Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 57/14 KL - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Itzehoe
(SG) vom 20.5.2014 (S 22 SO 174/11) sowie die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) über die dagegen
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (L 9 SO 205/14 NZB - Beschluss vom 30.9.2014) rechtswidrig war, und die Aufhebung des
Urteils des SG. Die Klage war ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 12.6.2015).
Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger
die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil zumindest nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener
Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) einen Erfolg in der Hauptsache erreichen kann (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.