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BSG, Beschluss vom 19.07.2006 - 6 KA 59/05 B
Besorgnis der Befangenheit bei der Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses einer KZÄV im Gerichtsverfahren als ehrenamtlicher Richter
Wenn in Einzelfällen Anhaltspunkte für eine konkrete ins Gewicht fallende Interesseneinbindung bestehen, so ist die Besorgnis von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters dann gerechtfertigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Beschwerdeausschusses einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) als ehrenamtlicher Richter in einem Gerichtsverfahren mitwirkt, in dem die KZÄV als Partei beteiligt ist und die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses dieser Gremien in Frage steht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 2
,
ZPO § 42 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 13.07.2005 L 6/7 KA 564/02 , SG Frankfurt 17.04.2002 S 27 KA 3103/00

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