Gründe
I
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für die Instandhaltung eines Garagendachs als Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die Klägerin war gemeinsam mit ihrer Mutter Miteigentümerin einer von beiden bewohnten Immobilie; seit dem Tod ihrer Mutter
im Jahr 2016 ist sie als deren Erbin Alleineigentümerin. Die Mutter bezog von der Beklagten bis zu ihrem Tod Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Einen Antrag der Mutter ua auf Übernahme von Reparaturkosten für das Dach einer zur Immobilie gehörenden Garage lehnte die
Beklagte ab (Bescheid vom 19.12.2012; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2013). Das Klageverfahren hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin fortgeführt und die Klage während des Berufungsverfahrens auf
die Zahlung des hälftigen Anteils der Mutter an den von ihr verauslagten Kosten für die Reparatur des Dachs beschränkt. Die
Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Düsseldorf vom 13.6.2018; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom
7.4.2020). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es sei fraglich, brauche aber nicht abschließend entschieden
werden, ob wegen der Instandhaltung des Garagendachs ein grundsicherungsrelevanter Bedarf bestanden habe. Jedenfalls habe
die Klägerin einen solchen Anspruch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls
gewesen, dass die Mutter die Zahlung nur als Darlehen erhalten habe. Dafür bestehe kein objektiver Anhalt. Eine Sonderrechtsnachfolge
nach §
56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (
SGB I) scheide wegen sozialhilferechtlicher Ansprüche aus.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss macht die Klägerin die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensmängel geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung
dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (Bundessozialgericht <BSG> vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17 und BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59 und BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit
und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung)
darlegen (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin formuliert zu 1. a) bis d) Fragen zur Übernahmefähigkeit von Instandhaltungskosten für eine Garage bei selbstgenutztem
Wohneigentum, und zwar (sinngemäß), ob es sich insoweit um einen übernahmefähigen Bedarf bei Grundsicherungsleistungen handele,
ob ein solcher Anspruch auch für Eigentümer bestehe, ob einem solchen Anspruch die Möglichkeit zur (gesonderten) Veräußerung
der Garage entgegenstehe bzw es der Übernahme entgegenstehe, wenn die Instandhaltung auch der Abwehr von Schadensersatzansprüchen
Dritter diene. Im Einzelnen führt sie zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung aus, es liege Rechtsprechung des BSG zu ähnlichen Fragen nur für Mieter und nur von den für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate vor. Damit
sind Rechtsfragen, die abstrakt klärungsbedürftig sind und die vorliegend konkret geklärt werden könnten, aber nicht aufgezeigt.
Abgesehen davon, dass die konkrete Klärungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren voraussetzen würde, dass ein entsprechender
Bedarf der Mutter tatsächlich bestand und weiter, dass diese Ansprüche vererbt worden sind, was das LSG aber verneint hat
(dazu später), fehlt bereits jede weitere Auseinandersetzung mit den zur Anwendung kommenden Normen des § 42 Nr 4 SGB XII (in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung) iVm § 35 SGB XII. Es hätte aber zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zudem einer Auseinandersetzung insbesondere mit der bereits vorliegenden
Rechtsprechung zu den berücksichtigungsfähigen einmaligen Aufwendungen für die Unterkunft bei selbst genutzten Hausgrundstücken
vor Änderung des § 22 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zum 1.1.2011 bedurft (vgl BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44), und der Darstellung, weshalb die notwendigen rechtlichen Kriterien für die Übernahme entsprechender Aufwendungen damit nicht
auch im Anwendungsbereich des § 35 SGB XII bereits abschließend gebildet sind bzw noch der Fortentwicklung bedürfen. Die Klägerin trägt nur vor, Rechtsprechung des
für die Sozialhilfe zuständigen Senats liege zu den aufgezählten Fragen nicht vor, wobei wegen der Frage nach Verwertungsmöglichkeiten
eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 24.3.2015 (B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7) fehlt. Es wird aber nicht deutlich gemacht, dass und welche Unterschiede in den anzuwendenden Normen bestehen, die zu grundsätzlicher
Bedeutung führen könnten.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage 1. e) betrifft die Vererblichkeit von Ansprüchen auf Grundsicherungsleistungen, und
zwar - wenngleich nur schwer verständlich formuliert und unter offensichtlich fehlerhafter Verwendung des Begriffs der "Nothilfe"
(vgl § 25 SGB XII) - sinngemäß die Frage, ob Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen auch vererblich sind, wenn der Erbe selbst den ursprünglich
bestehenden Bedarf im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe gedeckt hat und er - der Erbe - im Zeitpunkt der
Zahlung der (behaupteten) Kosten der Unterkunft als Miteigentümer der selbstgenutzten Immobilie und damit als Gesamtschuldner
auch eine eigene Schuld beglichen hat. Es wird aus der weiteren Begründung aber nicht erkennbar, dass insoweit eine für den
vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden ist. Wenn - wie die Klägerin
selbst ausführt - in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist, dass es im Fall einer vor dem Tod gedeckten Bedarfslage entscheidend darauf ankommt, ob der Nachlass
wegen dieser Bedarfslage noch mit Schulden belastet ist (vgl BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr 1, RdNr 14), kommt es auch nach ihrer Auffassung vorliegend allein darauf an, ob die Mutter vor ihrem Tod im Innenverhältnis einer Ausgleichsforderung
als Gesamtschuldnerin (vgl §
426 Abs
2 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) tatsächlich ausgesetzt war. Ob der ggf bestehende Bedarf bereits vor dem Tod abschließend (hier von der Erbin selbst) gedeckt
worden ist oder nicht, ist dann aber allein eine Frage des Einzelfalls. Die entsprechende tatrichterliche Würdigung des LSG
hat die Klägerin nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen (dazu später); die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall kann grundsätzliche Bedeutung aber nicht begründen.
Wegen der Frage 1. g), ob in der beschriebenen Konstellation eine Sonderrechtsnachfolge nach §
56 SGB I in Betracht kommt, ist grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht aufgezeigt. Weshalb mit der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) und BSG nicht abschließend geklärt sein sollte, dass eine Sonderrechtsnachfolge nach §
56 SGB I wegen Ansprüchen auf Sozialhilfe ausscheidet (vgl nur BVerwG vom 10.5.1979 - V C 79.77 - BVerwGE 58, 68), legt die Klägerin in keiner Weise dar. Mit dieser, vom LSG zur Begründung seiner Auffassung zitierten Rechtsprechung des
BVerwG setzt sie sich nicht auseinander und behauptet nicht einmal, dass eine grundsätzliche Bedeutung deshalb vorliege, weil
diese Auffassung ernsthaften Angriffen von Rechtsprechung oder Literatur ausgesetzt sei.
Mit der Frage 1. f) macht die Klägerin im Kern das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend (dazu später). Soweit sie in diesem Zusammenhang Fragen wegen der Voraussetzungen einer Beweislastentscheidung stellt, ist eine grundsätzliche
Bedeutung nicht ausreichend dargelegt. Hierzu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast allgemein bedurft (vgl nur BSG vom 16.3.1999 - B 7 AL 192/98 B - juris RdNr 7) sowie damit, weshalb sich daraus nicht auch die vorliegende Frage beantwortet. Im Ergebnis macht die Klägerin nur geltend,
das LSG habe die Grundsätze der Beweislast fehlerhaft angewandt, was - wie bereits ausgeführt - die Zulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung nicht rechtfertigen kann.
Soweit die Klägerin zudem eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG behauptet, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung
des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits
gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das
Recht angewendet hat.
Eine Abweichung zu der von der Klägerin genannten Entscheidung des BSG (vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2) wird nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Sie behauptet lediglich, das LSG gehe von der Annahme aus, Instandhaltungskosten für
eine Garage gehörten unter keinen Umständen zu den Kosten der Unterkunft, ohne einen tragenden Rechtssatz konkret wiederzugeben.
Ein solcher Rechtssatz findet sich aber auch im Beschluss nicht wieder. Zudem trägt sie im Zusammenhang mit der zuvor geltend
gemachten grundsätzlichen Bedeutung selbst vor, es sei nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus der genannten
Entscheidung des BSG tragende Rechtssätze für den Fall einer selbstgenutzten Immobilie ergäben. Solche für den vorliegenden Fall tragenden Rechtssätze
des BSG bezeichnet sie folglich nicht. Auch eine Abweichung zu den genannten Entscheidungen des BSG (vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9 und vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171= SozR 4-3500 § 66 Nr 1) wird nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Dass ein abstrakter Rechtssatz für das LSG im Zusammenhang mit §§
58,
59 SGB I tragend gewesen wäre, behauptet sie selbst nicht, sondern führt an anderer Stelle aus, das LSG habe die Fragen um §§
58,
59 SGB I letztlich offengelassen. Wegen der Frage nach einer Sonderrechtsnachfolge auf Grundlage von §
56 SGB I bezeichnet sie ebenfalls keinen Rechtssatz des BSG in den genannten Entscheidungen, wonach diese bei Sozialhilfeansprüchen in Betracht kommt. Soweit sie dies Ergebnis daraus
ableiten will, dass BSG habe in Bezug auf §§
58,
59 SGB I das Wort "nur" in Klammern gesetzt verwandt, wird der von ihr behauptete Rechtssatz gerade nicht nachvollziehbar.
Auch ein Verfahrensmangel wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §§
109 SGG und
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 16.6.2020 - B 8 SO 69/19 B - juris RdNr 11 mwN).
Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von §
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz (
GG) rügt, weil das LSG ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, weiter Stellung zu nehmen und geeignete Beweismittel vorzulegen,
und vorträgt, darin liege zugleich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung,
wird ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Ein Verstoß gegen §
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen
einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten
nicht haben äußern können (vgl etwa BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Es gibt dagegen keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung
auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise
leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 1, 3). Eine Hinweispflicht besteht nur ausnahmsweise dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst
unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der Auffassung des
Gerichts nicht zu rechnen braucht (vgl BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 = NJW 1991, 2823, juris RdNr 7). Warum dies hier (nach Klageabweisung durch das SG) der Fall gewesen sein sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zu den Voraussetzungen einer Zurückweisung einer Berufung
durch Beschluss (vgl §
153 Abs
4 SGG) als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs trägt sie ebenfalls nichts vor.
Die von der Klägerin behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG ist ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht
stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des
LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Ein solcher Vortrag fehlt gänzlich; einen Beweisantrag gestellt zu haben, behauptet die Klägerin noch nicht einmal.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.