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BSG, Urteil vom 05.06.2013 - 6 KA 28/12
Anspruch auf eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Im Rechtsstreit um eine Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen entscheiden die Gerichte in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte.
2. Die Gewähr für eine leistungsfähige Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bietet ein Vertragsarzt nicht, wenn sein Leistungsangebot zeitlich limitiert ist oder nicht das volle Versorgungsspektrum umfasst.
3. Ein Bedarf für reproduktionsmedizinische Leistungen besteht nicht, wenn sie von anderen Leistungserbringern bereits in ausreichendem Maße erbracht werden.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3
,
SGB V § 121a
,
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13
,
SGG § 12 Abs. 3
,
SGG § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 08.06.2011 L 4 KA 102/08 , SG Marburg 08.10.2008 S 12 KA 381/07
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungstext anzeigen: