierung
sämtlicher angeforderter Beträge im Umfang von immerhin 94,23 % geführt hat, ihn zu einer "Leistungserbringung ohne Entgelt"
gezwungen hätte. Denn die Einführung von Honorarobergrenzen bedeutet nicht, dass für einzelne Leistungen oder Teile von ihnen
überhaupt keine Vergütung gewährt wird; vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt,
sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar um einen entsprechenden Bruchteil sinkt (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr 5, jeweils RdNr 13).
3. Auch soweit der Kläger als klärungsbedürftig die weitere Rechtsfrage anführt, ob die Regelung einer nur quotierten Vergütung
in § 2 Abs 2 HVM das Verbot der Zwangsarbeit gemäß Art
12 Abs
2 und Abs
3 GG verletze, kann dies nicht zur Revisionszulassung führen. Eine Klärungsbedürftigkeit besteht nicht, sofern sich die Antwort
auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und/oder der oberstgerichtlichen Rechtsprechung
ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; SozR 3-2500
§ 75 Nr 8 S 34; SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Es ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass die genannte
Vergütungsregelung keine "Zwangsarbeit" im Sinne von Art
12 Abs
2 und Abs
3 GG bewirkt. Sofern der Kläger im Rahmen des vertragszahnärztlichen Vergütungssystems und zu dem durch den HVM vermittelten Vergütungssätzen
nicht arbeiten möchte, steht es ihm frei, auf seine Zulassung als Vertragszahnarzt zu verzichten (§
95 Abs
7 Satz 1
SGB V).
4. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
ob die Regelungen in § 3 und § 6 iVm § 2 Abs 2 des "HVM 1996 bis 1998" vom 18.9./5.11.2004 seinen Anspruch auf Gleichbehandlung
gemäß Art
3 Abs
1 GG verletzen. Der Kläger hat die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) dieser Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht hinreichend dargelegt; darüber hinaus besteht auch kein weiterer Klärungsbedarf.
Der Kläger zielt mit seiner Rechtsfrage darauf ab, dass nach den Regelungen des genannten HVM weitere Rückforderungen gegenüber
anderen Zahnärzten, die sich im Rahmen der (letzten) Neuberechnung der Honorare im August 2005 gegenüber der - zu vorschnell
als "endgültig" bezeichneten - Neuberechnung im Dezember 2001 ergeben hätten, nicht eingefordert werden. Diese Zahnärzte würden
damit ohne rechtfertigenden Grund besser gestellt als er selbst, der bereits im Rahmen der Honorarneuberechnung im Dezember
2001 mit einer Rückforderung belegt worden sei, welche - wenn auch deutlich reduziert - aufrechterhalten bleibe.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als gleichheitswidrig gerügten Begünstigung
einzelner Zahnärzte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber verfügten Honorarrückforderung nicht ausreichend
dargestellt. Seine Ausführungen konzentrieren sich darauf, dass andere Zahnärzte nicht belastet wurden und somit dem Honorarausgleichsfonds
für 2001 geringere Beträge zugeflossen seien, als dies bei Realisierung weiterer Rückforderungen möglich gewesen wäre. Allein
daraus kann jedoch die Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger verfügten Honorarrückforderung nicht hergeleitet werden.
Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer als gleichheitswidrig gerügten Begünstigung Dritter für den eigenen Honorarstreit
ist vielmehr erforderlich, dass ausgeführt wird, inwiefern für den Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen Art
3 Abs
1 GG die Chance besteht, eine für den eigenen Rechtsstreit günstige Regelung durch den Normgeber zu erreichen (vgl BFH, Urteil
vom 11.9.2008 - VI R 13/06 - Juris RdNr 17 - mwN zur Rspr auch des BVerfG). Dies wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgebots des Art
3 Abs
1 GG geklärt, dass bei Beachtung des Gestaltungsspielraums des Normgebers das Gleichheitsgrundrecht nur verletzt ist, wenn dieser
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG,
Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 ua - NJW 2008, 2409 - RdNr 150; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 18.4.2008 - 1 BvR 759/05 - DVBl 2008, 780 RdNr 53; BSG, Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 29/07 R RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, mwN). Solche Unterschiede, die eine differenzierte Behandlung
in dem "HVM 1996 bis 1998" rechtfertigen (welcher - nach langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen - zur abschließenden
Bereinigung der in der Vergangenheit aufgetretenen Verwerfungen im Jahr 2004 beschlossen wurde), liegen in der hier zu beurteilenden
Konstellation vor. Nach den Feststellungen des LSG beruht die differenzierende Regelung in § 3 Satz 3 des "HVM 1996 bis 1998"
auf der Bewertung der Beklagten, den hiervon erfassten Zahnärzten komme aufgrund der nach mehreren vorläufigen Bescheiden
erlassenen und als endgültig bezeichneten Honorarabrechnung vom Dezember 2001 jedenfalls insoweit Vertrauensschutz zu, als
sie keine Verschlechterungen gegenüber diesem Stand mehr hinzunehmen hätten. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats,
derzufolge der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Korrektur rechtswidrig begünstigender Honorarbescheide samt Rückforderung
entgegenstehen kann, falls die KZÄV es versäumt hat, bei Erlass des abzuändernden Bescheids in hinreichendem Umfang auf fortbestehende
Ungewissheiten hinzuweisen (BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 20; s auch BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 1 RdNr 16, 21). Somit beruht die Differenzierung
im "HVM 1996 bis 1998" der Beklagten, rechtswidrige Begünstigungen, die gerade durch die ausdrücklich als endgültig bezeichnete
Honorarabrechnung vom Dezember 2001 hervorgerufen wurden, nicht zurückzufordern, es aber bei Rückforderungen aufgrund rechtswidriger
Begünstigungen durch die als vorläufig gekennzeichneten vorangegangenen Bescheide zu belassen, auf dem Sachgrund des nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu beachtenden, dann aber Rückforderungen ausschließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage zur näheren Ausgestaltung des nur für diesen
Zeitraum maßgeblichen "HVM 1996 bis 1998", welcher die Bewältigung einer singulären, in der Vergangenheit liegenden Konstellation
zum Gegenstand hatte, eine über den Einzelfall hinausgehende und für die künftige Rechtsanwendung noch relevante Bedeutung
zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und Abs
4 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier im Hinblick auf die Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt noch maßgeblichen Fassung
(vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).