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BSG, Urteil vom 05.06.2013 - 6 KA 29/12
Anspruch auf eine Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Soll der geplante Betrieb einer Zweigpraxis auf Leistungen konzentriert werden, deren Erbringung eine spezielle Genehmigung voraussetzt (zB § 121a SGB 5), so muss grundsätzlich zunächst über diese spezielle Genehmigung und darf erst danach über den Betrieb der Zweigpraxis entschieden werden.
2. Bei der Bewertung, ob der Betrieb einer Zweigpraxis zur Versorgungsverbesserung am Ort der geplanten Zweigpraxis oder zur Versorgungsbeeinträchtigung am Ort der Hauptpraxis führen wird, haben die KÄV bzw die Zulassungsgremien einen Beurteilungsspielraum. Dabei sind die Vor- und die Nachteile zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
Fundstellen: NZS 2013, 875
Normenkette:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3
,
SGB X § 32 Abs. 1
,
SGB V § 121a
,
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13
Vorinstanzen: LSG Hessen 19.10.2011 L 4 KA 81/10 , SG Marburg 20.10.2010 S 12 KA 283/09
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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