Gründe:
I
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 27.8.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung
eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab 21.6.2011 anstelle des zuerkannten GdB von 40 verneint, weil nach den insgesamt
vorliegenden medizinischen Befunden die Klägerin nur in dem tenorierten Umfang Anspruch auf eine Neufeststellung des GdB habe.
Zuvor wurden die Erörterungstermine vom 12.3. und 28.5.2015 wegen Verhinderung des Bevollmächtigten der Klägerin verlegt und
fand im Termin vom 18.6.2015 eine Erörterung der Sach- und Rechtslage statt, nachdem für die Klägerin, deren persönliches
Erscheinen angeordnet war, niemand erschienen ist. Mit Verfügung vom 21.7.2015 hat das LSG erneut Termin bestimmt auf den
27.8.2015, dessen Verlegung der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.7.2015 erneut wegen Urlaubsabwesenheit
beantragte. Mit Verfügung vom 27.7.2015 teilte das LSG dem Bevollmächtigten mit, dass der Termin aufrechterhalten bleibe und
von einem Sozietätsmitglied wahrgenommen werden könne. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin
beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der
geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan
werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 36). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 S 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
1. Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel in erster Linie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG). Das LSG habe aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, obwohl sie einen begründeten Antrag auf Verlegung des Termins
gestellt habe. Das Festhalten des LSG an dem für den 27.8.2015 festgesetzten Verhandlungstermin sei nicht gerechtfertigt gewesen,
da sie einen erheblichen Grund für eine Aufhebung des Termins und dessen Verlegung vorgetragen habe. Ihr Prozessbevollmächtigter
habe dem LSG mit Schriftsatz vom 23.7.2015 seine Urlaubsabwesenheit am festgesetzten Termin vom 27.8.2015 mitgeteilt und erneut
um Terminsverlegung gebeten. Der Jahresurlaub des Prozessbevollmächtigten stelle einen wichtigen Grund iS des § 227
SGG dar, sodass ihr die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt unzumutbar und das Berufungsurteil unter Verletzung des rechtlichen
Gehörs gemäß Art
103 Abs
1 GG zustande gekommen sei. Im Übrigen sei der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.6.2015 erstmals gestellte Antrag einer
unselbstständigen Anschlussberufung des Beklagten unzulässig. Das Urteil des LSG sei auch überraschend unter Verletzung der
richterlichen Aufklärungspflicht, weil das LSG noch in der Verfügung vom 7.5.2015 auf die "ausführlichen und zutreffenden
Ausführungen" des Sachverständigen Dr. K. verwiesen habe, diese dann aber im Urteil "aus eigener Sachkunde" verbessert habe.
Mit diesem Vortrag ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt.
a) Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung eines
Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von §
227 Abs
1 ZPO für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr
7 mwN). Einen Verstoß gegen Art
103 Abs
1 GG kann jedoch nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht
eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s BVerfG [Kammer] Beschluss vom
18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28). Die Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung aufgrund zu Unrecht verweigerter
Terminsverlegung erfordert somit auch Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren
Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschiebung des Termins zu erreichen (vgl BSG, aaO). Hierzu enthält der Vortrag der Klägerin keine hinreichenden Ausführungen.
Es ist allgemein anerkannt, dass einem Beteiligten grundsätzlich zuzumuten ist, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden,
aber wegen einer Terminkollision verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das
Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat und dem Vertreter ausreichend
Zeit zur Einarbeitung in den Fall verbleibt (vgl BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 23/15 B - Juris RdNr 10 mwN). Insoweit hat es die Klägerin versäumt vorzutragen, dass es ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich
war, die Terminproblematik aufgrund der Urlaubsabwesenheit durch eine andere Arbeitsaufteilung innerhalb der Sozietät zu beseitigen.
Der Briefkopf der Sozietät weist mehrere Rechtsanwälte aus, wobei die Klägerin ihre Vollmacht vom 12.2.2013 ohne Einschränkungen
den Anwälten der gesamten Sozietät erteilt hat. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin zur schlüssigen Darlegung einer
Gehörsverletzung im Einzelnen vortragen müssen, weshalb kein anderes Mitglied der Sozietät in der Lage war, den Termin vor
dem LSG wahrzunehmen (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 12 mwN). Die nicht näher substantiierte Behauptung, ein wichtiger Grund iS des §
227 ZPO liege darin, dass der Bevollmächtigte urlaubsabwesend sei, ist insoweit nicht ausreichend. Insbesondere übersieht die Klägerin,
dass die Vorschrift des §
227 Abs
3 S 1
ZPO, nach der eine zwingende Terminsverlegung bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in der Zeit vom 1.7.
bis 31.8. zu erfolgen hat, gemäß §
110 Abs
3 SGG in der Sozialgerichtsbarkeit keine Anwendung findet.
b) Zudem hat die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin auch keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme
einer sogenannten Überraschungsentscheidung (Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §
62 SGG) vorgetragen. Hierzu hätte die Klägerin vorbringen müssen, dass sie unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Sachentscheidung
habe rechnen können. Es besteht insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht
des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung
darzulegen, denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden
werden soll, nicht vorweg nehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die
Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche
Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG Beschluss vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145). Art
103 Abs
1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190).
Ein derartiger Vortrag der Klägerin, dass sie unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen
können, wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als in einem tatsachengerichtlichen Verfahren, in dem unterschiedliche Beurteilungen
von Sachverständigen vorliegen und zwischen den Beteiligten streitig erörtert werden, jeder Beteiligte, also auch die Klägerin,
damit rechnen muss, dass das Gericht auch zu ihren Ungunsten entscheiden kann. Dementsprechend hätte die Klägerin zur Wahrung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorsorglich weitere Beweisanträge stellen können und müssen, zumal das LSG offenbar
nicht zu erkennen gegeben hat, es wolle der Beurteilung von Dr. K. folgen (vgl dazu auch BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22). Die bloße Bezugnahme des LSG auf dessen Ausführungen reicht insoweit nicht aus. Darüber hinaus hätte es der Klägerin
auch oblegen vorzutragen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen dadurch verhindert worden sei und inwieweit die Entscheidung
darauf beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Am erforderlichen Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch insoweit, als die Klägerin einen Verfahrensmangel
unter Hinweis auf die vermeintlich fehlende Zulässigkeit der vom beklagten Land erhobenen Anschlussberufung geltend machen
wollte. Ohnehin setzt sich die Beschwerde insoweit auch nicht mit der vom LSG zutreffend in Bezug genommenen Rechtsprechung
des BSG auseinander, der zufolge eine Anschlussberufung im Sozialgerichtsprozess statthaft ist (vgl Hauck in Zeihe/Hauck,
SGG, Stand 1.4.2015, §
143 SGG RdNr 3a mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.