Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs
Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Beklagte bewilligte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1.1.2017
bis 30.11.2017 (Bescheid vom 13.2.2017; Änderungsbescheid vom 9.6.2017 <Berücksichtigung von Urlaubsgeld>; Widerspruchsbescheid vom 14.8.2017) und berücksichtigte dabei ua Kindergeld in Höhe von monatlich 192 Euro als Einkommen. Die hiergegen erhobene Klage, gerichtet
auf höhere Leistungen ohne Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Lübeck vom 27.11.2018; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
<LSG> vom 12.2.2020). Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei in Höhe des für ihn an seine Mutter gezahlten
Kindergeldes nicht nachgewiesen. Es sei weder davon überzeugt, dass das Kindergeld an den Kläger weitergeleitet wurde, noch
dass es nicht weiterleitet wurde. Es habe die Entscheidung daher nach den Grundsätzen für die materielle Beweislast zu treffen,
die zulasten des Klägers gehe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz
sowie als Verfahrensmangel mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, da er nicht persönlich
durch das LSG angehört und sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden sei; außerdem habe
das LSG eine Überraschungsentscheidung getroffen.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) dargelegt, noch eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) in der gebotenen Weise bezeichnet worden sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit
der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, "ob im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB XII der Leistungsberechtigte oder der Sozialhilfeträger darlegungs- und beweisbelastet für den monatlichen Nichterhalt eines
Einkommens im Sinne von § 82 SGB XII (hier des Kindergelds) ist".
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem
Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch anzusehen,
wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergangen sind, die ausreichende
Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl etwa BSG vom 2.12.2019 - B 8 SO 52/19 B - juris RdNr 5 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen
Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher
Bedeutung nicht beantwortet werden kann (vgl BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 7).
Hieran fehlt es. Die Behauptungen des Klägers, dass die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt sei, dass sich im Schrifttum
keine Anhaltspunkte zur Beantwortung fänden und dass der Sachverhalt anders gelagert sei als in der vom LSG zitierten Senatsentscheidung
vom 21.10.2019 (B 8 SO 54/19 B) genügen für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht. Vielmehr hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung mit
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast allgemein bedurft (vgl nur BSG vom 16.3.1999 - B 7 AL 192/98 B - juris RdNr 7) - insbesondere dem für positive wie negative Tatbestandsvoraussetzungen geltenden Grundsatz, dass jeder die Beweislast für
die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl zB BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 mwN) - sowie damit, ob hieraus Rückschlüsse für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage gezogen werden können (vgl nur BSG vom 29.8.2007 - B 6 KA 48/06 B - juris RdNr 11 mwN). Im Ergebnis macht der Kläger nur geltend, für die Annahme des LSG, ihn treffe die Beweislast im Hinblick auf die Weiterleitung
des Kindergelds und damit den tatsächlichen Zufluss einer Einnahme, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die behauptete Fehlerhaftigkeit
der Entscheidung im Einzelfall kann eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Auch eine Divergenz wird nicht hinreichend bezeichnet. Wer eine Divergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen
will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen
höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu
ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz
aufgestellt und nicht etwa nur fehlerhaft das Recht angewandt hat (sog Subsumtionsfehler; vgl zB BSG vom 9.1.2020 - B 8 SO 55/19 B - juris RdNr 6 mwN).
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bezeichnet zwar eine Entscheidung des BSG (vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - NVwZ-RR 2009, 961), wonach Kindergeld grundsätzlich eine Einnahme dessen ist, an den es ausgezahlt wird, er trägt aber nicht vor, dass das LSG
bewusst von diesem Rechtssatz abgewichen ist. Er legt vielmehr lediglich dar, das LSG (das die von ihm in Bezug genommene
Entscheidung des BSG zitiert hat) habe eine Beweislastentscheidung getroffen, wonach er in Ansehung des an seine Mutter gezahlten Kindergelds
nicht nachgewiesen habe, in Höhe von 192 Euro monatlich hilfebedürftig gewesen zu sein. Welche abweichenden Rechtssätze es
damit aufgestellt haben sollte, wird nicht deutlich. Eine Rechtsprechungsdivergenz liegt aber nicht vor, wenn das Berufungsgericht
die von ihm herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt, sondern nur missverstanden
oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet hat (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 29.6.2020 - B 9 V 54/19 B - juris RdNr 5).
Auch ein Verfahrensmangel wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §§
109 SGG und
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 11 mwN).
Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von §
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz (
GG) rügt, weil ihn das LSG nicht persönlich angehört, das persönliche Erscheinen in der mündlichen Verhandlung (§
111 Abs
1 SGG) nicht angeordnet bzw zuvor keinen Erörterungstermin unter Anordnung des persönlichen Erscheinens (§§
106 Abs
2, Abs
3 Nr
7 SGG) durchgeführt habe, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an die Begründung eines Verfahrensmangels. Mit den pauschalen
Ausführungen, er habe sich deshalb nicht hinreichend zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern können, ist diesen
Darlegungsanforderungen in keiner Hinsicht genügt. Weder Art
103 Abs
1 GG noch §
62 SGG verlangen im Regelfall, dass ein Beteiligter selbst gehört wird (vgl BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 27/19 B - juris RdNr 8 mwN). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt in der
mündlichen Verhandlung darzulegen. Es hätte daher ausgehend von §
111 Abs
1 Satz 1
SGG, der die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Vorsitzenden stellt (stRspr; vgl nur BSG vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - juris RdNr 11), dargestellt werden müssen, welche Gesichtspunkte hier vorlagen, die zu einem Überschreiten des Ermessens geführt haben sollten.
Solcher Vortrag fehlt aber. Es werden zudem keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass er ohne die Anordnung des
persönlichen Erscheinens gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, er also alles getan hat, um sich rechtliches
Gehör zu verschaffen. Schließlich gibt er selbst an, dass er in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war. Es ist
aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es ihm nicht ohne die Anordnung des persönlichen Erscheinens zumindest
durch seine Prozessbevollmächtigte möglich gewesen sein soll, zur Sache vorzutragen oder sich Gehör zu verschaffen. Insbesondere
fehlt jeder Vortrag dazu, weshalb er nicht die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, um sich in einem späteren
Termin rechtliches Gehör zu verschaffen.
Auch soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung rügt, weil
das LSG ua nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Aussage der Zeugin für unglaubhaft halte, wird ein Verfahrensfehler
nicht hinreichend bezeichnet. Ein Verstoß gegen §
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen
einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten
nicht haben äußern können (vgl zB BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Es gibt dagegen keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung
auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise
leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3). Eine Hinweispflicht besteht nur ausnahmsweise dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst
unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der Auffassung des
Gerichts nicht zu rechnen braucht (vgl BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 = NJW 1991, 2823, juris RdNr 7). Warum dies hier der Fall gewesen sein könnte, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.
Soweit der Kläger vorbringt, das bestimmte Stiftfarben und Schriftbilder in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert und
in Augenschein genommen worden seien, behauptet er zwar sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG, ein Verfahrensmangel ist damit aber ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet. Wer sich auf
eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag
bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen
müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben
hätten (vgl BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN; zuletzt BSG vom 28.7.2020 - B 8 SO 38/20 B - juris). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - einen Beweisantrag bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG vom 28.7.2020 - B 8 SO 38/20 B - juris RdNr 10; BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN) oder einen im schriftlichen Verfahren gestellten Beweisantrag aufrechterhalten hat (BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG vom 18.2.2003 - B 11 AL 273/02 B - juris RdNr 3). Ein solcher Vortrag fehlt gänzlich; einen Beweisantrag gestellt zu haben, behauptet der Kläger noch nicht einmal. Soweit
der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, verkennt er, dass die Anforderungen
an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge nicht dadurch umgangen werden können, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung
in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (stRspr; vgl zB BSG vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 16.11.2017 - B 1 KR 11/17 B - juris RdNr 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.