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BSG, Beschluss vom 31.05.2006 - 6 KA 53/05 B
Zulassung von Arzneimitteln, gerichtliche Überprüfung, Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung bei medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label-Use
1. Nicht die Rote Liste sondern der Inhalt des Zulassungsbescheids ist für den Umfang der Arzneimittelzulassung maßgeblich. Sie kann nicht sozialgerichtlich überprüft werden.
2. Wenn die wissenschaftliche Diskussion und die Durchführung von Studien bereits in vollem Gange sind, sich schon zahlreiche Sachverständige geäußert haben sowie bereits Vergleiche mit anderen, in gleicher Weise Erkrankten möglich sind und auch schon Ergebnisse vorliegen, die, sei es mangels Aussicht auf Heilung oder wegen unzuträglicher Nebenwirkungen, gegen die Anwendung einer Methode bzw eines Arzneimittels sprechen, so kann der Einschätzung des einzelnen Arztes keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
3. In dem besonderen Fall eines medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label-Use kann der Vertragsarzt zunächst selbst bei der Krankenkasse deren Auffassung als Kostenträger einholen und im Ablehnungsfall dem Patienten ein Privatrezept ausstellen. Stellt er ohne vorherige Rückfrage bei dieser eine vertragsärztliche Verordnung aus und löst der Patient diese in der Apotheke ein, so sind damit die Arzneikosten angefallen, und die Krankenkasse kann nur noch im Regresswege geltend machen, ihre Leistungspflicht habe nach den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften nicht bestanden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Ä § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 8
,
EKV-Ä § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 7
,
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62
Vorinstanzen: LSG Bayern 02.03.2005 L 12 KA 107/03 , SG München 19.05.2003 45 KA 2209/01

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