BSG, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 SO 14/16 S
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 31.08.2015 L 15 SO 334/14 B ER , LSG Berlin-Brandenburg L 15 SO 333/14 B ER PKH , SG Berlin S 212 SO 2875/14 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 31. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 4.11.2014 (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes
sowie Prozesskostenhilfe) als unzulässig verworfen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar
ist (Beschluss vom 31.8.2015). Hiergegen hat der Antragsteller mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, die Revision an das Bundessozialgericht
zuzulassen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 31.8.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen
hat, nicht anfechtbar. Die Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter
in entsprechender Anwendung des §
169 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.