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BSG, Urteil vom 05.11.2008 - 6 KA 55/07
Gesamtvergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, gerichtliche Überprüfung einer gesamtvertraglichen Vergütungsvereinbarung, Nichtigkeit wegen einer offensichtlichen Missachtung von Vorschriften, Geltung der Übergangsvorschriften des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips
1. Eine Krankenkasse kann im Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung auch dann keine gerichtliche Überprüfung der gesamtvertraglichen Vergütungsvereinbarung erreichen, wenn sie auf diese Vereinbarung nicht einmal mittelbar Einfluss nehmen konnte, weil sie dem zuständigen Landesverband nicht angehört.
2. Ein die Nichtigkeit einer gesamtvertraglichen Vereinbarung bewirkender qualifizierter Rechtsverstoß kommt allenfalls dann in Betracht, wenn Vorschriften offensichtlich missachtet worden sind, die eindeutig alle Gesamtvertragspartner strikt binden. Das setzt voraus, dass sie ein eindeutiges, aus sich heraus verständliches Verbot enthalten.
3. Die Übergangsvorschriften des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips stehen einer gesamtvertraglichen Vereinbarung, die auf eine begrenzte Beteiligung der Krankenkassen an der Schaffung eines angemessenen Vergütungsniveaus für zeitgebundene und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen ab dem Jahr 2002 gerichtet war, nicht entgegen.«
Fundstellen: NZS 2009, 695
Normenkette:
ArztWohnortG Art. 2 § 1 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 71 Abs. 1
,
SGB V § 83 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 85 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.08.2006 S 11 KA 5909/03 , LSG Baden-Württemberg 19.09.2007 L 5 KA 5161/06
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: