Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München
vom 5.2.2013 zurückgewiesen und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 24.9.2014). Gegen diese der
Klägerin am 6.12.2014 zugestellte Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 8.12.2014 beim LSG "Revision mit der Beschwerde ..."
eingelegt (Eingang beim LSG am 12.12.2014; Eingang beim Bundessozialgericht [BSG] am 26.1.2015).
Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Für eine Revision gilt das schon deshalb, weil sie vorliegend
nicht statthaft ist. Eine Revision bedarf der Zulassung durch das LSG oder das BSG (vgl §
160 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), und eine solche Zulassung ist nicht ausgesprochen. Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl
§
160a Abs
1 Satz 1
SGG) bzw eine sonstige Beschwerde ist unzulässig; denn die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den
zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden. Die Klägerin selbst kann aber eine Prozesshandlung vor dem BSG rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem
nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Urteils hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.